31990R2884

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2884/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind

Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0014 - 0015


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2884/90 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 1990

zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1769/89 (2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tabelle in der Verordnung (EWG) Nr. 641/69 der Kommission vom 3. April 1969 über die Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind (3), umfasst nicht alle in den Erwägungsgründen jener Verordnung enthaltenen Möglichkeiten für Waren, die durch Vorgänge des Trocknens den Ursprung des Landes erwerben, in dem diese Vorgänge stattfinden.

Damit die Übereinstimmung zwischen den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 641/69 und der dazugehörigen Tabelle gewahrt bleibt, empfiehlt es sich, die Tabelle zu ändern und Eiweiß, nicht getrocknet, als eingeführte Ware einzubeziehen, die durch Vorgänge des Trocknens als Ursprungsware angesehen werden kann.

Die vorgenannte Tabelle stützt sich derzeit auf das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, das seinerseits auf der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens beruht. Diese Nomenklatur ist durch das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ersetzt worden, das in der Gemeinschaft in Form der Kombinierten Nomenklatur angewendet wird.

Die genannten Änderungen und Anpassungen sind rein technischer Art, betreffen aber den Geltungsbereich der in der Verordnung (EWG) Nr. 641/69 bereits festgelegten Bestimmungen für das Trocknen von Eiweiß. Aus Gründen der Klarheit ist es daher besser, die Verordnung (EWG) Nr. 641/69 vollständig zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 2 der Tabelle im Anhang bezeichneten Waren, die in einem Land durch die in Spalte 3 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge aus Waren derselben Spalte 3 hergestellt werden, die aus einem anderen Land eingeführt werden, haben ihren Ursprung in dem Land, in dem diese Bearbeitungen stattgefunden haben.

Artikel 2

Der in dieser Verordnung verwendete Begriff »Position" bedeutet die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des »Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren".

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 641/69 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 174 vom 22. 6. 1989, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 83 vom 4. 4. 1969, S. 1.

ANHANG

1.2.3 // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen // // // // (1) // (2) // (3) // // // // ex 0408 // Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet // Trocknen (gegebenenfalls nach Zerschlagen und Trennen) von: // ex 0408 // getrocknetes Eigelb // - Vogeleiern, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, der Position ex 0407 oder // ex 3502 // getrocknetes Eieralbumin // - Vogeleiern, nicht in der Schale, andere als getrocknet, der Position ex 0408 oder // // // - Eigelb, anderes als getrocknet, der Position ex 0408 oder // // // - Eiweiß, anderes als getrocknet, der Position ex 3502 // // //