31990R2736

Verordnung (EWG) Nr. 2736/90 des Rates vom 24. September 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframtrioxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 264 vom 27/09/1990 S. 0004 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0088


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/90 DES RATES

vom 24. September 1990

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframtrioxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Die Kommission führte mit Verordnung (EWG) Nr. 762/90 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wolframtrioxid und Wolframsäure des KN-Codes 2825 90 40 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2126/90 (3) um einen Zeitraum von zwei Monaten verlängert.

B. Weiteres Verfahren

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Zolls stellte die »China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters", nachstehend »Handelskammer Chinas" genannt, die im Namen von zwei chinesischen Ausführern, »China National Non-Ferrous Metals Import and Export Corporation (CNIEC)" und »China National Metals and Minerals Import and Export Corporation (Minmetals)", handelte, bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(3) Die Kommission unterrichtete die Handelskammer Chinas über die wichtigsten Fakten und Erwägungen, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge zu empfehlen. Der Handelskammer Chinas und den chinesischen Ausführern wurde ferner eine Frist eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen.

(4) Die Kommission berücksichtigte sämtliche Sachäusserungen, bevor sie ihre endgültigen Schlußfolgerungen zog, die vom Rat bestätigt werden.

(5) Wegen der Dauer der Konsultationen im Beratenden Ausschuß vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen konnte dieses Verfahren nicht innerhalb der Einjahresfrist nach Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 abgeschlossen werden.

C. Dumping

(6) Bei der Prüfung der Frage, ob bei den Einfuhren von Wolframtrioxid und Wolframsäure aus China Dumping vorlag, musste die Kommission die Tatsache berücksichtigen, daß dieses Land nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, und folglich ihre Berechnungen auf den Normalwert der Ware in einem Marktwirtschaftsland stützen. Zu diesem Zweck hatte die Kommission die Zahlenangaben des südkoreanischen Herstellers von Wolframzwischenprodukten - Korea Tungsten Mining Co. Ltd (KTMC) - herangezogen, der bereit gewesen war, mit der Kommission bei dieser Untersuchung zusammenzuarbeiten.

(7) Da die Firma KTMC die betreffende Ware während des Untersuchungszeitraums weder im Inland noch zur Ausfuhr verkauft, sie jedoch als Zwischenprodukt für die Herstellung von Wolframmetallpulver hergestellt hatte, ermittelte die Kommission den Normalwert anhand des rechnerisch ermittelten Wertes durch Addition der Produktionskosten von Wolframtrioxid und einer angemessenen Gewinnspanne.

Diese Produktionskosten enthielten die Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten, die mangels Angaben für andere Hersteller oder Ausführer in dem Ursprungsland anhand der Inlandsverkäufe von KTMC an Wolframmetallpulver während des Untersuchungszeitraums ermittelt wurden.

(8) Die Handelskammer Chinas machte geltend, daß der koreanischen Firma KTMC, bei der es sich um ein vollständig integriertes Unternehmen handelt, höhere Vertriebskosten entstanden als den Unternehmen, die wie die chinesischen Ausführer direkt an unabhängige Vertriebsunternehmen oder an Verarbeitungsunternehmen verkaufen. Dementsprechend bestritt die Handelskammer die von der Kommission gewählte Methode für die Bestimmung der Gemeinkosten, die den Produktionskosten hinzuzurechnen waren.

(9) Die Kommission bemerkt dazu, daß ihre Methode für die Ermittlung des Normalwertes im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) in fine der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 steht. Dieser Artikel sieht zwar auch andere Methoden vor, diese setzen jedoch voraus, daß hier nicht vorliegende Angaben vorhanden sind.

Da die Handelskammer Chinas derartige Angaben nicht vorlegen konnte, ist die Kommission der Auffassung, daß der Einwand zurückgewiesen werden muß.

Bei dem Preisvergleich wurden ausserdem Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden bei den Transport- und Verkaufskosten vorgenommen.

(10) Da seit der Einführung des vorläufigen Zolls keine neuen Fakten zu dem Dumping mitgeteilt worden sind, bestätigt der Rat die Dumpingaufklärung in der Verordnung (EWG) Nr. 762/90.

D. Schädigung

(11) Zu der Schädigung brachte die Handelskammer Chinas ein Argument vor, das sich auf zwei Vergleiche (einerseits der Preise und andererseits der Verkäufe) zwischen den Einfuhren von Wolframtrioxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft und den Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller bei den gleichen Waren stützt.

Aus diesen Vergleichen, die auf den amtlichen Statistiken der Gemeinschaft für die Jahre 1984 bis 1988 basieren, zogen die Vertreter der chinesischen Ausführer den Schluß, daß die Gemeinschaftshersteller bewusst ihre Produktion zu höheren Preisen exportierten, statt sie auf dem Gemeinschaftsmarkt zu Preisen zu verkaufen, die unter dem Preisdruck der chinesischen Lieferungen litten.

Die Handelskammer Chinas war daher der Auffassung, daß die Schädigung unter Berücksichtigung der Verhaltensweise der Gemeinschaftshersteller neu beurteilt werden müsse, sowohl hinsichtlich der auf den drittländischen Märkten praktizierten Preise als auch hinsichtlich der Mengen. Auf dieser Grundlage hätten ihrer Auffassung nach die Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt keine bedeutende Schädigung erlitten.

(12) Die Kommission prüfte den Einwand und kam zu dem Schluß, daß dadurch ihre vorläufige Schadensermittlung nicht in Frage gestellt wurde.

Dieser Einwand basiert auf einer Analyse der Entwicklung der Ausfuhren der Gemeinschaft bei den betreffenden Waren zwischen 1984 und 1988, wie sie sich aus den Gemeinschaftsstatistiken ergibt, in der Annahme, daß diese Entwicklung die Tätigkeit der Gemeinschaftshersteller widerspiegelt. Dies ist jedoch nicht der Fall, und die Angaben, die von der Kommission während ihrer Untersuchung in den Betrieben der drei betroffenen Hersteller eingeholt und nachgeprüft worden sind, zeigen:

- weder eine Erhöhung ihrer Exportverkäufe

- noch eine Erhöhung der Preise oder der Gewinne aus diesen Verkäufen.

Die Unterschiede zwischen den amtlichen Statistiken der Gemeinschaft und den Verkäufen der Gemeinschaftshersteller entsprechen wahrscheinlich Geschäften von Unternehmen, die mit Nichteisenmetallen handeln. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß das Argument, das sich auf weniger genaue und zuverlässige Angaben stützt, als sie während der Untersuchung eingeholt worden sind, zurückgewiesen werden muß.

(13) Seit der Einführung des vorläufigen Zolls wurden keine neue Fakten zu der Schädigung oder zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Dumping vorgebracht. Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen zu der Schädigung in der Verordnung (EWG) Nr. 762/90.

E. Interesse der Gemeinschaft

(14) Von den betroffenen Parteien wurden der Kommission dazu keine weiteren Fakten oder Argumente mitgeteilt. Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 38 bis 42 der Verordnung (EWG) Nr. 762/90, wonach im Interesse der Gemeinschaft Maßnahmen zur Beseitigung der bedeutenden Schädigung zu treffen sind, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch das Dumping verursacht wurde.

F. Endgültiger Zoll

(15) Der Rat bestätigt die Notwendigkeit eines Wertzolls, der zwar wesentlich niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne, jedoch ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(16) Da sich an den Schlußfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Form und der Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls unter Randnummer 43 der Verordnung (EWG) Nr. 762/90 nichts ändert, müsste der endgültige Antidumpingzollsatz auf der gleichen Höhe wie der vorläufige Antidumpingzollsatz festgesetzt werden. G. Verpflichtungen

(17) Zwei chinesische Ausführer, CNIEC und Minmetals, boten Verpflichtungen an, die als annehmbar angesehen werden. Diese Verpflichtungen werden sich dahingehend auswirken, daß die Preise der betreffenden Waren um einen Betrag angehoben werden, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht.

Nach Konsultationen, in denen gegenüber dieser Lösung Einwände von zwei Mitgliedstaaten vorgebracht worden waren, wurden diese Verpflichtungen mit Beschluß 90/479/EWG der Kommission (1) angenommen.

H. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(18) Wegen der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es für notwendig, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge in voller Höhe endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Wolframtrioxid (Taric-Zusatzcode 2825 90 40*10) und Wolframsäure (Hydroxid) (Taric-Zusatzcode 2825 90 40*20) des KN-Codes ex 2825 90 40 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz beträgt 35 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (Taric-Zusatzcode 8480).

Der Preis frei Grenze der Gemeinschaft gilt als Nettopreis, wenn nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen muß. Er wird um 1 % für jede Verlängerung des Zahlungsziels um einen Monat erhöht.

(3) Der in Absatz 2 genannte Zoll wird nicht auf Wolframtrioxid und Wolframsäure erhoben, die von folgenden Firmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden:

- China National Non-Ferrous Metals Import and Export Corporation (CNIEC) (Taric-Zusatzcode 8481) und

- China National Metals and Minerals Import and Export Corporation (Minmetals) (Taric-Zusatzcode 8481).

(4) Die geltenden Zollbestimmungen sind anwendbar.

Artikel 2

Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 762/90 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1990, S. 1.

(1) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.