31990R3057

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3057/90 DER KOMMISSION VOM 24. OKTOBER 1990 ZUR AENDERUNG DER HOECHSTMENGEN, DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2135/89 DES RATES UEBER DIE GEMEINSAME EINFUHRREGELUNG FUER BESTIMMTE TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA FESTGELEGT SIND

Amtsblatt Nr. L 294 vom 25/10/1990 S. 0015 - 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3057/90 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1990 zur Änderung der Hoechstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China festgelegt sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates vom 12. Juni 1989 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 960/90 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 10

Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 sieht vor, daß die Hoechstmengen erhöht werden können, wenn ein zusätzlicher Einfuhrbedarf auftritt.

Als Folge der Vereinigung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 gelten die Bestimmungen des von der Gemeinschaft mit der Volksrepublik China geschlossenen Abkommens über den Handel mit Textilwaren für die durch die Vereinigung entstandenen gesamten deutschen Hoheitsgebiete.

Als Folge der Vereinigung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Bundesrepublik Deutschland ist auf dem Markt der Bundesrepublik Deutschland ein zusätzlicher Einfuhrbedarf entstanden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechstmengen für Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 festgelegt sind, werden für das Jahr 1990 wie im Anhang angegeben, geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt ab 3. Oktober 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 1990

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 98 vom 18. 4. 1990, S. 5.

ANHANG Zusätzliche Mengen für die Bundesrepublik Deutschland für 1990

(die Warenbezeichnungen sind in der folgenden Tabelle in abgekürzter Form wiedergegeben (1))

Kategorie Warenbezeichnung

Drittländer Einheit Zusätzliche Mengen

für Deutschland

3. Oktober -

31. Dezember 1990 1 Baumwollgarne China Tonnen 72 2 Baumwollgewebe China Tonnen 75 2 a) davon andere als roh oder gebleicht China Tonnen 26 3 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern China Tonnen 22 3 a) davon andere als roh oder gebleicht China Tonnen 8 4 Oberhemden, Unterziehhemden, T-Shirts und ähnliche Waren, aus Gewirken China 1 000

Stück 103 5 Pullover China 1 000

Stück 49 6 Hosen aus Geweben China 1 000

Stück 56 7 Blusen China 1 000

Stück 39 8 Oberhemden, andere als aus Gewirken China 1 000

Stück 59 9 Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche China Tonnen 29 12 Socken China 1 000

Paar 503 13 Slips und Unterhosen, aus Gewirken China 1 000

Stück 501 18 Bademäntel usw., andere als aus Gewirken China Tonnen 25 19 Taschentücher China 1 000

Stück 224 20 Bettwäsche, andere als aus Gewirken China Tonnen (2) 21 Parkas, Anoraks, Windjacken China 1 000

Stück 83 22 Garne aus synthetischen Spinnfasern China Tonnen 92 23 Garne aus künstlichen Spinnfasern China Tonnen 58

(1) Die vollständige Warenbezeichnung befindet sich im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 1).

(2) Siehe Kategorie 39.

24 Schlafanzuege, Nachthemden aus Gewirken China 1 000

Stück 104 26 Kleider China 1 000

Stück 95 32 Samt China Tonnen 11 39 Tischwäsche, andere als aus Gewirken China Tonnen 71

(1) 73 Trainingsanzuege China 1 000

Stück 41 76 Arbeitskleidung China 1 000

Stück 28 83 Andere Bekleidung aus Gewirken China Tonnen 16 37 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern China Tonnen 117 10 Handschuhe aus Gewirken China 1 000

Paar 710 67 Bekleidungszubehör China Tonnen 31

(1) Die Kategorie 39 schließt Waren der Kategorie 20 ein.