Verordnung (EWG) Nr. 3230/90 des Rates vom 5. November 1990 zur Aufstockung des für das Jahr 1990 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier
Amtsblatt Nr. L 310 vom 09/11/1990 S. 0005 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3230/90 DES RATES vom 5. November 1990 zur Aufstockung des für das Jahr 1990 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat für Zeitungsdruckpapier ein Abkommen geschlossen, das insbesondere die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents von 650 000 Tonnen vorsieht, von denen 600 000 Tonnen gemäß Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bis zum 30. November jeden Jahres allein für die Erzeugnisse aus Kanada vorbehalten sind. Dieses Abkommen sieht auch vor, daß der Teil, der den Einfuhren aus Kanada vorbehalten ist, um 5 % erhöht werden muß, wenn er vor Ablauf eines bestimmten Jahres ausgenutzt ist. Das Kontingent von 650 000 Tonnen ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 3380/89 (1) für 1990 eröffnet worden. Die derzeit zur Verfügung stehenden Wirtschaftsdaten lassen vermuten, daß der Einfuhrbedarf von Zeitungsdruckpapier aus Kanada eine Höhe erreichen könnte, die über den obengenannten 600 000 Tonnen liegt. Deshalb ist die diesen Einfuhren vorbehaltene Kontingentsmenge um 30 000 Tonnen zu erhöhen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3380/89 für Zeitungsdruckpapier aus Kanada eröffnete Gemeinschaftszollkontingent wird von 600 000 Tonnen auf 630 000 Tonnen erhöht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 5. November 1990. Im Namen des Rates Der Präsident C. VITALONE (1) ABl. Nr. L 326 vom 11. 11. 1989, S. 2.