VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2961/90 DER KOMMISSION VOM 12. OKTOBER 1990 ZUR FESTLEGUNG FUER DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1989/90 DES BETRAGES, DEN DIE ZUCKERHERSTELLER DEN RUEBENVERKAEUFERN ALS UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM HOECHSTBETRAG DER B-ABGABE UND DEM BETRAG DIESER ABGABE ZU ZAHLEN HABEN
Amtsblatt Nr. L 282 vom 13/10/1990 S. 0036 - 0036
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2961/90 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1990 zur Festlegung für das Wirtschaftsjahr 1989/90 des Betrages, den die Zuckerhersteller den Rübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Hoechstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sieht in ihrem Artikel 29 Absatz 2 insbesondere vor, daß, wenn der Betrag der B-Abgabe niedriger als der in Artikel 28 Absatz 4 dieser Verordnung genannte und gegebenenfalls nach Absatz 5 revidierte Hoechstbetrag ist, dann die Zuckerhersteller den Rübenverkäufern den Unterschied zwischen dem Hoechstbetrag der B-Abgabe und der zu erhebenden B-Abgabe zu bezahlen haben, und zwar in Höhe von 60 v. H. dieses Unterschieds. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1964/88 (4), sieht vor, daß dieser in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Betrag zur selben Zeit wie die beiden Produktionsabgaben und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 ist der Hoechstbetrag der B-Abgabe für Zucker auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt worden. Der zu erhebende Betrag der B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr beträgt nur 22,873 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist deshalb der Betrag in Höhe dieses Unterschieds festzulegen, der von den Zuckerherstellern den Rübenverkäufern je Tonne Rüben der Standardqualität, und zwar in Höhe von 60 v. H. dieses Unterschiedes, zu zahlen ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bezueglich der B-Abgabe genannte Betrag, der von den Zuckerherstellern an die Rübenverkäufer zu zahlen ist, wird für das Wirtschaftsjahr 1989/90 auf 6,06 ECU je Tonne Rüben der Standardqualität festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Oktober 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17. (4) ABl. Nr. L 173 vom 5. 7. 1988, S. 10.