VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3217/90 DER KOMMISSION VOM 7. NOVEMBER 1990 ZUR SCHAETZUNG DER ERZEUGUNG FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91, ZUR FESTSTELLUNG DER TATSAECHLICHEN ERZEUGUNG IM WIRTSCHAFTSJAHR 1989/90 UND ZUR FESTSETZUNG DES ANPASSUNGSBETRAGS DER BEIHILFE FUER SOJABOHNEN
Amtsblatt Nr. L 308 vom 08/11/1990 S. 0019 - 0019
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3217/90 DER KOMMISSION vom 7. November 1990 zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1990/91, zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1989/90 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sojabohnen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2217/88 (2), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 der Kommission vom 8. August 1989 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2427/90 (4), bestimmt die Bestandteile, die aufgrund der Regelung der garantierten Hoechstmengen festzulegen sind. Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 ist ein Schätzwert für die Sojabohnenerzeugung festzusetzen; für das Wirtschaftsjahr 1989/90 ist die tatsächliche Erzeugung festzustellen, und für das Wirtschaftsjahr 1990/91 ist der Anpassungsbetrag der Beihilfe festzusetzen, der sich aus den vorliegenden Angaben ergibt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die Sojabohnenerzeugung auf 1 863 000 Tonnen geschätzt. Artikel 2 Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 wird die tatsächliche Sojabohnenerzeugung auf 1 979 000 Tonnen festgestellt. Artikel 3 Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die Beihilfe für Sojabohnen um folgende Beträge angepasst: - P 14,147 ECU/100 kg für Spanien, - P 16,733 ECU/100 kg für die anderen Mitgliedstaaten. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. November 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission