VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3255/90 DER KOMMISSION VOM 9. NOVEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 641/86 MIT DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM ERGAENZENDEN HANDELSMECHANISMUS FUER DIE IN ANHANG XXII DER BEITRITTSAKTE AUFGEFUEHRTEN, IN PORTUGAL EINGEFUEHRTEN ERZEUGNISSE DES SEKTORS VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMUESE
Amtsblatt Nr. L 311 vom 10/11/1990 S. 0030 - 0030
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3255/90 DER KOMMISSION vom 9. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 252 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (2), hat die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für den ergänzenden Handelsmechanismus festgesetzt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88, wurden allgemeine Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus festgelegt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 641/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die im Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3915/89 (5), wurden unter anderem die Richtplafonds gemäß Artikel 251 Absatz 1 der Beitrittsakte für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 festgesetzt. Bei Konfitüren ist der Richtplafond, der für 1990 festgesetzt wurde, überschritten. Diese Überschreitung verursacht keine Störung des portugiesischen Marktes. Nach Artikel 252 Absatz 3 Buchstabe a) der Beitrittsakte können die Richtplafonds revidiert werden, wenn der betroffene Markt keinen signifikanten Störungen durch Einfuhren unterliegt. Für Konfitüren ist der Richtplafond für 1990 um 25 % zu erhöhen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 641/86 ist die Menge des Richtplafonds von »294" Tonnen für den KN-Code 2007 zu ersetzen durch die Menge von »368" Tonnen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. November 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106. (2) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7. (3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1. (4) ABl. Nr. L 60 vom 1. 3. 1986, S. 34. (5) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 32.