31990R3421

Verordnung (EWG) Nr. 3421/90 der Kommission vom 26. November 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0016 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0124


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3421/90 DER KOMMISSION

vom 26 . November 1990

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

In Erwägung nachstehender Gründe :

A . VERFAHREN

( 1 ) Die Kommission erhielt einen Antrag von Holland Sweetener Company V.o.f . ( nachstehend HSC genannt ), dem einzigen Hersteller von Aspartam in der Gemeinschaft . Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping bei der Ware mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung . Diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen .

( 2 ) Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aspartam ( nachstehend APM genannt ) des KN-Codes ex 2924 29 90 mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein .

( 3 ) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen .

( 4 ) Alle Ausführer, einige Einführer und der Gemeinschaftshersteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar . Sachäusserungen wurden auch von Vereinigungen vorgebracht, die die Verbraucher von APM vertreten .

( 5 ) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1989 .

( 6 ) Die Kommission holte alle für die vorläufige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach; sie führte ferner Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch :

a ) Gemeinschaftshersteller :

Holland Sweetener Company V.o.f ., Maastricht, Niederlande;

b ) japanischer Hersteller/Ausführer :

Ajinomoto Co . Ltd Tokio, Japan;

c ) US-Hersteller/Ausführer :

NutraSweet Company Ltd, Deerfield, USA;

d ) mit dem japanischen Hersteller/Ausführer verbundener Einführer :

Deutsche Ajinomoto GmbH, Hamburg, Deutschland .

( 7 ) Die Kommission erhielt auf ihren Antrag hin ausführliche schriftliche und mündliche Sachäusserungen von dem Gemeinschaftshersteller, den Ausführern und mehreren Einführern und prüfte die Informationen in dem für erforderlich erachteten Umfang nach .

B . WARE

( 8 ) APM ist ein Süßstoff mit zuckerähnlichem Geschmack, aber niedrigerem Brennwert .

( 9 ) APM wird vor allem in alkoholfreien Getränken, Nahrungsmitteln und Milchprodukten, aber auch wegen des niedrigen Brennwertes in Tabletten - und Pulverform zum Süssen von Kaffee und Tee verwendet .

( 10 ) Obgleich APM weltweit nach verschiedenen Fertigungstechniken hergestellt wird, handelt es sich um die gleiche Ware, die keine grösseren Unterschiede in den physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweist .

( 11 ) Das von dem US-Ausführer hergestellte APM wird sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft unter dem Firmennamen NutraSweet verkauft . Die japanische Ware wurde unter dem gleichen Firmennamen NutraSweet in die Gemeinschaft exportiert, auf dem Inlandsmarkt aber unter dem Firmennamen Pal abgesetzt .

C . DUMPING

a ) Vereinigte Staaten von Amerika

I . Normalwert

( 12 ) Bei der Ermittlung, ob die Inlandsverkäufe als hinreichend repräsentativ für die Berechnung des Normalwertes angesehen werden konnten, stellte die Kommission fest, daß die Inlandsverkäufe auf dem US-Markt, dem weltweit grössten Markt für APM, die Exportverkäufe in die Gemeinschaft überstiegen und folglich in ausreichenden Mengen getätigt wurden, um einen verläßlichen Markt zu bilden und als Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes zu dienen .

( 13 ) Die Kommission prüfte ferner, ob diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden . Zu diesem Zweck wurden die durchschnittlichen Produktionskosten während des Untersuchungszeitraums mit den Preisen aller Inlandsverkäufe in dieser Zeit auf der Stufe ab Werk verglichen . Dieser Vergleich ergab, daß alle Inlandsverkäufe zu Preisen getätigt wurden, die während des Untersuchungszeitraums die Deckung aller angemessenen aufgeteilten Kosten ermöglichten .

( 14 ) Angesichts der Tatsache, daß die Preise schwankten, berechnete die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 ( nachstehend Verordnung genannt ) den Normalwert anhand des gewogenen Durchschnittspreises aller Inlandsverkäufe .

( 15 ) Der US-Ausführer und das verbundene Unternehmen NutraSweet AG ( nachstehend NSAG genannt ) behaupteten, es beständen Unterschiede in der Preiselastizität bei Aspartam zwischen dem amerikanischen Markt und dem Gemeinschaftsmarkt, da in den USA das Gesundheitsbewusstsein stärker ausgeprägt sei und APM deshalb bevorzugt würde . Ausserdem habe sich der EG-Markt für APM später entwickelt als der US-Markt, und die Ware sei daher bei den Verbrauchern in der EG weniger bekannt . Folglich ließen die Inlandspreise in den USA keinen angemessenen Vergleich zu und sollten daher nicht bei der Bestimmung des Normalwertes zugrunde gelegt werden . Der Normalwert sollte statt dessen rechnerisch ermittelt werden .

( 16 ) Die Kommission erkennt an, daß generell ein Unterschied in der Preiselastizität zwischen dem US - und dem EG-Markt bestehen muß, da sonst keine Preisdifferenz vorliegen könnte . Denn ein derartiger Unterschied in der Preiselastizität ist eine Vorbedingung für eine Preisdifferenzierung, und sollten Anpassungen dafür vorgenommen werden, könnten die Dumpingpraktiken niemals sanktioniert werden .

( 17 ) Der Ausführer behauptete ferner, daß _ da er auf dem US-Markt unter Patent verkaufe, während auf dem Gemeinschaftsmarkt die Patente ausgelaufen seien _ keine Schutzmaßnahmen auf der Basis eines Normalwertes getroffen werden sollten, der sich auf die Inlandspreise stützt, da diese Preise keinen angemessenen Vergleich zulassen würden .

( 18 ) Die Kommission kann diese Behauptung nicht akzeptieren . Schadenverursachende Preisdiskriminierung wird vom Gemeinschaftsrecht und dem internationalen Recht unabhängig von den Gründen einer solchen Diskriminierung verurteilt . Das Patent in den USA bestimmt nicht als solches die Höhe des Inlandspreises . Wenn der Ausführer seine Position als Patentinhaber dazu benutzt, auf dem Inlandsmarkt höhere Preise als beim Export in Rechnung zu stellen, so ist dies seine eigene freie Geschäftsentscheidung . Es besteht kein Grund, auf diese Preisdifferenzierung nicht die Antidumpingvorschriften anzuwenden, soweit sie zu einer bedeutenden Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft führt .

( 19 ) Die Kommission ermittelte deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ) der Verordnung den Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts der Inlandspreise abzueglich aller Rabatte, d . h . auf der Basis des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten vergleichbaren Preises der zum Verbrauch in den USA bestimmten gleichartigen Ware .

II . Ausfuhrpr

( 20 ) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der Direktverkäufe des US-Ausführers an unabhängige Abnehmer ermittelt . Diese Verkäufe, die den grössten Teil der US-Exporte in die Gemeinschaft ausmachten, erfolgten entweder direkt an Abnehmer in der Gemeinschaft oder an Abnehmer in den USA zur Ausfuhr in die Gemeinschaft . Die Ausfuhrpreise wurden daher gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a ) der Verordnung auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt .

( 21 ) Der Ausführer beantragte, daß einige seiner Verkäufe, die in den USA getätigt wurden, aber zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren, nicht als Exportverkäufe angesehen werden sollten .

( 22 ) Die Kommission war nicht der Auffassung, daß diese Verkäufe aus den Exporten in die Gemeinschaft ausgeklammert werden sollten, vor allem da der Hersteller die Endbestimmung der Ware kannte . Diese Verkäufe wurden folglich in die Exportverkäufe in die Gemeinschaft einbezogen .

( 23 ) Der US-Hersteller exportierte in die Gemeinschaft auch über NSAG, das verbundene Unternehmen mit Sitz in der Schweiz . Für die Zwecke der vorläufigen Dumpingaufklärung berücksichtigte die Kommission nicht die Preise der Exportverkäufe

über NSAG . In jedem Fall hätte ihre Berücksichtigung die Höhe des vorläufigen Zolls nicht beeinflusst ( siehe Randnummer 66 ).

b ) Japan

( 24 ) Während der Untersuchung vor Ort in Japan erteilte der japanische Ausführer nicht die Informationen, die die Kommission erbeten hatte und zur Ermittlung des Normalwertes für notwendig erachtete . Insbesondere war die Kommission nicht in der Lage, die Inlandsverkäufe des Unternehmens zu überprüfen . Die von dem Unternehmen bereitgestellten Informationen ließen nur eine Überprüfung von weniger als 1 % der Inlandsverkäufe zu . Die Kommission war ebenso nicht in der Lage, die Produktionskosten zu überprüfen, da das Unternehmen sich weigerte, Beweise für einen wesentlichen Teil des Untersuchungszeitraums vorzulegen .

( 25 ) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß das fragliche Unternehmen trotz der speziellen Anträge der Kommission vor der Untersuchung den Zugang zu wichtigen Informationsquellen verweigerte und die Untersuchung erheblich behinderte . Diese Verhaltensweise rechtfertigt Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, wie in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b ) der Verordnung vorgesehen .

( 26 ) Alle Exportverkäufe von Ajinomoto in die Gemeinschaft erfolgten über NSAG-Schweiz . Die Kommission schlug gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung dem Unternehmen und der Schweiz vor, eine Untersuchung in den Betrieben des Unternehmens durchzuführen . Die schweizerischen Behörden erhoben jedoch Einwände gegen den Vorschlag der Kommission, so daß eine Untersuchung in den Betrieben des Unternehmens nicht stattfinden konnte .

( 27 ) Angesichts der Weigerung des Ausführers, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und in Anbetracht der Tatsache, daß eine Überprüfung der Ausfuhrpreise nicht möglich war, hielt die Kommission es für angemessen, die Dumpingaufklärung für den US-Ausführer als die zuverlässigste Informationsquelle auch im Falle des Ausführers in Japan zugrunde zu legen .

D . VERGLEICH

( 28 ) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurde sowohl der Ausfuhrpreis als auch der Normalwert für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung angemessen berichtigt .

( 29 ) In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission Berichtigungen für Gehälter des Verkaufspersonals, Transport, Versicherung, Bereitstellung, Lagerung, Kreditbedingungen und Provisionen .

E . DUMPINGSPANNEN

( 30 ) Der Normalwert wurde mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang verglichen . Die vorläufige Sachaufklärung zeigt, daß bei APM mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft übersteigt .

( 31 ) Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne betrug mehr als 100 %.

( 32 ) Aus den unter den Randnummern 24 bis 27 dargelegten Gründen wird für den japanischen Ausführer die gleiche Dumpingspanne angewandt .

F . SCHÄDIGUNG

I . Der APM-Markt in der Gemeinschaft

( 33 ) Bis 1986/87 besassen die amerikanischen und japanischen Ausführer in der Gemeinschaft einen Patentschutz und waren die einzigen Lieferanten des EG-Marktes . Als die Patente ausliefen, nahm Holland Sweetener Co . die Produktion auf . Heute entfallen auf diese drei Unternehmen praktisch 100 % der Verkäufe und des Verbrauchs in der Gemeinschaft .

( 34 ) Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, daß der Gemeinschaftsmarkt von (. . .) kg 1986 auf (. . .) 1989 oder um 215 % expandierte ( 1 ).

II . Volumen und Marktanteil der

gedumpten Einfuhren

( 35 ) Der US-Ausführer beantragte, daß die APM-Exporte aus den USA und aus Japan nicht kumuliert werden sollten, da die US-Exporte weniger als (. . .) der gesamten APM-Verkäufe von NutraSweet AG in die Gemeinschaft erreichten und folglich zu gering waren, um den Industriezweig der Gemeinschaft zu schädigen .

( 36 ) Unabhängig davon, ob diese Zahl richtig ist _ sie stimmt mit den Feststellungen während der Untersuchung nicht überein _ ist die Kommission der Auffassung, daß die Einfuhren sowohl aus Japan als auch den USA global und nicht einzeln, wie von dem US-Ausführer vorgeschlagen, betrachtet werden sollten . In beiden Fällen ist die eingeführte Ware identisch und wird unter dem gleichen Firmennamen und unter den gleichen Bedingungen verkauft . Erhebliche Mengen der eingeführten Waren werden über das gleiche verbundene Unternehmen NSAG abgesetzt, bei dem es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen der beiden Ausführer handelt, das ausschließlich für den Absatz der Ware sowohl japanischen als auch amerikanischen Ursprungs unter dem gleichen Firmennamen in der Gemeinschaft gegründet worden war . Die Einfuhren aus den USA können auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne weiteres die Einfuhren aus Japan ersetzen und umgekehrt . Unter diesen Umständen erscheint die Kumulierung gerechtfertigt, selbst wenn die Verkäufe von APM mit Ursprung in den USA während des Untersuchungszeitraums relativ gering waren .

( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . C 52 vom 3 . 3 . 1990, S . 12 .

( 1 ) Gemäß Artikel 8 der Verordnung über die vertrauliche Behandlung von Geschäftsgeheimnissen werden bei der Veröffentlichung dieser Verordnung bestimmte Zahlen nicht bekanntgegeben .

( 37 ) Obwohl die Einfuhren aus den USA und Japan mit dem Erscheinen von Holland Sweetener Co . auf dem Gemeinschaftsmarkt an Marktanteil verloren _ dieser verringerte sich von ( . . . ) 1986 auf ( . . . ) während des Untersuchungszeitraums _, stiegen die Einfuhren von APM aus den USA und Japan absolut von ( . . . ) kg 1986 auf ( . . . ) kg 1987, auf ( . . . ) kg 1988 und schließlich während des Untersuchungszeitraums auf weitere ( . . . ) kg .

III . Volumen und Marktanteil des Gemeinschaftsherstellers

( 38 ) Die Verkäufe des Gemeinschaftsherstellers in der Gemeinschaft erhöhten sich von ( . . . ) kg 1987 auf ( . . . ) kg 1988 und während des Untersuchungszeitraums auf ( . . . ) kg . Der Marktanteil des Gemeinschaftsherstellers in der EG stieg dementsprechend von ( . . . ) 1987 auf ( . . . ) 1988 und weiter auf ( . . . ) 1989 .

IV . Preise

( 39 ) Zu den Preisen des japanischen und amerikanischen APM wurde festgestellt, daß diese bereits 1988 erheblich niedriger waren als die Preise des Gemeinschaftsherstellers und trotz dieser Differenz von 1988 bis zum Untersuchungszeitraum um weitere 23,8 % auf ein Niveau absanken, das keinen Gewinn mehr ermöglichte .

( 40 ) Im Falle des Gemeinschaftsherstellers wurde festgestellt, daß seine Preise zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum um 7,6 % zurückgingen . Trotz dieses Preisrückgangs unterboten die Preise der amerikanischen und der japanischen Waren die Preise des Gemeinschaftsherstellers um durchschnittlich 6 % während des Untersuchungszeitraums . Angesichts dieser Preisentwicklung konnte der Gemeinschaftshersteller nicht mehr die Rentabilitätsschwelle erreichen und folglich keine Gewinne mehr erwirtschaften .

V . Schlußfolgerungen

( 41 ) Bei der Prüfung der Frage, ob dem Industriezweig der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde, berücksichtigte die Kommission folgende Faktoren :

_ Der Gemeinschaftshersteller startete den Verkauf 1988 und erwarb einen geringen Anteil am Gemeinschaftsmarkt, der nach wie vor fast vollständig von den Ausführern in den USA und in Japan beliefert wird . In den ersten Jahren der Produktion hatte der Gemeinschaftshersteller nicht nur mit den im Zuge des Aufbaus der Produktion anfallenden Kosten und Problemen zu kämpfen, sondern auch mit einem dramatischen Preisverfall unter dem Druck seiner amerikanischen und japanischen Konkurrenten, die weiterhin den grössten Marktanteil in der Gemeinschaft besassen .

_ Der Preisverfall führte zu erheblichen Verlusten des Industriezweigs der Gemeinschaft und hinderte ihn daran, seine Kapazitätsauslastung zu steigern, die ihm Kosteneinsparungen durch die Produktion grösserer Mengen ermöglicht hätte . Am Ende des Untersuchungszeitraums hatten die Verluste ein Ausmaß erreicht, das die Lebensfähigkeit des Industriezweigs unmittelbar in Frage stellt .

( 42 ) Die vorgenannten Faktoren führten die Kommission für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß dem Industriezweig der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung entstanden ist .

( 43 ) NSAG behauptete, der Industriezweig der Gemeinschaft hätte keinen erheblichen Schaden erleiden können, da sein Marktanteil stieg und die Geschäftsaussichten günstig seien, weil der US-Markt ab 1993 auch anderen Lieferanten und damit dem Antragsteller offenstehe .

( 44 ) Die Kommission ist der Auffassung, daß der Marktanteilgewinn des EG-Herstellers die logische Folge seines

Erscheinens am Markt ist, der bis 1987 nahezu vollständig von NSAG beherrscht wurde . Der Gewinn eines nach wie vor relativ kleinen Marktanteils ist im Zusammenhang mit den schweren Verlusten des Gemeinschaftsherstellers nach dem Preisverfall bei AMP zu beurteilen . Daß dadurch seine weitere Geschäftstätigkeit bedroht wurde, lässt sich auch nicht durch die Behauptung entkräften, daß sich mittelfristig Geschäftsmöglichkeiten auf dem US-Markt bieten .

G . URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG

( 45 ) Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die erhebliche Schädigung des Gemeinschaftsherstellers von APM durch die oben beschriebenen Dumpingauswirkungen verursacht wurde, stellte die Kommission fest, daß die Senkung der Ausfuhrpreise von NSAG mit dem Erscheinen des Antragstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammentraf . Diese Preissenkung drückte weiterhin die AMP-Preise in der Gemeinschaft, während gleichzeitig die Ausfuhren aus den USA und Japan volumenmässig erheblich anstiegen . Dies zwang den Gemeinschaftshersteller, zu Preisen weit unter seinen Produktionskosten zu verkaufen, hinderte ihn an einer angemessenen Erhöhung seiner Kapazitätsauslastung und verursachte ihm folglich höhere Kosten und erhebliche Verluste .

( 46 ) NSAG behauptete, die Preissenkung in der Gemeinschaft habe mit dem Erscheinen des Antragstellers am Markt nichts zu tun, sondern sei das Ergebnis der Marktkräfte . Vor allem seien die Preise anderer Süßstoffe für den Rückgang der AMP-Preise verantwortlich .

( 47 ) Selbst wenn man davon ausgeht, daß APM mit anderen Süßstoffen konkurriert, besteht jedoch diese Konkurrenz nach Auffassung der Kommission ebenfalls _ wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß wegen des unterschiedlichen Verbraucherverhaltens _ auf dem US-Markt, wo die Preise für APM aber konstant blieben . Angesichts der Entwicklung auf dem APM-Markt in der Gemeinschaft, der erheblich expandierte, bestand kein ersichtlicher Grund für NSAG, das auch nach 1987 weiterhin der wichtigste Lieferant von APM auf dem Gemeinschaftsmarkt war, seine Preise auf ein Niveau zu senken, das die Kosten nicht mehr deckte .

( 48 ) NSAG behauptete ferner, die Verluste des Gemeinschaftsherstellers seien normal und entsprächen dem Ausmaß, das bei einer Ware wie APM während der ersten vier Produktionsjahre zu erwarten sei . Die Firma erklärte ferner, die Schwierigkeiten in der Fertigung seien verantwortlich für die hohen Startkosten und Verzögerungen, und diese Kosten sollten von den Aktionären von HSC getragen werden .

( 49 ) Die Kommission erkennt an, daß der Gemeinschaftshersteller erhebliche Startkosten hatte . Der Gemeinschaftshersteller hatte jedoch nicht nur mit den üblichen Anlaufschwierigkeiten bei der Aufnahme einer neuen Produktion, sondern auch mit einem erheblichen Preisrückgang zu kämpfen, der durch den Marktführer bei APM hervorgerufen wurde . Für die Entscheidung, die Preise auf ein nicht mehr kostendeckendes Niveau zu senken, sind eindeutig NSAG und die amerikanischen und japanischen Hersteller verantwortlich, und die Auswirkungen einer derartigen Preispolitik können nicht den Schwierigkeiten in dem Fertigungsprozeß von HSC zugeschrieben werden .

( 50 ) In der Untersuchung wurden ausser den gedumpten Einfuhren keine anderen Faktoren ermittelt, die zu der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie beigetragen haben könnten . Die gedumpten Einfuhren sind daher für sich genommen als die Ursache einer erheblichen Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft anzusehen .

H . INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

I . Allgemeine Erwägungen

( 51 ) Mit der Einführung von Antidumpingzöllen sollen Dumpingpraktiken, die einen Industriezweig der Gemeinschaft schädigen, unterbunden und eine faire Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt werden . Dies ist besonders dann notwendig, wenn unlautere Handelspraktiken die Existenz des Industriezweigs der Gemeinschaft selbst bedrohen . Daß letztlich nur noch ein Unternehmen den Gemeinschaftsmarkt beliefert, kann nicht im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegen .

( 52 ) Mit der Einführung von Antidumpingzöllen wird APM in der Gemeinschaft teurer, aber nur soweit dies zur Beseitigung des entstandenen Schadens erforderlich ist . Die Nachfrage nach APM übersteigt in der Gemeinschaft bei weitem die in der EG bestehende Produktionskapazität . Folglich wird nach wie vor ein Einfuhrbedarf aus Drittländern bestehen, so daß mit der Wiederherstellung fairer Marktbedingungen die ausländischen Konkurrenten keineswegs vom Markt vertrieben werden .

( 53 ) Der amerikanische Ausführer behauptete, mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde seine Position als Patentinhaber negiert, deren Anerkennung einen Grundsatz der öffentlichen Ordnung darstelle .

( 54 ) Die Kommission weist darauf hin, daß der US-Ausführer vollen Patentschutz in der Gemeinschaft bis zum Auslaufen der Patente zwischen 1986 und 1988 genoß . Bis dahin besaß er zusammen mit dem japanischen Ausführer, mit dem er zusammenarbeitet, einen 100 %igen Anteil an einem expandierenden Markt und fand daher seine geistigen und finanziellen Anstrengungen im Zusammenhang mit der Erfindung der Ware und der darauffolgenden Vermarktung belohnt . Es ist normal und die beabsichtigte Folge der Begrenzung der

Geltungsdauer von Patenten, daß mit ihrem Auslaufen auf dem bisher geschützten Markt die Konkurrenz auftaucht . Diese legitime Konkurrenz gegen die Auswirkungen von Dumpingpraktiken selbst des ehemaligen Patentinhabers zu schützen, steht keineswegs im Gegensatz zu den Zielen der öffentlichen Ordnung .

II . Interessen des Industriezweigs der Gemeinschaft

( 55 ) Die dramatischen Verluste des Gemeinschaftsherstellers führen zu dem Schluß, daß die Lebensfähigkeit dieses Industriezweigs gefährdet ist, wenn keine Maßnahmen getroffen werden, ihn gegen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu schützen . Mit der Einstellung der Gemeinschaftsproduktion wäre der EG-Markt nicht nur ausschließlich auf die Einfuhren aus den USA und aus Japan angewiesen, sondern es gingen auch mehrere hundert Arbeitsplätze verloren . Nach Auffassung der Kommission ist es daher unerläßlich und liegt im Interesse der einschlägigen Gemeinschaftsindustrie, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren von APM zu erlassen .

III . Interessen anderer Parteien

( 56 ) Die Kommission erhielt mehrere Sachäusserungen von Verbrauchern von APM in der Gemeinschaft, die in erster Linie alkoholfreie Getränke und andere Nahrungsmittel mit geringem Kalorienwert herstellen . Die Verbraucher behaupten, ein Zoll auf die Einfuhren von APM würde ihre Kosten erhöhen, den Wettbewerb beseitigen und die erwartete Expansion des APM-Marktes aufhalten .

( 57 ) Die Kommission erhielt keine überzeugenden Beweise für die Erhöhung der Kosten für die Endabnehmer und die Auswirkungen einer möglichen Erhöhung der Preise ihrer Waren .

( 58 ) Die Kommission ist der Auffassung, daß den Interessen der Endabnehmer durch den Fortfall des einzigen Gemeinschaftsherstellers nicht gedient wird, da dies den Wettbewerb auf praktisch eine einzige Lieferquelle beschränken würde, denn die Waren aus Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika werden zum grössten Teil über ihr Gemeinschaftsunternehmen in der Schweiz vertrieben .

( 59 ) Wird ein teurer Wettbewerb gesichert, werden die Preise wahrscheinlich ansteigen, sich aber dennoch auf einem Niveau weit unter den Preisen stabilisieren, die in den Vereinigten Staaten von Amerika üblich sind . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Preisniveau für APM in den USA das imponierende Wachstum des amerikanischen APM-Marktes nicht behinderte .

( 60 ) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß den Interessen der Verbraucher durch Schutzmaßnahmen nicht geschadet, sondern vielmehr auf lange Sicht eher gedient wird, da diese dazu beitragen, daß sich die Preise auf einem wettbewerbsfähigen Niveau halten, und sie gleichzeitig einer künftigen Expansion des APM-Marktes nicht entgegenstehen .

IV . Schlußfolgerungen

( 61 ) Unter Berücksichtigung der verschiedenen Argumente der Ausführer kommt die Kommission zu dem Schluß, daß es im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt, die schadensverursachenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu beseitigen, und daß die Vorteile eines solchen Schutzes etwaige kurzfristige Auswirkungen vor allem auf den Preis eindeutig überwiegen .

I . ZOLL

( 62 ) Um den dem Industriezweig der Gemeinschaft entstandenen Schaden zu beseitigen und um sein Überleben zu sichern, wird es für notwendig erachtet, daß die Maßnahmen ihm die Möglichkeit geben, einen normalen Gewinn zu erzielen, den er infolge der Auswirkungen der Einfuhren zu Dumpingpreisen nicht erwirtschaften konnte .

( 63 ) Es ist demnach wichtig, daß die vorläufigen Zölle die Differenz zwischen den Preisen des japanischen und amerikanischen APM und dem Preis wettmachen, den die Gemeinschaftsindustrie zur Deckung ihrer Kosten und zur Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns erzielen muß .

( 64 ) Der Industriezweig der Gemeinschaft machte geltend, eine angemessene Gewinnspanne für eine im Aufbau befindliche Industrie läge bei einem Investitionsertrag von 25 %. Er behauptete, dieser Investitionsertrag von 25 % sei der übliche Satz innerhalb von DSM Chemicals BV, einer der Hauptaktionäre von Holland Sweetener Company VoF, und auch Monsanto _ die Firma, der Nutra Sweet gehört _, betrachte einen Kapitalertrag von 20 % als Gesamtziel des Unternehmens .

( 65 ) Die Kommission erkennt an, daß eine angemessene Gewinnspanne einen Faktor für Investitionsertrag und Kapitalertrag einschließen sollte . Jedoch erscheint es zweifelhaft, daß die Zahlen für Investitions - und Kapitalertrag im Falle der besonderen Situation des Gemeinschaftsherstellers eine geeignete Zielmarke sind . Unter diesen Umständen sollte nach Auffassung der Kommission für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung der angemessene jährliche Ertrag, der eine ausgewogene langfristige Entwicklung erlaubt, auf 8 % des Umsatzes vor Steuern angesetzt werden . Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen Referenzpreis, mit dem die gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreise verglichen wurden .

( 66 ) Zur Bestimmung des Zollsatzes wurden die dabei ermittelten Preisdifferenzen als ein Betrag in Ecu je kg APM ausgedrückt . Diese Berechnung führt zu folgenden vorläufigen Antidumpingzöllen, die zur Beseitigung der Schädigung

einzuführen sind .

_ Ajinomoto Co Ltd : 29,95 ECU je kg,

_ NutraSweet Co Ltd : 27,55 ECU je kg .

( 67 ) Da die für alle Ausführer festgestellten Dumpingspannen die Schadensschwelle übersteigen, werden die vorgenannten Zölle gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung eingeführt .

( 68 ) Im Falle der Unternehmen, die sich nicht meldeten, hielt die Kommission es für angemessen, Zölle auf der gleichen Höhe einzuführen, also 29,95 ECU je kg für APM mit Ursprung in Japan und 27,55 ECU je kg für APM mit Ursprung in den USA .

( 69 ) Tatsächlich wäre es eine Prämie für mangelnde Mitarbeit, wenn die Zölle für diese Hersteller/Ausführer niedriger wären als die festgesetzten Antidumpingzölle .

( 70 ) Es empfiehlt sich, eine Frist festzusetzen, innerhalb der die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine Anhörung beantragen können . Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Auf die Einfuhren von Aspartam des KN-Codes ex 2924 29 90 ( Taric-Zusatzcode : 2924 29 90*50 ) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein vorläufiger Antidumpingzoll von 27,55 ECU je kg Nettogewicht eingeführt .

( 2 ) Auf die Einfuhren von Aspartam des KN-Codes ex 2924 29 90 ( Taric-Zusatzcode : 2924 29 90*50 ) mit Ursprung in Japan wird ein vorläufiger Antidumpingzoll von 29,95 ECU je kg Nettogewicht eingeführt .

( 3 ) Für die Anwendung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend .

( 4 ) Die Abfertigung der in Absatz 1 und 2 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig gemacht .

Artikel 2

Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen .

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 gilt Artikel 1 dieser Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 26 . November 1990

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident