31990R3324

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3324/90 DER KOMMISSION vom 19. November 1990 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Abgabe von 10 000 Tonnen Weichweizen der deutschen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zur Verarbeitung zu Malz -

Amtsblatt Nr. L 320 vom 20/11/1990 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3324/90 DER KOMMISSION vom 19 . November 1990 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Abgabe von 10 000 Tonnen Weichweizen der deutschen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zur Verarbeitung zu Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1340/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1581/86 des Rates vom 23 . Mai 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention von Getreide ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2203/90 ( 4 ), erfolgt die Abgabe des Getreides aus den Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung .

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2619/90 ( 6 ), kann die Ausschreibung auf bestimmte Verwendungszwecke bzw . Bestimmungen beschränkt werden .

Die gegenwärtige Marktlage ist durch einen Mangel an Weichweizen für die Malzherstellung gekennzeichnet . Es empfiehlt sich deshalb, zu diesem Zweck eine Dauerausschreibung für die Abgabe von 10 000 Tonnen Weichweizen der deutschen Interventionsstellen auf dem Binnenmarkt zu eröffnen .

Hinsichtlich der Kontrolle sind ferner die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 der Kommission vom 16 . Februar 1988 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/90 ( 8 ), anwendbar .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die deutsche Interventionsstelle eröffnet eine Dauerausschreibung für die Abgabe von 10 000 Tonnen Weichweizen auf dem Binnenmarkt zur Verarbeitung zu Malz .

( 2 ) Unbeschadet der Verordnung ( EWG ) Nr . 1836/82, insbesondere Artikel 13

Absatz 4 zweiter Unterabsatz, gelten für diese Ausschreibung folgende Sonderbestimmungen :

a ) Die Bieter verpflichten sich,

- die zugeschlagenen Mengen Weichweizen vor dem 30 . Juni 1991 zu Malz zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen, ausgenommen Körner, die im 2,2 mm-Sieb nicht zurückbleiben . Die Verarbeitung gilt als durchgeführt, wenn der betreffende Weichweizen quellen gelassen wurde;

- eine Bestandsbuchhaltung zu führen, der die gekauften Mengen und ihre Verwendung sowie, im Fall des Wiederverkaufs, Name und Anschrift des Käufers sowie die verkauften Mengen zu entnehmen sind;

b ) jeder Zuschlagsempfänger stellt bei der deutschen Interventionsstelle eine Sicherheit von 15 ECU/t, um die Einhaltung der Bedingungen nach dem ersten Gedankenstrich zu gewährleisten . Die Sicherheit ist innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids zu leisten;

c ) als Mindestpreis gilt der Ankaufspreis der Intervention zuzueglich 3,4 ECU/t .

Artikel 2

( 1 ) Die Auflagen nach Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission ( 9 ). Sie gelten erst dann als erfuellt, wenn der Zuschlagsempfänger den Nachweis ihrer Einhaltung erbringt .

( 2 ) Der Nachweis über die Verarbeitung des in dieser Verordnung genannten Getreides zu Malz wird gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 569/88 erbracht .

Artikel 3

Im Anhang Teil II "Erzeugnisse für eine andere Verwendung und/oder Bestimmung als die unter I angeführten Erzeugnisse" der Verordnung (EWG ) Nr . 569/88 werden der nachstehende Punkt 36 und die entsprechende Fußnote angefügt :

"36 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3324/90 der Kommission vom 19 . November 1990 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Abgabe von 10 000 Tonnen Weichweizen der deutschen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zur Verarbeitung zu Malz ( 36 ):

Bei Versand des betreffenden Weichweizens ist in Feld 104 eine der nachstehenden Angaben einzutragen :

- Destinado a ser transformado en malta [apartado 1 del artículo 1 del Reglamento ( CEE ) no 3324/90]

- Bestemt til forarbejdning til malt ( artikel 1, stk . 1, i forordning ( EÖF ) nr . 3324 /90 )

- Zur Verarbeitung zu Malz bestimmt ( Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3324/90 )

- Proorizetai na metapoiithei se vyni [arthro 1 paragrafos 1 toy kanonismoy ( EOK ) arith . 3324/90]

- For processing into malt ( Article 1 ( 1 ) of Regulation ( EEC ) No 3324/90 )

- Destiné à être transformé en malt [article 1er paragraphe 1 du règlement ( CEE ) no 3324/90]

- Destinato ad essere trasformato in malto [articolo 1, paragrafo 1 del regolamento ( CEE ) n . 3324/90]

- Bestemd om tot mout te worden verwerkt ( artikel 1, lid 1, van Verordening ( EEG ) nr . 3324/90 )

- Destinado a ser transformado em malte [nº 1 do artigo 1º do Regulamento ( CEE ) nº 3324/90 ].

( 36 ) ABl . Nr . L 320 vom 20 . 11 . 1990, S . 12 ."

Artikel 4

( 1 ) Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft bis zum 20 . November 1990 .

(2 ) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 18 . Dezember 1990 aus .

( 3 ) Die Angebote sind einzureichen bei der deutschen Interventionsstelle :

Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung BALM,

Adickesallee 40,

D-6000 Frankfurt am Main,

( Telex 4-11475, 4-16044 ).

Artikel 5

Die deutsche Interventionsstelle meldet der Kommission bis spätestens Dienstag nach Ablauf der Angebotsfrist die Mengen und Durchschnittspreise der verkauften Einzelpartien .

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 19 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 134 vom 28 . 5 . 1990, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 139 vom 24 . 5 . 1986, S . 36 .

( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 5 .

( 5 ) ABl . Nr . L 202 vom 9 . 7 . 1982, S . 23 .

( 6 ) ABl . Nr . L 249 vom 12 . 9 . 1990, S . 8 .

( 7 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1988, S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 304 vom 1 . 11 . 1990, S . 75 .

( 9 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 .