31990R3415

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3415/90 DES RATES vom 27. November 1990 zur Festsetzung des repraesentativen Marktpreises und des Schwellenpreises fuer Olivenoel sowie der gemaess Artikel 11 Absaetze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG von der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden Prozentsaetze im Wirtschaftsjahr 1990/91

Amtsblatt Nr. L 330 vom 29/11/1990 S. 0005 - 0005


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3415/90 DES RATES

vom 27 . November 1990

zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr . 136/66/EWG von der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden Prozentsätze im Wirtschaftsjahr 1990/91

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2902/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der repräsentative Marktpreis ist nach den Kriterien des Artikels 7 der Verordnung Nr . 136/66/EWG festzusetzen .

Der Schwellenpreis ist so festzusetzen, daß der Abgabepreis für das eingeführte Erzeugnis an dem gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr . 136/66/EWG bestimmten Grenzuebergangsort unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 derselben Verordnung dem repräsentativen Marktpreis entspricht .

Die Anwendung dieser Kriterien führt zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises auf der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung angegebenen Höhe .

Nach Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr . 136/66/EWG ist ein gewisser Prozentsatz der Verbrauchsbeihilfe in jedem Olivenölwirtschaftsjahr für die Finanzierung der in Absatz 3 desselben Artikels genannten anerkannten berufsständischen Stellen sowie von Maßnahmen zur Verbrauchsförderung von Olivenöl in der Gemeinschaft zu verwenden . Diese Prozentsätze sind für das Wirtschaftsjahr 1990/91 festzusetzen _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Der repräsentative Marktpreis und der Schwellenpreis für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1990/91 werden wie folgt festgesetzt :

_ repräsentativer Marktpreis : 190,61 ECU/100 kg,

_ Schwellenpreis : 189,43 ECU/100 kg .

Artikel 2

( 1 ) Der Prozentsatz der Verbrauchsbeihilfe nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr . 136/66/EWG wird im Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 1,4 % festgesetzt .

( 2 ) Der Prozentsatz der Verbrauchsbeihilfe, der für Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr . 136/66/EWG zu verwenden ist, wird im Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 4 % festgesetzt .

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1990 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 27 . November 1990 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

V . SACCOMANDI

( 1 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 .

( 2 ) ABl . Nr . L 280 vom 29 . 9 . 1989, S . 2 .