VERORDNUNG (EWG) Nr. 3408/90 DER KOMMISSION vom 27. November 1990 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden
Amtsblatt Nr. L 328 vom 28/11/1990 S. 0014 - 0014
***** VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3408/90 DER KOMMISSION vom 27 . November 1990 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vom 18 . Dezember 1989 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1990 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt . Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden . Für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko beträgt der individuelle Plafond 4 305 000 ECU . Am 17 . Mai 1990 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Mexiko den Plafond erreicht . Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Mexiko wiedereinzuführen _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 1 . Dezember 1990 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft wiedereingeführt : 1.2.3Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.0457 3903 Polymere des Styrols, in Primärformen // 3915 20 00 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen von Polymeren des Styrols // 3920 30 00 3920 99 50 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geblähten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet ( laminiert ) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage _ aus Polymeren des Styrols _ aus Additionspolymerisationserzeugnissen // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 27 . November 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 383 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 .