31990R3302

Verordnung (EWG) Nr. 3302/90 der Kommission vom 15. November 1990 mit den Durchführungsbestimmungen zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte für Rebflächen

Amtsblatt Nr. L 317 vom 16/11/1990 S. 0025 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0133


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3302/90 DER KOMMISSION

vom 15. November 1990

mit den Durchführungsbestimmungen zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte für Rebflächen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat die Möglichkeiten erweitert, die hinsichtlich der zwischenbetrieblichen Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten auf Rebflächen bestehen, welche zur Erzeugung von Tafelwein, Tafeltrauben oder von Unterlagsreben in Schnittgärten bestimmt sind, um zu verhindern, daß die Anpassung der Rebflächen an die sich entwickelnde Nachfrage durch das Neupflanzungsverbot in Verbindung mit der Beschränkung des Wiederbepflanzungsrechts erschwert wird.

Die Übertragungsmöglichkeiten müssen im Hinblick auf die Beurteilung der Begründetheit solcher Übertragungen, zur Gewährleistung ihrer reibungslosen Abwicklung und zur Verhütung von Betrug umsichtig und kontrolliert eingeführt werden. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates (3) eingeführte Weinbaukartei dürfte es ermöglichen, die Übertragungen einwandfrei zurückzuverfolgen.

Bezueglich der Kontrolle müssen die sich ändernden Anbaumöglichkeiten der jeweiligen Betriebe registriert werden können. Durch Eintragung der Übertragungen in die Weinbaukartei wird diese auf den letzten Stand gebracht und die Wirksamkeit der Übertragungen sichergestellt. Mit dem amtlichen Übertragungsnachweis muß sich die Übereinstimmung mit den Angaben in der Weinbaukartei überprüfen lassen. Der Erwerb eines Anspruchs auf Wiederbepflanzung durch Übertragung hat für den Erwerber die gleichen folgen wie der Erwerb eines Neupflanzungsrechts. Ausserdem ist seine Geltungsdauer ebenso wie im letzteren Fall gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu begrenzen.

Die Übertragungsmöglichkeiten sollten den jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Weinbaugebiete angepasst werden können. Um zu erreichen, daß in gewissen Gebieten keine zu rasche, die Stabilität beeinträchtigende Entwicklung eintritt, müssen die Übertragungen so beschränkt werden, daß die normale Rebflächenerneuerungsrate nicht überschritten wird. Ausserdem empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Übertragungen anhand auf die Zielsetzungen abgestimmter Zuteilungskriterien genehmigt werden müssen. Die etwaigen Interessenten sollten vor der Antragstellung über die zugrunde gelegten Kriterien und Prioritäten unterrichtet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbedingungen und -bestimmungen zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte für Rebflächen zwischen Weinbaubetrieben auf zur Erzeugung von Tafelwein, Tafeltrauben oder zum Anbau von Rebunterlagen bestimmte Flächen gemäß Artikel 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

- »abtretende Person" die Person, die Wiederbepflanzungsrechte anbietet;

- »Antragsteller" die Person, die diese Rechte erwerben will;

- »Erwerber" der Antragsteller, der ermächtigt wird, die Rechte durch Übertragung zu erwerben;

- »verfügbare Rechte" entweder Wiederbepflanzungsrechte aufgrund einer früheren Rodung oder Neuanpflanzungsrechte, die der betreffende Betriebsinhaber unverzueglich nutzen kann;

- »Sorteneignungslage" das durch geomorphologische, pedologische und klimatische Gegebenheiten gekennzeichnete natürliche Umfeld, für das eine Sorteneignungseinteilung durchgeführt wurde.

TITEL I

Allgemeines

Artikel 2

(1) Bei jedem Übertragungsantrag müssen die zuständigen Behörden das Bestehen des Rechtes, das übertragen werden soll, anhand einer Übersicht über alle Wiederbepflanzungsrechte des Betriebs der abtretenden Person bescheinigen. Diese Übersicht muß es ermöglichen, die Entwicklung der Parzellen sowie die Rodungen und Pflanzungen in dem jeweiligen Betrieb während mindestens acht Jahren zurückzuverfolgen. Das Bestehen der

Rechte muß durch die monatliche Eintragung der Rodungen, Wiederanpflanzungen und Neuanpflanzungen des Betriebs in das Weinbauregister oder -kataster jedes Mitgliedstaats bzw. in die gemeinschaftliche Weinbaukartei, falls diese in der betreffenden Verwaltungseinheit bereits verwandt wird, belegt werden können.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung muß jede Rodung, die die Entstehung von Wiederanpflanzungsrechten zur Folge haben könnte, von den zuständigen Behörden vor Ort kontrolliert werden. Jede natürliche oder juristische Person, die eine Rebfläche roden will, muß den zuständigen Behörden mindestens 30 Tage vor Beginn der Rodungsarbeiten eine Rodungserklärung vorlegen. Diese Erklärung enthält die Angaben zur Person, ihren Betrieb und zu der zu rodenden Parzelle sowie den vorgesehenen Rodungszeitpunkt.

(3) Die abtretende Person muß die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Rebpflanzungen einhalten.

(4) Ein Betriebsinhaber, der in den letzten fünf Wirtschaftsjahren oder im laufenden Wirtschaftsjahr Neuanpflanzungsrechte erworben hat, darf keine Rechte abtreten.

Artikel 3

Um eine Übertragung vornehmen zu können, muß der Antragsteller für die Verwendungsklassen der betreffenden Rebsorten folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Er darf über keine oder nicht ausreichende Rechte verfügen, um die vorgesehenen Anpflanzungen durchführen zu können. Diese verfügbaren Rechte müssen vorrangig für jede Anpflanzung im Betrieb genutzt werden, bevor die durch Übertragung erworbenen Rechte genutzt werden dürfen.

- Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 des Rates (4) und Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 des Rates (5) darf er in den letzten fünf Wirtschaftsjahren oder im laufenden Wirtschaftsjahr keine Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen erhalten haben und muß er sich verpflichten, eine solche Prämie auch in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren nicht zu beantragen.

Kann das Widerbepflanzungsrecht ausser bei Übertragungen nur auf der gerodeten Fläche ausgeuebt werden, so gilt diese Bedingung nur für die im Übertragungsantrag aufgeführten Flächen.

- Er hat in den letzten fünf Wirtschaftsjahren oder im laufenden Wirtschaftsjahr keine Wiederbepflanzungsrechte abgetreten und verpflichtet sich, dies auch in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren nicht zu tun.

- Er verstösst nicht gegen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Weinbausektor.

Artikel 4

(1) Für die Übertragung ist eine vorherige amtliche Genehmigung zu erteilen, die nur für eine Parzelle mit einem genauen Bestimmungszweck und für eine bestimmte Sorte gilt.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen eine oder mehrere Behörden, die die Übertragung, durch die die abtretende Person das betreffende Wiederbepflanzungsrecht verliert, zentral registrieren. Diese Registrierung wird für die Aktualisierung der Weinbaukartei in diese aufgenommen. Sie muß die Übersicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 bereits vor Einführung der Weinbaukartei ermöglichen.

(3) Aufgrund der Übertragung stellen die zuständigen Behörden dem Erwerber ein Schriftstück aus, das folgende Angaben enthält:

- die Identifizierung der abtretenden Person, ihres Betriebs und der Parzelle, für die das Recht ursprünglich galt, nach den Modalitäten der Weinbaukartei, oder, falls die Weinbaukartei noch nicht eingeführt worden ist, der geltenden Rechtsvorschriften;

- die Identifizierung des Erwerbers, seines Betriebs und der Bestimmungsparzelle nach denselben Modalitäten sowie der Sorte und der Flächenklasse nach den Erlaubnisbedingungen von Artikel 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87;

- die Zeitpunkte der Rodung und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Rechts.

(4) Das Recht darf nach der Übertragung nur bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Genehmigung erteilt worden ist, und während der Gültigkeitsdauer des betreffenden Rechtes ausgeuebt werden.

Artikel 5

(1) Die Übertragungen dürfen nur in ein und demselben Produktionsgebiet erfolgen. Dieses Gebiet muß ausreichend homogene Produktionsmerkmale aufweisen, damit die allgemeine Einführung der Übertragungen kein soziales, strukturelles oder wirtschaftliches Ungleichgewicht zur Folge hat.

Insbesondere müssen die herkömmlichen agronomischen Erträge im gesamten Gebiet vergleichbar sein.

(2) Die Fläche, die übertragen werden kann, wird je Mitgliedstaat und Wirtschaftsjahr auf 1 % der zur Erzeugung von Tafelwein, Tafeltrauben oder zum Anbau von Rebunterlagen bestimmten Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats begrenzt.

(3) Der Mitgliedstaat legt für jedes Erzeugungsgebiet folgendes fest:

- Ein Verzeichnis der Sorten, die als qualitätsverbessernde Sorten mit mittlerem Ertrag gelten; die im Rahmen der Übertragung angepflanzten Sorten müssen in diesem Verzeichnis aufgeführt sein;

- eine bei jeder Übertragung zu bepflanzende Mindestfläche, die zwischen 10 und 50 Ar liegt;

- eine jährliche Hoechsterwerbsfläche je Betrieb;

- Zuteilungskriterien, die jeder Region eigen sind und dem mit dieser Verordnung angestrebten Qualitätsziel entsprechen.

Genehmigt werden können nur Übertragungsanträge, die die vorstehenden Bedingungen erfuellen.

(4) Der Mitgliedstaat unterrichtet die potentiellen Antragsteller jeweils vor dem 1. März über die endgültigen Kriterien. Diese Kriterien können nach einer Reihenfolge von Prioritäten aufgestellt werden; überschreitet die Gesamtheit der Anträge die in Absatz 2 genannte Hoechstmenge, so werden die Genehmigungen nach Maßgabe dieser Reihenfolge oder durch Anwendung eines allgemeinen Abschlags erteilt.

Artikel 6

Die Übertragungsanträge sind jeweils vor dem 15. April bei den zuständigen Behörden zu stellen. Diese Behörden beantworten die Anträge und teilen dem Antragsteller die Genehmigung für den Erwerb der Übertragung jeweils vor dem 1. September mit.

Für die Anwendung im Wirtschaftsjahr 1990/91 sind die vorgenannten Daten jedoch der 1. Januar 1991 und der 1. März 1991.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung geplanten Maßnahmen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 5, jeweils vor dem 1. Januar mit. Die Kommission stellt fest, ob diese Maßnahmen mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragten zuständigen Behörden unter Angabe ihrer jeweiligen Aufgabenteilung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils vor Ablauf des Wirtschaftsjahres die Anzahl der im Laufe des Wirtschaftsjahres erteilten Übertragungsgenehmigungen, die Zahl der abtretenden Personen und der Erwerber, die betreffenden Flächen und den Durchschnittswert der Übertragungen mit. Diese Angaben sind nach den Verwendungsklassen der Rebsorten aufzuschlüsseln.

Diese Übermittlung kann insbesondere im Rahmen der jährlichen Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erfolgen.

Artikel 8

(1) Ist die Übertragung Gegenstand eines Handelsgeschäfts, so wird auch der für das Geschäft gezahlte Betrag registriert.

(2) Die einzelstaatlichen Behörden gewährleisten die Transparenz des Marktes und sorgen dafür, daß die Winzer über die Kosten der Handelsgeschäfte unterrichtet werden.

TITEL II

Sonderregeln für Übertragungen zur Tafelweinerzeugung

Artikel 9

(1) Die Übertragungsgenehmigung hängt von der Einhaltung eines von dem Mitgliedstaat für jedes Gebiet festgesetzten Hoechstertrags ab.

(2) Von der Übertragungsgenehmigung ausgeschlossen ist die Bepflanzung mit Rebstöcken, die - wie bewässerte Rebstöcke oder Reben in Pergolärziehung - zur Erzielung eines hohen Betrags gezogen werden.

(3) Gibt es eine Einteilung in Sorteneignungslagen, so wird die Übertragungsgenehmigung ausschließlich für als qualitätsverbessernde Sorten anerkannte Sorten gewährt.

Artikel 10

(1) Die Übertragungsgenehmigung wird nur für eine Erzeugung gewährt, die Garantien für eine hohe und dauerhafte Qualität bietet.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 ausgearbeiteten Zuteilungskriterien müssen folgende Fälle umfassen:

- Betriebsinhaber, die in den Genuß von Strukturverbesserungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (1) kommen;

- Betriebsinhaber, deren Parzellen Gegenstand kollektiver Umstrukturierungsmaßnahmen oder von Maßnahmen für Arbeiten allgemeinen Interesses sind;

- Mitglieder von Weinbereitungsgemeinschaften oder Betriebsinhaber mit eigenen Kellereien, die insbesondere durch die Auswahl der Lese und den Einsatz geeigneter Weinbereitungsanlagen um Qualität bemüht sind;

- Betriebsinhaber, die Weine mit geographischer Angabe gemäß Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erzeugen oder sich zu deren Erzeugung verpflichtet haben;

- Betriebsinhaber, die nachweisen können, daß ihre Weinerzeugung dauernd und vollständig zu zufriedenstellenden Marktbedingungen abgesetzt wird.

(3) Besteht die Gefahr eines Ungleichgewichts auf einem Markt mit Erzeugnissen bestimmter Herkunft, so kann der Mitgliedstaat die Übertragungen nach den betreffenden Erzeugungsgebieten, insbesondere bei den eine geographische Bezeichnung tragenden Erzeugnissen des Weinbausektors, aussetzen oder beschränken. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 88 vom 28. 3. 1985, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 57 vom 29. 2. 1980, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.