31990R3408

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3408/90 DER KOMMISSION vom 27. November 1990 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

Amtsblatt Nr. L 328 vom 28/11/1990 S. 0014 - 0014


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3408/90 DER KOMMISSION

vom 27 . November 1990

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates vom 18 . Dezember 1989 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1990 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt . Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden .

Für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko beträgt der individuelle Plafond 4 305 000 ECU . Am 17 . Mai 1990 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Mexiko den Plafond erreicht .

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Mexiko wiedereinzuführen _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Ab 1 . Dezember 1990 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3896/89 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft wiedereingeführt :

1.2.3Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

10.0457

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen //

3915 20 00

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen von Polymeren des Styrols //

3920 30 00 3920 99 50

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geblähten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet ( laminiert ) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage _ aus Polymeren des Styrols _ aus Additionspolymerisationserzeugnissen // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 27 . November 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 383 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 .