VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3246/90 DER KOMMISSION VOM 8. NOVEMBER 1990 ZUR EINSTELLUNG DES MAKRELENFANGS DURCH SCHIFFE UNTER NIEDERLAENDISCHER FLAGGE
Amtsblatt Nr. L 311 vom 10/11/1990 S. 0014 - 0014
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3246/90 DER KOMMISSION vom 8. November 1990 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1990 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1887/90 (4), sieht für 1990 Quoten für Makrele vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1990 zugeteilte Quote erreicht; die Niederlande haben die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 18. Oktober 1990 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1990 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Makrelenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), III a; III b, c, d (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 18. Oktober 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. November 1990 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 1. (4) ABl. Nr. L 172 vom 5. 7. 1990, S. 1.