31990R2724

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2724/90 DER KOMMISSION VOM 24. SEPTEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2351/90 MIT SONDERMASSNAHMEN ZUR STUETZUNG DES SCHWEINEMARKTES IN BELGIEN

Amtsblatt Nr. L 261 vom 25/09/1990 S. 0028 - 0028


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2724/90 DER KOMMISSION

vom 24. September 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Belgien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der in einigen Erzeugungsgebieten Belgiens aufgetretenen klassischen Schweinepest sind mit der Entscheidung 90/161/EWG der Kommission vom 30. März 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/477/EWG (4), tierseuchenrechtliche Maßnahmen und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2594/90 (6), Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in diesem Mitgliedstaat erlassen worden.

Angesichts der verbesserten Tiergesundheitslage ist die Anwendung der aussergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen in Form von Ankäufen schwerer Ferkel und Schweine auf ein kleineres Gebiet zu beschränken. Infolgedessen ist auch die Hoechstzahl dieser Tiere, die jede Woche angekauft werden darf, zu verringern.

Es empfiehlt sich, die Ankaufspreise für diese schweren Tiere unter Berücksichtigung der Marktentwicklung anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 wird wie folgt geändert:

1. Artkel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

(1) Die belgische Interventionsstelle kauft wöchentlich auf Kosten der Gemeinschaft drei Viertel der Tiere, für die in einer gegebenen Woche Kaufanträge gestellt werden, bis zu einer Hoechstmenge von 5 625 lebenden Schweinen mit einem Durchschnittsgewicht der betreffenden Partie von mehr als 110 kg und bis zu 1 125 Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht der betreffenden Partie von mehr als 25 kg"

2. In Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz werden »127 ECU" durch »114 ECU" sowie, im zweiten Unterabsatz, »104 ECU" durch »94 ECU" ersetzt.

3. In Artikel 3 Absatz 2 werden »43 ECU" durch »40 ECU" ersetzt.

4. Anhang I erhält folgende Fassung:

»ANHANG I

Das Gebiet westlich der Fernverkehrsstrassen N 327 und N 370

- in den Gemeinden Wingene und Pittem,

- in der Gemeinde Ardooie mit Ausnahme des Gebiets westlich der Autobahn A 17,

- der Gemeinden Meulebeke, Tielt und Ruiselede mit Ausnahme des Gebiets südöstlich der Fernverkehrsstrassen N 399 und N 37."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 26.

(4) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 215 vom 10. 8. 1990, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 244 vom 7. 9. 1990, S. 31.