31990R2921

Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

Amtsblatt Nr. L 279 vom 11/10/1990 S. 0022 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0180


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2921/90 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 1990

über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1435/90 (4), wurden die Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, festgelegt. Die Durchführungsvorschriften hierzu wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2832/90 (6), erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 enthält Vorschriften über die Kontrolle des endgültigen Verwendungszwecks von Kasein und Kaseinaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 987/68. Der vorgenannte Artikel ist nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates (7) ab dem 15. Oktober 1990 nicht mehr anwendbar. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 ab diesem Datum aufzuheben.

Die Kontrollbestimmungen sollten unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit und Art der vor Ort durchzuführenden Überprüfungen genauer festgelegt werden. Ausserdem sollten die Sanktionen genauer festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung der bei der Beihilfengewährung geltenden Bedingungen zu verhängen sind. Unter Berücksichtigung der notwendigen Änderungen an der Beihilferegelung ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit angezeigt, die entsprechenden Durchführungsvorschriften in einer neuen Verordnung zusammenzufassen und die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beihilfe wird einem Hersteller von Kasein und Kaseinaten nur gewährt, wenn diese Erzeugnisse

- aus Magermilch oder Rohkasein hergestellt worden sind, das von in der Gemeinschaft erzeugter Milch stammt;

- den in Anhang I, II oder III vorgesehenen Vorschriften über die Zusammensetzung entsprechen;

- gemäß den Anforderungen aus Artikel 3 verpackt sind.

(2) Die Beihilfe wird auf einen schriftlichen bei der zuständigen Stelle eingereichten Antrag hin gewährt, der folgende Angaben enthält:

a) Name und Anschrift des Herstellers,

b) die von ihm hergestellte Menge von Kasein und Kaseinaten, für die die Beihilfe beantragt wird, sowie Angaben über die Qualität der Erzeugnisse,

c) die Nummern der Partien, für die der Antrag gestellt wird.

(3) Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist, daß eine Partie aus am selben Tag hergestellten Erzeugnissen gleicher Qualität besteht. Beläuft sich jedoch die Gesamterzeugung an Kasein und Kaseinat, die der betreffende Betrieb im vorherigen Kalenderjahr hergestellt hat, auf nicht mehr als 1 000 Tonnen, darf sich die Herstellungspartie aus Erzeugnissen zusammensetzen, die während ein und derselben Kalenderwoche hergestellt wurden.

Artikel 2

(1) Die Behilfe für 100 kg Magermilch, die zu in Absatz 2 beschriebenem Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet worden ist, wird auf 7,94 ECU festgesetzt.

(2) Für die Berechnung der Beihilfe gilt:

a) 1 kg des in Anhang I definierten Säurekaseins wird mit 32,17 kg Magermilch hergestellt;

b) 1 kg

des in Anhang I definierten Kaseinats

oder

- des in Anhang I definierten Labkaseins

oder

- des in Anhang II definierten Säurekaseins

wird mit 33,97 kg Magermilch hergestellt;

c) 1 kg

- des in Anhang II definierten Labkaseins

oder

- des in Anhang II definierten Kaseinats

wird mit 35,77 kg Magermilch hergestellt;

d) 1 kg des in Anhang III definierten Kaseins wird mit 24,97 kg Magermilch hergestellt;

e) 1 kg des in Anhang III definierten Kaseinats wird mit 28,57 kg Magermilch hergestellt.

(3) Der gewährte Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Herstellung des Kaseins oder der Kaseinate gilt.

(4) Die Umrechnung des Beihilfebetrags in die Landeswährung erfolgt auf der Grundlage des repräsentativen, am Herstellungstag des Kaseins oder der Kaseinate geltenden Umrechnungskurses.

Artikel 3

Auf den Behältern und Verpackungen der Kaseine oder Kaseinate ist folgendes anzugeben:

a) Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie entweder der prozentuale Mindest- oder Hoechstgehalt oder der tatsächliche prozentuale Gehalt der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Bestandteile. Für die in Anhang III genannten Erzeugnisse lautet die Bezeichnung je nach Fall wie folgt:

»Kasein/Kaseinate mit mehr als 5 % bis 17 % anderem Milcheiweiß als Kasein, gleichzeitig gefällt und auf den Gesamtinhalt an Milcheiweiß berechnet";

b) die Angabe »Verordnung (EWG) Nr. 2921/90";

c) die Nummer der Herstellungspartie.

Artikel 4

(1) Einem Hersteller von Kasein oder Kaseinaten kann die Beihilfe nur gewährt werden, wenn er

a) eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten führt;

b) sich einer Kontrolle durch die zuständige Stelle unterwirft.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Mengenbilanz enthält mindestens folgende Angaben:

a) Milch- und Rahmeingang,

b) Zukauf von Rohkasein,

c) Zukauf von Kasein und Kaseinaten,

d) Herstellungsdatum und -mengen von Kasein und Kaseinaten, die anhand der Nummern der Partien feststellbar sind,

e) Menge der anderen hergestellten Milcherzeugnisse,

f) Verkaufstag und verkaufte Kasein- und Kaseinatmenge sowie Name und Anschrift des Empfängers,

g) Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Milch, Milcherzeugnissen, Kasein und Kaseinaten.

Die Angaben werden insbesondere durch Lieferscheine, Rechnungen und Betriebszettel belegt.

Artikel 5

(1) Damit diese Verordnung eingehalten wird, führen die Mitgliedstaaten vor Ort nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des betreffenden Betriebs unangemeldete Kontrollen durch. Diese Kontrollen sind mindestens einmal je Zeitraum von sieben Produktionstagen durchzuführen.

Die Kontrollen umfassen die Entnahme von Proben aus jeder hergestellten Partie und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung der hergestellten Kaseine und Kaseinate.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen werden regelmässig, in Abhängigkeit von den hergestellten Kasein- und Kaseinatmengen im Wege einer gründlichen Überprüfung und mit Hilfe von Stichproben durchgeführt. Auf diese Weise soll ein Zusammenhang zwischen den Angaben im Beihilfeantrag und denen in der Mengenbilanz gemäß Artikel 4 einerseits sowie den entsprechenden Geschäftspapieren und den tatsächlich vorhandenen Lagerbeständen andererseits hergestellt werden.

Die Kontrollen müssen sich über mindestens 25 % der Gesamtmenge erstrecken, für die Beihilfeanträge gestellt wurden und darüber hinaus sicherstellen, daß jeder Betrieb mindestens einmal je Halbjahr überprüft wird.

(3) Im Falle

a) erheblicher Unregelmässigkeiten, die mehr als 5 % der überprüften Beihilfemaßnahmen betreffen,

b) erheblicher Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den früheren Aktivitäten des Begünstigten

verstärken die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 vorgesehenen Kontrollen und unterrichten die Kommission unverzueglich.

(4) Die Mitgliedstaaten ziehen die unrechtmässig gezahlten Beträge - zuzueglich Zinsen - wieder ein. Die anzuwendenden Zinssätze sind die, welche sich in Anwendung des Artikels 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission (1) ergeben. Sie werden ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfen berechnet.

(5) Stellt sich bei der Kontrolle heraus, daß die beantragte oder gezahlte Beihilfe die gemäß dieser Verordnung tatsächlich zustehende Beihilfe überschreitet, so wird ausser im Falle höherer Gewalt

- die Beihilfe um 15 % gekürzt, wenn der Unterschied weniger als 8 % beträgt, und um 50 % gekürzt, wenn der Unterschied zwischen 8 und 20 % liegt. Ist die Beihilfe bereits gezahlt worden, so sind 15 bzw. 50 % der Beihilfe zurückzuzahlen;

- die Beihilfe wird nicht gezahlt oder ist zurückzuzahlen, wenn der Unterschied mehr als 20 % beträgt.

(6) Stellt sich bei der Kontrolle heraus, daß der Unterschied gemäß Absatz 5 Ergebnis eines vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgefuellten Beihilfeantrags ist, so wird der Begünstigte für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung seines Ausschlusses von der Beihilfengewährung ausgeschlossen.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 756/70 wird aufgehoben.

Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung geleisteten Sicherheiten werden für die Mengen freigegeben, für die am 14. Oktober 1990 noch nicht die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 genannten Bestimmungen erreicht waren, sobald der Mitgliedstaat die Kontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 eingeführt und die Genehmigungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission (1) erteilt hat. Waren die betreffenden Bestimmungen am 14. Oktober 1990 erreicht, können die Interessenten zur sofortigen Freigabe der Sicherheiten einen Antrag stellen, dem zu diesem Zweck die Belege beizufügen sind, die den Artikeln 12 oder 20 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (2) gerecht werden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 15. Oktober 1990 hergestellten Mengen Kasein und Kaseinat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 91 vom 25. 4. 1970, S. 28.

(6) ABl. Nr. L 268 vom 29. 9. 1990, S. 85.

(7) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 7.

(1) ABl. Nr. L 40 vom 13. 2. 1988, S. 25.

(1) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1.

ANHANG I

Anforderungen an die Zusammensetzung

Die nachstehend genannten Kaseine und Kaseinate haben einen Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein, der 5 % des Gesamtgehalts an Milcheiweiß nicht überschreitet.

I. Säurekasein

1. Hoechstgehalt an Wasser 12,00 %

2. Hoechstgehalt an Fett 1,75 %

3. Freie Säuren, ausgedrückt in Milchsäure - höchstens 0,30 %

II. Labkasein

1. Hoechstgehalt an Wasser 12,00 %

2. Hoechstgehalt an Fett 1,00 %

3. Mindestgehalt an Asche 7,50 %

III. Kaseinate

1. Hoechstgehalt an Wasser 6,00 %

2. Mindestgehalt an Milcheiweiß 88,00 %

3. Hoechstgehalt an Fett und Asche 6,00 %

ANHANG II

Anforderungen an die Zusammensetzung

Die nachstehend genannten Kaseine und Kaseinate haben einen Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein, der 5 % des Gesamtgehalts an Milcheiweiß nicht überschreitet.

1.2.3 // // Säurekasein // Labkasein // I. Kaseine // // // 1. Hoechstgehalt an Wasser // 10,00 % // 8,00 % // 2. Hoechstgehalt an Fett // 1,50 % // 1,00 % // 3. Freie Säuren, ausgedrückt in Milchsäure - höchstens // 0,20 % // - // 4. Mindestgehalt an Asche // - // 7,50 % // 5. Gesamtkeimgehalt (Hoechstgehalt in 1 g) // 30 000 // 30 000 // 6. Gehalt an coliformen Keimen (in 0,1 g) // negativ // negativ // 7. Gehalt an hitzeresistenten Keimen (Hoechstgehalt in 1 g) // 5 000 // 5 000 // II. Kaseinate // // // 1. Hoechstgehalt an Wasser // 6,00 % // // 2. Mindestgehalt an Milcheiweiß // 88,00 % // // 3. Hoechstgehalt an Fett und Asche // 6,00 % // // 4. Gesamtkeimgehalt (Hoechstgehalt in 1 g) // 30 000 // // 5. Gehalt an coliformen Keimen (in 0,1 g) // negativ // // 6. Gehalt an hitzeresistenten Keimen (Hoechstgehalt in 1 g) // 5 000 //

ANHANG III

Anforderungen an die Zusammensetzung

Kaseine und Kaseinate, deren Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein 17 % des Gesamtgehalts an Milcheiweiß nicht überschreitet

I. Kaseine

1. Hoechstgehalt an Wasser 8,00 %

2. Hoechstgehalt an Fett 1,50 %

3. Freie Säuren, ausgedrückt in Milchsäure - höchstens 0,20 %

4. Hoechstgehalt an Milchzucker 1,00 %

5. Hoechstgehalt an Asche 10,00 %

6. Gesamtkeimgehalt (Hoechstgehalt in 1 g) 30 000

7. Gehalt an coliformen Keimen (in 0,1 g) negativ

8. Gehalt an termophilen Keimen (Hoechstgehalt in 1 g) 5 000

II. Kaseinate

1. Hoechstgehalt an Wasser 6,00 %

2. Mindestgesamtgehalt an Milcheiweiß 85,00 %

3. Hoechstgehalt an Fett 1,50 %

4. Hoechstgehalt an Milchzucker 1,00 %

5. Hoechstgehalt an Asche 6,50 %

6. Gesamtkeimgehalt (Hoechstgehalt in 1 g) 30 000

7. Gehalt an coliformen Keimen (in 0,1 g) negativ

8. Gehalt an termophilen Keimen (Hoechstgehalt in 1 g) 5 000

ANHANG IV

KONTROLLE

a) Analysemethoden

Für die Durchführung dieser Verordnung sind die von der ersten Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 über Analysemethoden für Nährkaseine und Nährkaseinate übernommenen Referenzmethoden, die nachstehend aufgeführt werden, obligatorisch:

1. Bestimmung des Wassergehalts,

2. Bestimmung des Eiweißgehalts,

3. Bestimmung der titrierbaren Säure,

4. Bestimmung der Aschen (P2O5 eingeschlossen).

b) Definitionen

1. Fettgehalt

Unter Fettgehalt versteht man die Menge Gesamtsubstanz in Gewichtsprozent, die man durch die Methode Schmid-Bondzinski-Ratzlaff oder durch die Methode Röse-Gottlieb erhält.

2. Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein

Unter Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein versteht man den Gehalt, der durch die Methode der Dosierung der mit dem Eiweiß verbundenen -SH- und -S-S-Gruppen bestimmt wird; dabei betragen die Bezugswerte 0,25 % für reines Kasein und 3,00 % für reines Molkeneiweiß.

3. Gehalt an Milchzucker

Unter Milchzuckergehalt versteht man den Stoff, den man durch eine Farbreaktion unter Verwendung einer Lösung von Phenol-Schwefelsäure nach Auflösung des Produkts in einem Natriumbikarbonat-Milieu und nachfolgender Trennung der niedergeschlagenen Eiweißstoffe in einem Säuremilieu bestimmt.

4. Gesamtkeimgehalt

Unter Gesamtkeimgehalt versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 72 Stunden und einer Temperatur von 30 °C halten.

5. Gehalt an coliformen Keimen

Unter fehlenden coliformen Keimen in 0,1 g des betreffenden Erzeugnisses versteht man die negative Reaktion auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 24 Stunden auf einer Temperatur von 30 °C.

6. Gehalt an thermophilen Keimen

Unter Gehalt an thermophilen Keimen versteht man dessen Bestimmung durch Zählung der Kolonien, die sich auf einem Nährboden nach einer Bebrütungszeit von 48 Stunden auf einer Temperatur von 55 °C halten.

c) Probenahmen

Die Probenahme erfolgt nach dem von der internationalen Norm ISO 707 vorgesehenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine andere Methode der Probenahme verwenden, sofern diese den Grundsätzen der genannten Norm entspricht.