31990R2891

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2891/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 ueber die Erteilung von Lizenzen fuer die Einfuhr von vorlaeufig haltbar gemachten Zuchtpilzen

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0029 - 0029


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2891/90 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 1990

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von vorläufig haltbar gemachten Zuchtpilzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen für die im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse geltenden Schutzmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 521/77 des Rates (3) erlassen.

Die Menge der in der Gemeinschaft seit Anfang 1990 zum freien Verkehr abgefertigten, vorläufig haltbar gemachten und zum unmittelbaren Genuß nicht geeigneten Zuchtpilze hat ständig zugenommen. Setzt sich diese Einfuhr im bisherigen Umfang fort, wird die 1989 erreichte Menge erheblich überschritten.

Die von Lieferdrittländern im Wirtschaftsjahr 1990/91 angewandten Preise sind niedriger als die Preise, die für in der Gemeinschaft gewonnene vergleichbare Erzeugnisse erhoben werden. Letztere Erzeugnisse lassen sich deshalb nur schwer absetzen; ausserdem sind die Bestände an diesen Erzeugnissen im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres beträchtlich umfangreicher und nehmen immer mehr zu.

Unter diesen Umständen ist der Gemeinschaftsmarkt durch schwerwiegende, die Verwirklichung der mit Artikel 39 des Vertrages gesteckten Ziele in Frage stellende Störungen bedroht. Es müssen deshalb Schutzmaßnahmen angewandt werden, mit denen sich eine erneute Verschärfung der Marktstörungen durch weiteren Anstieg der Einfuhren verhindern lässt.

Zu diesem Zweck muß die Menge der betreffenden Erzeugnisse, die 1990 zum freien Verkehr abgefertigt werden darf, unter Zugrundelegung der im Vorjahr eingeführten Mengen und unter Anwendung einer Steigerungsrate bestimmt werden, welche eine ausgewogene Entwicklung des Handels gewährleistet.

Um zu vermeiden, daß sich die Lizenzanträge auf im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf übermässig hohe Mengen erstrecken und aus spekulativen Gründen gestellt werden, sollte als Sicherungsmaßnahme die Erteilung von Einfuhrlizenzen umgehend ausgesetzt werden, bis die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr der Restmenge der im laufenden Jahr verfügbaren Mengen erlassen sind. Die betreffenden Maßnahmen werden der besonderen Lage Rechnung tragen, die sich bezueglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gerade nach der Gemeinschaft beförderten Erzeugnisse ergibt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für 1990 werden unbeschadet von Artikel 2 für 36 800 Tonnen vorläufig haltbar gemachte, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignete Zuchtpilze des KN-Codes ex 0711 90 50 Einfuhrlizenzen erteilt.

Artikel 2

Die Erteilung von Lizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird bezueglich der ab 3. Oktober 1990 gestellten Anträge ausgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 28.