31990R2561

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2561/90 DER KOMMISSION VOM 30. JULI 1990 ZUR DURCHFUEHRUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2503/88 DES RATES UEBER ZOLLAGER

Amtsblatt Nr. L 246 vom 10/09/1990 S. 0001 - 0032


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2561/90 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1990 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Zollager (1), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Reihe von Vorschriften gilt für bestimmte Zollager mit spezifischen Merkmalen, nicht dagegen für andere. Daher sind im Interesse der Eindeutigkeit der Vorschriften die verschiedenen Typen von Zollagern zu beschreiben.

Es sind Durchführungsvorschriften zu erlassen, die die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers oder die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens ohne Lagerung der betreffenden Waren in einem Zollager regeln; ferner sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Bewilligung erteilt werden kann.

Es ist vorzusehen, daß eine Bewilligung ausser in den in der Verordnung (EWG) Nr. 3787/86 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/89 (3), genannten Fällen auf Antrag des Bewilligungsinhabers widerrufen werden kann, wenn ihr Bestehen nicht mehr gerechtfertigt ist.

Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die die Überführung von Waren in das Zollagerverfahren regeln.

Es sind Regeln für die Führung von Bestandsaufzeichnungen festzulegen.

Es ist angezeigt, die im Zollagerverfahren zulässigen üblichen Behandlungen zur Erhaltung von Waren, zur Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder zur Vorbe-

reitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs nicht zu beschränken, um die Tätigkeiten in Zollagern nicht zu behindern. Der Umstand, daß in Zollagern eine Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen werden kann, darf in bezug auf die Eingangsabgaben nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führen. Daher sind besondere Vorschriften für die Bewilligung von üblichen Behandlungen festzulegen.

Eine wirtschaftliche Nutzung der Lagereinrichtungen setzt voraus, daß Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichem Status gemeinsam gelagert werden können. Diese gemeinsame Lagerung muß auch dann zulässig sein, wenn eine Nämlichkeitssicherung unmöglich ist, sofern die Waren gleichartig sind.

Es sind besondere Verfahren für das vorübergehende Entfernen von Waren und den Übergang von einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens vorzusehen.

Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen für die Beendigung des Zollagerverfahrens, insbesondere durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder durch Ausfuhr.

Es ist klarzustellen, welche Verfahren für Gemeinschaftswaren gelten, für die in einer besonderen Gemeinschaftsregelung aufgrund ihres Verbringens in ein Zollager Maßnahmen vorgesehen sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.

Es ist vorzusehen, daß die Räumlichkeiten eines Zollagers für bestimmte Vorgänge genutzt werden können, ohne daß die Waren in das Zollagerverfahren übergeführt werden.

Artikel 30

der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 bestimmt, daß ihre Anwendung ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt. Da diese Verordnung am 1. Januar 1991 in Kraft tritt, ist auch sie ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollager und Freizonen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a) Grundverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2503/88;

b)

Überwachungszollstelle: die für die Überwachung des Zollagers zuständige Zollstelle;

c)

EFTA-Staaten: Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und die Schweiz sowie Liechtenstein;

d)

landwirtschaftliche Erzeugnisse: Erzeugnisse im Sinne der Verordnungen, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) aufgeführt sind. Landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt sind die Waren im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 des Rates (5) (landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (6) (landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführten Waren ausgeführt werden);

e)

Vorauszahlung: die Zahlung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages vor der Ausfuhr der Waren, sofern dies in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehen ist;

f)

Waren mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmten Waren, für die eine Vorauszahlung geleistet wird, unabhängig davon, welche Bezeichnung sie gemäß der Gemeinschaftsregelung für die Vorauszahlung tragen;

g)

Grunderzeugnisse mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in Form von Verarbeitungserzeugnissen bestimmten Erzeugnisse, für die eine Vorauszahlung geleistet wird, sofern die Verarbeitung über eine Behandlung im Sinne des Artikels 59 hinausgeht;

h)

Verarbeitungserzeugnisse: alle Erzeugnisse oder Waren, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses mit Vorfinanzierung hervorgehen, unabhängig davon, welche Bezeichnung sie gemäß der Gemeinschaftsregelung für die Vorauszahlung tragen.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zollager, in denen Waren im Zollagerverfahren gelagert werden, zur Unterscheidung wie folgt bezeichnet:

- Lager des Typs A: öffentliche Zollager gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung, die von

jedermann zur Lagerung von Waren unter der Verantwortung des Lagerhalters benutzt werden können;

- Lager des Typs B: öffentliche Zollager gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung, die von jedermann zur Lagerung von Waren unter der Verantwortung des Einlagerers, in Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung "öffentliche Zollager mit Verantwortlichkeit des Einlagerers" genannt, nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Grundverordnung benutzt werden können;

- Lager des Typs C: private Zollager gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Grundverordnung, die auf der Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind; dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren;

- Lager des Typs D: private Zollager gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Grundverordnung, die auf

die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter nach

dem Verfahren des Artikels 25 erster Gedankenstrich

Buchstabe a) der Grundverordnung beschränkt sind;

dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe

Person, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren.

(2) Das Zollagerverfahren in einem privaten Zollager gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Grundverordnung, das auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt ist, der gleichzeitig der Einlagerer ist, ohne zwangsläufig auch Eigentümer der Waren zu sein, gilt auch für die Lagerung von Waren in den Lagereinrichtungen des Bewilligungsinhabers gemäß Artikel 12 Buchstabe b) der Grundverordnung. Ein solches Verfahren wird als Zollager des Typs E bezeichnet.

(3) Wird das Zollagerverfahren in einem öffentlichen Zollager gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung, das von jedermann zur Lagerung von Waren benutzt werden kann, von der Zollbehörde verwaltet, so spricht man von einem Zollager des Typs F.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dargestellten Lager dürfen nicht in gleichen Räumlichkeiten oder Plätzen zusammengefasst werden.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Lager des Typs E und F besteht das Zollager aus Räumlichkeiten oder anderen abgegrenzten Orten, die von der Zollbehörde zugelassen worden sind.

(2) Beschließt die Zollbehörde, ein Zollager des Typs F zu betreiben, so bezeichnet sie die Räumlichkeiten oder abgegrenzten Orte, die als Zollager dienen. Dieser Beschluß wird in der Form veröffentlicht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Bekanntgabe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften üblich ist.

(3) Ein Ort, der von der Zollbehörde gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für

in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (7) als "Verwahrungslager" zugelassen worden ist oder von der Zollbehörde verwaltet wird, kann auch als Zollager des Typs A, B, C oder D zugelassen oder als Lager des Typs F verwaltet werden.

Artikel 4

(1) Die handelspolitischen Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung sind im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik erlassene nichttarifäre Maßnahmen.

(2) Sind die Maßnahmen gemäß Absatz 1 in gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehen

a) bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, so sind sie bei der Überführung der Waren in das Zollagerverfahren sowie während der gesamten Dauer ihrer Lagerung nicht anwendbar;

b)

bei der Einfuhr von Waren (Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft), so sind sie bei der Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollagerverfahren anwendbar;

c)

bei der Ausfuhr von Waren, so sind sie anwendbar, wenn Gemeinschaftswaren nach Überführung in das Zollagerverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

TITEL II

ERTEILUNG EINER BEWILLIGUNG

Kapitel 1

Einleitende Vorschriften

Artikel 5

Die Vorschriften dieses Titels gelten für alle Zollagertypen mit Ausnahme von Zollagern des Typs F.

Kapitel 2

Antrag auf Bewilligung zum Führen eines Zollagers oder

für die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens in einem

Zollager des Typs E

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Bewilligung zum Führen eines Zollagers - nachstehend "Antrag" genannt - ist schriftlich zu stellen. Er entspricht dem Muster in Anhang I. Der Antragsteller macht in seinem Antrag alle zu den einzelnen Punkten dieses Musters verlangten Angaben; dabei bezieht er sich auf

diese Punkte und trägt den Fußnoten des Musters Rechnung. Der Wortlaut der Fußnoten braucht im Antrag nicht wiedergegeben zu werden.

Der vorstehende Absatz hindert die Zollbehörden nicht daran, andere Angaben zu verlangen, die zur Anwendung von Vorschriften in anderen Bereichen als dem Geltungsbereich dieser Verordnung benötigt werden.

(2) Dem Antrag sind die Originale oder Durchschriften aller darin genannten Unterlagen oder Belege zu den verlangten Angaben beizufügen, deren Vorlage für die Prüfung des Antrags erforderlich ist.

(3) Der Antrag ist bei der Zollbehörde zu stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der als Zollager zuzulassende Ort liegt, dazu bestimmt wird; im Fall von Zollagern des Typs E ist er bei der Zollbehörde zu stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Hauptbuchhaltung des Lagerhalters geführt wird, dazu bestimmt wird.

(4) Handelt es sich um einen Antrag auf Änderung einer Bewilligung, so stellt der Bewilligungsinhaber einen einfachen schriftlichen Antrag, der insbesondere den Hinweis auf die frühere Bewilligung und gegebenenfalls die für deren Änderung erforderlichen Angaben enhält.

(5) Die Anträge sowie die dazugehörigen Unterlagen und Belege werden von der Zollbehörde aufbewahrt. Wird die Bewilligung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen, so beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Bewilligung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(6) Anträge, die den Formvorschriften dieses Artikels nicht genügen, werden abgelehnt.

Kapitel 3

Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zum Führen eines Zollagers oder für die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens

Artikel 7

Vor Erteilung der Bewilligung prüft die Zollbehörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Bewilligung zum Betrieb von Zollagern bestimmt worden ist, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfuellt sind.

Artikel 8

(1) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein tatsächliches wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung nachweist und das Lager hauptsächlich zur Lagerung von Waren bestimmt ist; dadurch wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, übliche Behandlungen, Veredelungs- oder Umwandlungsvorgänge nach Maßgabe der Artikel 15 und 18 der Grundverordnung durchzuführen, sofern diese Vorgänge nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen.

(2) Im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung werden bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des mit Überwachung und Kontrolle des Lagers verbundenen Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Bedürfnisses für eine Lagerung insbesondere auch der Typ des Zollagers und die Verfahren berücksichtigt, die dort in Anspruch genommen werden können.

Kapitel 4

Erteilung einer Bewilligung zum Führen eines Zollagers oder für die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens

Artikel 9

(1) Die Bewilligung wird auf einem Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang II erteilt. Sie muß Datum und Unterschrift tragen.

(2) Die Erteilung der Bewilligung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

(3) Die Bewilligung wird mit dem Tag ihrer Erteilung oder, sofern dies darin verfügt ist, zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Hat jedoch in Ausnahmefällen die Zollbehörde dem Antragsteller eines privaten Zollagers in anderer schriftlicher Form als unter Verwendung des Vordrucks nach Absatz 1 die Erteilung der Bewilligung zugesagt, so wird die Bewilligung mit dem Tag dieser Mitteilung wirksam. Eine Durchschrift dieser Mitteilung wird der Bewilligung beigefügt und wird Bestandteil dieser Bewilligung.

(4) Unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Grundverordnung wird die Bewilligung auf unbegrenzte Dauer erteilt.

(5) Eine Durchschrift der erteilten Bewilligung wird von der Zollbehörde gegebenenfalls mindestens drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres aufbewahrt, in dem die Bewilligung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

Kapitel 5

Ablehnung, Rücknahme und Widerruf einer Bewilligung

Artikel 10

(1) Ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfuellt, so lehnt die Zollbehörde den Antrag ab.

(2) Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(3) Eine Durchschrift dieser Entscheidungen ist von der Zollbehörde während der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Frist aufzubewahren.

Artikel 11

(1) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Bewilligung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3787/86.

(2) Die Bewilligung kann auch widerrufen werden, wenn der Bewilligungsinhaber dies schriftlich beantragt oder wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, daß das Zollager nicht oder nicht mehr ausreichend genutzt wird, um sein Bestehen zu rechtfertigen.

(3) Eine Durchschrift der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Bewilligung ist von der Zollbehörde während der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Frist aufzubewahren.

TITEL III

ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN DAS

ZOLLAGERVERFAHREN

Kapitel 1

Normales Verfahren

Artikel 12

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren gelten für alle Zollager. Das in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Verfahren gilt jedoch nicht in Zollagern des Typs B.

Artikel 13

(1) Unbeschadet der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nach Kapitel 2 ist die Überführung von Waren in das Zollagerverfahren von der Gestellung der Waren und der Abgabe einer Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren bei der Überwachungszollstelle abhängig.

(2) Sofern die Ordnungsmässigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, legt die Zollbehörde in der Bewilligung zum Führen eines Zollagers fest, daß die Gestellung der Waren und die Abgabe der Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren bei einer anderen als der in Absatz 1 genannten Zollstelle erfolgen kann.

Sie gibt in der Bewilligung auch die betreffenden Zollstellen sowie die zu beachtenden Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtung der Überwachungszollstelle an.

Sind bei einem Zollagerverfahren mehrere Mitgliedstaaten betroffen, so werden diese Vorschriften von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die beschlossenen Vorschriften im voraus mit. Die Kommission gibt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten bekannt. Die der Kommission mitgeteilten Vorschriften können in Kraft gesetzt werden, es sei denn, die Kommission teilt den

betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs mit, daß Einwände gegen das Inkraftsetzen der Vorschriften bestehen.

In diesem Fall gelten die Vorschriften über das Zollagerverfahren von dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren durch die bezeichnete Zollstelle an; die Anmeldung dient gleichzeitig für die Beförderung der Waren von der bestimmten Zollstelle bis zum Zollager.

(3) Das in Absatz 2 beschriebene Verfahren kann auch ohne Antrag des Beteiligten aus mit der Verwaltungsorganisation der Zollstellen zusammenhängenden Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Datenverarbeitung, angewendet werden.

Artikel 14

(1) Die Anmeldung nach Artikel 13 ist auf einem Vordruck "IM" nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 des Rates vom 8. Juli 1985 über die Einführung gemeinschaftlicher Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen (8) abzugeben.

Für Waren mit Herkunft aus einem EFTA-Staat ist der Vordruck des Einheitspapiers nach Artikel 2 des mit Beschluß 87/267/EWG des Rates (9) angenommenen Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Staaten über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu verwenden.

(2) Wird eine Anmeldung für mehrere Warenarten abgegeben, so ist der Ergänzungsvordruck "IM/c" nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 oder gegebenenfalls der Ergänzungsvordruck "EU/c" nach Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs II und Anhang III zu dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen zu verwenden.

(3) Unbeschadet der im Rahmen anderer Zollregelungen erlassenen besonderen Vorschriften, die infolge der Überführung von Waren in das Zollagerverfahren gelten, sind die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 unter Beachtung der Angaben in Anhang III/A auszufuellen. Handelt es sich um eine Überführung in das Zollagerverfahren eines anderen Zollagers als eines Zollagers des Typs D, so sind die Unterlagen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen (10) der Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren nicht beizufügen.

(4) Handelt es sich um eine Überführung in das Zollagerverfahren betreffend ein Zollager des Typs D, so sind die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 unter Beachtung der Angaben in Anhang III/B auszufuellen.

Der Anmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage für die Überführung in das Zollagerverfahren verlangt wird, insbesondere die Unterlagen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80.

(5) Wird die Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren zur Beendigung eines vorangegangenen Zollverfahrens verwendet, so müssen die Vordrucke nach den Absätzen 2 und 3 in Feld 31 die folgenden Vermerke tragen:

- im Fall der Beendigung eines aktiven Veredelungsverkehrs die Vermerke gemäß Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates vom 24. November 1986 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr (11);

- im Fall der Beendigung einer vorübergehenden Verwendung die Vermerke nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1751/84 der Kommission vom 13. Juni 1984 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (12).

Artikel 15

(1) Die Zollbehörde kann dem Anmelder gestatten, die Angaben in der Anmeldung ganz oder teilweise dadurch zu ersetzen, daß er einer der Zollstellen im Sinne des Artikels 13 die für schriftliche Anmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form eines Codes oder in jeder anderen von ihr festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt.

Die Einzelheiten der Übermittlung regelt die Zollbehörde.

(2) Dieser Artikel steht Maßnahmen nicht entgegen, die die Zollbehörde für erforderlich hält, um die Ordnungsmässigkeit der Vorgänge sicherzustellen.

Artikel 16

(1) Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle kann die Abgabe der Anmeldung zulassen, bevor der Anmelder die Waren hat gestellen können. In diesem Fall kann die betreffende Zollstelle eine angemessene Frist für die Gestellung der Waren setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Anmeldung als nicht abgegeben.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten Waren als bei der Überwachungszollstelle oder der bestimmten Zollstelle nach Artikel 13 Absatz 2 gestellt, deren Eintreffen bei dieser Zollstelle oder an einem anderen von ihr zugelassenen Ort dieser Zollstelle in der vorgeschriebenen Form mitgeteilt worden ist, um ihr die Überwachung oder Kontrolle der Waren zu ermöglichen.

(3) Die Anmeldung muß bei der Überwachungszollstelle oder der bestimmten Zollstelle nach Artikel 13 Absatz 2 während der Öffnungszeiten dieser Zollstelle abgegeben werden.

Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß sie ausserhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.

(4) Der Abgabe der Anmeldung bei einer Überwachungszollstelle oder einer nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmten Zollstelle gleichgestellt ist das Verfahren, bei dem die Anmeldung den Beamten dieser Zollstelle an einem anderen Ort ausgehändigt wird, der in Übereinkünften zwischen der Zollbehörde und dem Beteiligten zu diesem Zweck bestimmt worden ist.

Artikel 17

(1) Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle darf nur Anmeldungen annehmen, die die in Artikel 14 festgelegten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Auf Antrag des Anmelders kann die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle in ihr begründet erscheinenden Fällen eine Anmeldung jedoch auch dann annehmen, wenn einige der in Artikel 14 genannten Angaben fehlen; sie setzt dann eine Frist für das Nachreichen der betreffenden Angaben fest.

Die Anmeldung muß in jedem Fall die zur Nämlichkeitssicherung erforderlichen Angaben für die Waren enthalten, auf die sie sich bezieht.

(3) Eine nach Absatz 2 angenommene unvollständige Anmeldung kann entweder vom Anmelder vervollständigt oder mit Zustimmung der Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmten Zollstelle durch eine neue Anmeldung ersetzt werden, die den Voraussetzungen des Artikels 14 entspricht. Im letzteren Fall wird als

Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften über das

Zollagerverfahren der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Anmeldung zugrunde gelegt.

Artikel 18

(1) Anmeldungen, die den in Artikel 14 festgelegten Voraussetzungen entsprechen, sowie Anmeldungen, für die die in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen gewährt werden, werden von der Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmten Zollstelle unverzueglich in der vorgeschriebenen Form angenommen.

Ist jedoch eine Anmeldung nach Artikel 16 Absatz 1 abgegeben worden, bevor die zugehörigen Waren bei der Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollstelle zugelassenen Ort eingetroffen sind, so kann die Anmeldung erst nach der Gestellung der Waren gemäß Artikel 16 Absatz 2 angenommen werden.

(2) Das Annahmedatum wird auf der Anmeldung vermerkt. Es ist für alle die Überführung in das Zollagerverfahren betreffenden Vorschriften maßgeblich.

Artikel 19

(1) Dem Anmelder wird mit folgender Maßgabe auf Antrag gestattet, die von der Überwachungszollstelle oder der bestimmten Zollstelle nach Artikel 13 Absatz 2 ange-

nommenen Anmeldungen in bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 14 genannten Angaben zu berichtigen:

a) Die Berichtigung muß vor der Überlassung der Waren beantragt werden.

b)

Die Berichtigung wird nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle den Anmelder davon unterrichtet hat, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen will, oder nachdem sie festgestellt hat, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind.

c)

Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, daß die Anmeldung für andere Waren gilt als die, für die sie ursprünglich bestimmt war.

(2) Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle kann zulassen oder verlangen, daß die Berichtigungen nach Absatz 1 durch Abgabe einer neuen Anmeldung als Ersatz für die ursprüngliche Anmeldung vorgenommen werden. In diesem Fall wird als Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften über das Zollagerverfahren der Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Anmeldung zugrunde gelegt.

(3) Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle kann auf Antrag des Anmelders die Anmeldung unter den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen für ungültig erklären.

Artikel 20

(1) Unbeschadet anderer ihr zur Verfügung stehender Prüfungsmöglichkeiten kann die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle die Anmeldung überprüfen und die Waren ganz oder teilweise beschauen.

(2) Die Zollbeschau erfolgt an den zu diesem Zweck bestimmten Orten innerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten. Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Zollbeschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

(3) Das Verbringen der Waren an den Ort der Zollbeschau, das Auspacken, das Wiedereinpacken und alle anderen für die Zollbeschau erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder auf seine Gefahr vorgenommen. Dadurch entstehende Kosten trägt in allen Fällen der Anmelder.

(4) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle kann, wenn sie es für zweckdienlich hält, vom Anmelder verlangen, daß er bei der Zollbeschau anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihr die zur Erleichterung der Zollbeschau erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(5) Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle kann anläßlich der Zollbe-

schau Muster oder Proben zwecks Durchführung einer Analyse oder genauen Prüfung entnehmen. Die duch eine solche Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten trägt die Verwaltung.

Artikel 21

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung und gegebenenfalls der Zollbeschau sind für die Durchführung der Vorschriften über das Zollagerverfahren maßgebend.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von der Zollbehörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden, in dem die Waren in das Zollagerverfahren übergeführt werden, noch den Folgen, die sich daraus nach den geltenden Vorschriften ergeben können, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Festsetzung des Betrages der für die Waren zu erhebenden Eingangsabgaben.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der Anmeldung vermerkt. Dieser Vermerk muß mit dem Datum und den Angaben zur Person des beurkundenden Beamten versehen sein.

Artikel 22

Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle überlässt dem Anmelder die Waren zum Zollagerverfahren, sobald die Angaben in der Anmeldung geprüft oder ohne Prüfung angenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn die Prüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, aber ohne die Waren durchgeführt werden kann.

Kapitel 2

Vereinfachte Verfahren

Artikel 23

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren gelten für alle Zollager mit Ausnahme von Lagern des Typs B und F.

Artikel 24

(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, lässt die Zollbehörde auf Antrag des Beteiligten unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zu, daß

a) die Anmeldung nach Artikel 14 eine der Angaben in den Anhängen III/A und III/B nicht enthält;

b)

anstelle der Anmeldung nach Artikel 14 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem vom Anmelder unterzeichneten Antrag auf Überführung in das Zollagerverfahren vorgelegt wird;

c)

die Überführung in das Zollagerverfahren ohne Gestellung der Waren nach Maßgabe des Absatzes 2 erfolgt.

(2) Ist das vereinfachte Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c) zugelassen, so hat der Beteiligte nach dem Eintreffen der Waren an den hierfür bestimmten Orten

a) der Überwachungszollstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form und nach den von ihr festgelegten Bedingungen das Eintreffen der Waren mitzuteilen.

Die Überwachungszollstelle kann jedoch

- dem Bewilligungsinhaber gestatten, ihr die Ankunft der Waren bereits dann mitzuteilen, wenn sie unmittelbar bevorsteht, anstatt abzuwarten, bis die Waren tatsächlich eingetroffen sind;

- den Bewilligungsinhaber in besonderen Fällen, die durch die Art der Waren und die rasche Aufeinanderfolge der Überführungen in das Zollagerverfahren gerechtfertigt sind, davon befreien, ihr jede Ankunft von Waren mitzuteilen, sofern er ihr alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch machen zu können;

b)

die Waren gemäß Artikel 32 in seinen Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 14 der Grundverordnung anzuschreiben;

c)

sämtliche Unterlagen betreffend die Überführung der Waren in das Zollagerverfahren zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten.

(3) Die Zollbehörde verweigert die Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1, wenn nicht jede erforderliche Gewähr für die ordnungsgemässe Durchführung der Vorgänge geboten ist.

Die Zollbehörde kann die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht häufig Waren in das Zollagerverfahren überführen.

Artikel 25

(1) Die unvollständige Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier im Sinne des Artikel 24 oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe c) muß mindestens die zur Feststellung der Beschaffenheit der Waren einschließlich der Menge erforderlichen Angaben enthalten. Die zur Feststellung der Beschaffenheit der Waren erforderlichen Angaben sind die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben.

(2) Die Annahme der unvollständigen Anmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers durch die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen hat die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach Artikel 14.

Eine etwaige Beschau der Waren wird auf der Grundlage der Angaben in der unvollständigen Anmeldung, dem Handels- oder Verwaltungspapier oder den Bestandsaufzeichnungen durchgeführt.

In den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe c) gilt die Anschreibung der Waren in den Bestandsaufzeichnungen als Überlassung.

Artikel 26

Wird Artikel 24 in einem Zollager des Typs D in Anspruch genommen, so müssen aus der unvollständigen Anmeldung, dem Handels- oder Verwaltungspapier oder der Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen auch die Beschaffenheit und der Zollwert der Waren ersichtlich werden; die Beschaffenheit ist so genau anzugeben, daß eine sofortige zweifelsfreie Tarifierung der Waren möglich ist.

Kapitel 3

Verfahren für den Übergang aus der vorübergehenden

Verwahrung in das Zollagerverfahren

Artikel 27

Die in den Kapiteln 1 und 2 vorgesehenen Verfahren gelten auch für den Übergang von Waren aus der vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 3 Absatz 3 in das Zollagerverfahren.

Kapitel 4

Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitung

Artikel 28

Die Zollbehörde lässt zu, daß die Förmlichkeiten nach den Kapiteln 1, 2 und 3 unter Einsatz von Datenverarbeitung erfuellt werden, sofern das betreffende System die ordnungsgemässe Einhaltung der Vorschriften über das Zollagerverfahren gewährleistet.

TITEL IV

WIRKUNGSWEISE DES ZOLLAGERS UND DES

ZOLLAGERVERFAHRENS

Kapitel 1

Bestandsaufzeichnungen oder Förmlichkeiten, die an deren Stelle treten können

Artikel 29

(1) In Zollagern des Typs A, C, D und E bezeichnet die Zollbehörde den Lagerhalter als denjenigen, der zur Führung der Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 14 der Grundverordnung verpflichtet ist.

(2) In einem Zollager des Typs B bewahrt die Überwachungszollstelle die Anmeldungen zur Überführung in das Zollagerverfahren nach Artikel 14 auf, um ihre Erledigung

zu überwachen. Bestandsaufzeichnungen werden nicht geführt. Unbeschadet der sonstigen Gemeinschaftsvorschriften über die Aufbewahrung von Zollpapieren kann die Überwachungszollstelle im Rahmen ihrer Verwaltungsorganisation Fristen für die Aufbewahrung der Anmeldungen in ihren Räumen setzen. Diese Fristen können verlängert werden.

Haben die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht bei Ablauf dieser Fristen eine der Bestimmungen nach Artikel 21 der Grundverordnung erhalten, so beantragt die Überwachungszollstelle, daß die betreffenden Waren eine dieser Bestimmungen erhalten oder die ursprüngliche Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren durch eine neue Anmeldung ersetzt wird, die alle Angaben der alten Anmeldung enthält.

(3) Im Fall von Zollagern des Typs F müssen die Anschreibungen der Zollstellen alle in Artikel 32 aufgeführten Angaben enthalten. Diese Anschreibungen ersetzen die Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 14 der Grundverordnung.

Artikel 30

Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 3 führt die Überwachungszollstelle keine Bestandsaufzeichnungen.

Sie kann für Verwaltungszwecke ein Verzeichnis aller angenommenen Anmeldungen führen.

Artikel 31

Enthält die Geschäfts- oder Steuerbuchhaltung des Beteiligten alle unter Berücksichtigung des Lagertyps und der Verfahren für die Überführung der Waren in das Zollagerverfahren und für die Beendigung dieses Verfahrens benötigten Angaben für die Kontrolle und können diese Angaben von der Überwachungszollstelle erfasst werden, so lässt die Zollbehörde diese Buchhaltung als Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 14 der Grundverordnung zu.

Artikel 32

(1) In den Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 14 der Grundverordnung müssen alle Angaben enthalten sein, die für die ordnungsgemässe Durchführung und die Überwachung des Zollagerverfahrens erforderlich sind.

Insbesondere müssen folgende Angaben gemacht werden:

a) alle Angaben, die in den Feldern 1, 31, 37 und 38 der Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren enthalten sind;

b)

der Hinweis auf die Anmeldungen, mit denen die Waren eine der zollrechtlichen Bestimmungen zur Beendigung des Zollagerverfahrens erhalten haben;

c)

Datum und Bezeichnung der Zollpapiere und aller sonstigen Unterlagen, die sich auf die Überführung in das Zollagerverfahren oder die Beendigung dieses Verfahrens beziehen;

d)

die Angaben, die erforderlich sind, um die Waren zu verfolgen und insbesondere feststellen zu können, wo sie sich befinden; dazu gehören auch Angaben über einen etwaigen Übergang der Waren von einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens;

e)

die Angaben über die gemeinsame Lagerung von Waren nach Artikel 36;

f)

alle sonstigen Angaben, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Beschaffenheit der Waren festzustellen;

g)

die Angaben über die üblichen Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;

h)

die Angaben über das vorübergehende Entfernen von Waren aus dem Zollager.

(2) In den Bestandsaufzeichnungen eines Zollagers des Typs D müssen ausser den Angaben nach Absatz 1 auch die Angaben nach Artikel 26 enthalten sein.

(3) Aus den Bestandsaufzeichnungen muß jederzeit der gegenwärtige Bestand der noch im Zollagerverfahren befindlichen Waren ersichtlich werden. Der Lagerhalter muß in regelmässigen Abständen der Überwachungszollstelle einen Lagerbestandsauszug vorlegen.

(4) Im Fall der Inanspruchnahme des Artikels 22 Absatz 2 der Grundverordnung muß der Zollwert der Waren vor ihrer Behandlung in den Bestandsaufzeichnungen ausgewiesen werden.

(5) Im Fall der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 24, 48 und 54 gilt dieser Artikel sinngemäß.

Artikel 33

(1) Die Anschreibung der in einem Zollager des Typs A, C oder D in das Zollagerverfahren übergeführten Waren in den Bestandsaufzeichnungen nach Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung muß zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verbringens der Waren in das Zollager anhand der von der Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmten Zollstelle anerkannten oder angenommenen Angaben erfolgen.

(2) Handelt es sich um eine Überführung in das Zollagerverfahren betreffend ein Zollager des Typs E, so muß die Anschreibung gemäß Absatz 1 in den Bestandsaufzeichnungen zum Zeitpunkt des Eintreffens der Waren im Lager des Bewilligungsinhabers erfolgen.

(3) Dient das Zollager gemäß Artikel 3 Absatz 3 gleichzeitig als Verwahrungslager, so muß die Anschreibung gemäß Absatz 1 in den Bestandsaufzeichnungen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:

- bei Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) für den Übergang aus der vorübergehenden Verwahrung in das Zollagerverfahren vor Ablauf der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 festgesetzten Frist;

- in den anderen Fällen zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren aufgrund der Abgabe der Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren.

(4) Die Eintragung der Angaben über die Beendigung des Zollagerverfahrens in die Bestandsaufzeichnungen muß erfolgen:

- bei Inanspruchnahme eines vereinfachten Verfahrens spätestens zum Zeitpunkt des Verbringens der Waren aus den Räumlichkeiten des Lagers;

- in allen anderen Fällen zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren aufgrund der Abgabe der Anmeldung zu einer zollrechtlichen Bestimmung.

Kapitel 2

Übliche Behandlungen

Artikel 34

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 sind die üblichen Behandlungen, denen Nichtgemeinschaftwaren unterzogen werden können, in Anhang IV aufgeführt.

(2) Könnte sich infolge der Behandlung für die behandelten Waren im Vergleich zu den gleichen Waren vor der Behandlung eine Eingangsabgabenbegünstigung ergeben, so kann diese nur gewährt werden, wenn der Antrag nach Artikel 22 Absatz 2 der Grundverordnung zum selben Zeitpunkt gestellt wird wie der Antrag auf Bewilligung der üblichen Behandlung. In diesem Fall ist ein Antrag auf Berücksichtigung günstigerer Bemessungsgrundlagen in einem Zollager des Typs D gemäß Artikel 25 erster Gedankenstrich Buchstabe a) der Grundverordnung nicht zulässig.

(3) Hätte die Behandlung zur Folge, daß ein höherer Eingangsabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung, so muß der Beteiligte davon absehen, einen Antrag nach Artikel 22 Absatz 2 der Grundverordnung zu stellen.

In diesem Fall muß der Lagerhalter eines Zollagers des Typs D auf alle Vorteile verzichten, die sich für ihn aus der Berücksichtigung der für die behandelten Waren bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren festgestellten oder anerkannten Bemessungsgrundlagen ergeben würden.

Artikel 35

(1) Der Beteiligte muß die Bewilligung von üblichen Behandlungen von Fall zu Fall schriftlich bei der Überwachungszollstelle beantragen, bevor die üblichen Behandlungen durchgeführt werden.

(2) Der Antrag auf Bewilligung einer üblichen Behandlung muß alle Angaben enthalten, die für die Einhaltung der Vorschriften über das Zollagerverfahren, insbesondere des Artikels 34 Absätze 2 und 3, erforderlich sind.

Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die Überwachungszollstelle die Bewilligung, indem sie auf dem Antrag einen entsprechenden Vermerk und ihren Dienststempel anbringt. Sie bewahrt eine Durchschrift während der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Frist auf.

(3) Unbeschadet des Artikels 34 kann in der Bewilligung zum Führen eines Zollagers oder - bei Zollagern des Typs E - in der Bewilligung des Zollagerverfahrens angegeben werden, welche üblichen Behandlungen im Rahmen dieses Verfahrens geplant sind. In diesem Fall ersetzt die Mitteilung an die Überwachungszollstelle über eine geplante Behandlung, die in der von dieser festgelegten Form zu erfolgen hat, den Antrag nach Absatz 1.

Kapitel 3

Gemeinsame Lagerung von Waren mit unterschiedlichem

zollrechtlichem Status

Artikel 36

(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, lässt die Überwachungszollstelle zu, daß Gemeinschaftswaren - ausgenommen die in Titel VI genannten - zusammen mit Nichtgemeinschaftswaren in derselben Lagereinrichtung gelagert werden.

(2) Hat die gemeinsame Lagerung im Sinne des Absatzes 1 zur Folge, daß der zollrechtliche Status jeder einzelnen Ware nicht jederzeit festgestellt werden kann, so darf diese Lagerung nur bewilligt werden, wenn es sich um gleichartige Waren handelt.

Als gleichartig gelten Waren, die zu der gleichen Tarifstelle der Kombinierten Nomenklatur gehören, die gleiche Handelsqualität besitzen und die gleichen technischen Merkmale aufweisen.

Kapitel 4

Vorübergehendes Entfernen

Artikel 37

(1) Der Beteiligte muß eine Bewilligung für das vorübergehende Entfernen von Waren aus einem Zollager von Fall zu Fall schriftlich bei der Überwachungszollstelle beantragen, bevor er die Waren aus dem Zollager entfernt.

(2) Der Antrag auf Bewilligung des vorübergehenden Entfernens muß alle Angaben enthalten, die für die Einhaltung der Vorschriften über das Zollagerverfahren erforderlich sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die Überwachungszollstelle die Bewilligung, indem sie auf dem Antrag einen entsprechenden Vermerk sowie ihren Dienst-

stempel anbringt. Sie bewahrt eine Durchschrift während der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Frist auf.

(3) In der Bewilligung zum Führen eines Zollagers kann angegeben werden, daß ein vorübergehendes Entfernen der Waren aus dem Zollager zulässig ist. In diesem Fall ersetzt die Mitteilung an die Überwachungszollstelle über das vorübergehende Entfernen, die in der von dieser festgelegten Form zu erfolgen hat, den Antrag nach Absatz 1.

(4) Werden die vorübergehend aus dem Zollager entfernten Waren üblichen Behandlungen unterzogen, so finden die Artikel 34 und 35 Anwendung.

Kapitel 5

Übergang von Waren von einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens

Artikel 38

(1) Der Übergang von Waren von einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens erfolgt unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster des Vordrucks "COM" gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates vom 18. Februar 1985 zur Festlegung des Musters des im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu verwendenden Anmeldungsvordrucks (13) und nach dem Verfahren in Anhang V.

(2) Das vereinfachte Verfahren in Anhang VI gilt,

- wenn in dem Zollager, aus dem die Waren versandt werden, ein vereinfachtes Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) oder für die Ausfuhr gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) in Anspruch genommen werden kann und wenn in dem Zollager, in das die Waren eingelagert werden sollen, das vereinfachte Verfahren für die Überführung in das Zollagerverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) in Anspruch genommen werden kann

oder

- wenn ein und dieselbe Person für beide Lager verantwortlich ist

oder

- wenn eine rechnergestützte Verbindung zwischen den Bestandsaufzeichnungen besteht.

(3) Die Haftung für die übergegangenen Waren gehen mit deren Eintreffen in dem neuen Lager und der Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen auf den Lagerhalter dieses Lagers über.

(4) In einem Zollager des Typs B in das Zollagerverfahren übergeführte Waren dürfen nicht ohne Beendigung des Verfahrens in ein anderes Zollager verbracht werden.

Kapitel 6

Bestandsaufnahme

Artikel 39

Unbeschadet der Überwachung nach Artikel 13 der Grundverordnung kann die Überwachungszollstelle, wenn sie dies für das ordnungsgemässe Führen des Zollagers als notwendig erachtet, verlangen, daß - gegebenenfalls regelmässig - eine Bestandsaufnahme der gesamten oder eines Teils der in das Zollagerverfahren übergeführten Waren vorgenommen wird.

TITEL V

BEENDIGUNG DES VERFAHRENS

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften für alle zollrechtlichen

Bestimmungen

Artikel 40

Unbeschadet der Kapitel 2 und 3 ist die Beendigung des Zollagerverfahrens davon abhängig, daß die für eine der zollrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Artikels 21 der Grundverordnung vorgesehenen Förmlichkeiten nach Maßgabe der für diese Bestimmung geltenden Vorschriften erfuellt werden.

Artikel 41

Die Zollbehörde lässt zu, daß die Förmlichkeiten für die Beendigung des Zollagerverfahrens unter Einsatz von Datenverarbeitung erfuellt werden, wenn das betreffende System die ordnungsgemässe Einhaltung der Vorschriften über das Zollagerverfahren gewährleistet.

Artikel 42

(1) Im Fall der gemeinsamen Lagerung gleichartiger Waren im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 gelten die zu einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldeten Waren nach Wahl des Beteiligten als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren.

Dies darf jedoch keinesfalls zur Folge haben, daß der gewählte zollrechtliche Status einer grösseren Warenmenge zugeschrieben wird als der Menge der Waren mit dem entsprechenden zollrechtlichen Status, die sich zum Zeitpunkt der betreffenden Anmeldung zu einer zollrechtlichen Bestimmung tatsächlich im Zollager befindet.

(2) Im Fall der Vernichtung oder des unwiederbringlichen Verlustes von Waren wird der Anteil der vernichteten oder

verlorengegangenen Waren, die sich im Zollagerverfahren befanden, im Verhältnis zu den in das Zollagerverfahren übergeführten gleichartigen Waren bestimmt, die sich zum Zeitpunkt der Vernichtung oder des Verlustes in den Räumlichkeiten des Zollagers befanden, es sei denn, der Lagerhalter erbringt den Nachweis für die tatsächliche Menge der vernichteten oder verlorengegangenen Waren, die sich im Zollagerverfahren befanden.

Artikel 43

Die einschlägigen Vorschriften über die pauschalen Sätze für unwiederbringliche Verluste aus mit der Natur der Ware zusammenhängenden Gründen finden bei der Beendigung eines Zollagerverfahrens Anwendung.

Kapitel 2

Besondere Vorschriften für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 1: Normales Verfahren

Artikel 44

Das in diesem Abschnitt vorgesehene Verfahren gilt für alle Zollager.

Artikel 45

(1) Die Anmeldung zur Überführung von im Zollagerverfahren befindlichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist auf einem Vordruck "IM" nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 abzugeben.

(2) Wird eine Anmeldung für mehrere Warenarten abgegeben, so ist der Ergänzungsvordruck "IM/c" nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 zu verwenden.

(3) Unbeschadet der im Rahmen anderer Zollregelungen erlassenen besonderen Vorschriften, die infolge der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, sind die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 unter Beachtung der Angaben in Anhang III/C auszufuellen.

Der Anmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr notwendig ist, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 genannten Unterlagen.

(4) Werden Waren, die sich nach Beendigung eines aktiven Veredelungsverkehrs im Zollager befinden, in

den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so müssen

die Vordrucke nach den Absätzen 2 und 3 in Feld 31

die Vermerke gemäß Artikel 71 der Verordnung (EWG)

Nr. 3677/86 tragen.

Artikel 46

Die Artikel 15 bis 22 gelten sinngemäß für Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Abschnitt 2: Vereinfachte Verfahren

Artikel 47

(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren gelten für alle Zollager mit Ausnahme von Zollagern des Typs F.

(2) Für Zollager des Typs B gelten nur die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung für ein Zollager des Typs D schließt ohne weiteres die Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Verfahrens ein.

In Fällen, in denen der Beteiligte die Berücksichtigung günstigerer Bemessungsgrundlagen in Anspruch nehmen will, die nicht ohne Beschau der Waren kontrolliert werden können, kann dieses Verfahren jedoch nicht angewendet werden. In diesem Fall können die anderen Verfahren, die eine zollamtliche Gestellung der Waren vorsehen, in Anspruch genommen werden.

Artikel 48

(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, lässt die Zollbehörde auf Antrag des Beteiligten unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zu, daß

a) die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr einige der Angaben in Anhang III/C nicht enthält;

b)

anstelle der Anmeldung nach Artikel 45 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem vom Anmelder unterzeichneten Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wird;

c)

die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Gestellung der Waren bei der Überwachungszollstelle und vor Abgabe der Anmeldung nach Maßgabe des Absatzes 2 erfolgt.

(2) Ist das vereinfachte Verfahren nach Absatz 1 Buch-

stabe c) zugelassen, so hat der Beteiligte

a) vor Abgang der Waren aus seinen Räumlichkeiten der Überwachungszollstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form und nach den von ihr festgelegten Modalitäten den unmittelbar bevorstehenden Abgang mitzuteilen. Die Überwachungszollstelle kann jedoch den Beteiligten in besonderen Fällen, die durch die Art der Waren und die rasche Aufeinanderfolge von Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gerechtfertigt sind, davon befreien, ihr jeden Abgang von Waren mitzuteilen, sofern er ihr alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschau-

recht Gebrauch machen zu können; dieser Mitteilung bedarf es nicht für Zollager des Typs D;

b)

die Waren nach Maßgabe des Artikels 32 in seinen Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 14 der Grundverordnung anzuschreiben;

c)

sämtliche Unterlagen betreffend die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, insbesondere die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Papiere, zur Verfügung der Zollbehörde zu halten.

(3) Die Zollbehörde verweigert die Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1, wenn nicht jede erforderliche Gewähr für die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens geboten ist.

Die Zollbehörde kann die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht häufig im Zollagerverfahren befindliche Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.

Artikel 49

(1) Die unvollständige Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier im Sinne des Artikels 48 oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen nach dem Verfahren des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe c) müssen mindestens die zur Feststellung der Beschaffenheit der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

Die Annahme der unvollständigen Anmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers durch die Überwachungszollstelle oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen hat die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Eine etwaige Beschau der Waren wird auf der Grundlage der Angaben in der unvollständigen Anmeldung, dem Handels- oder Verwaltungspapier oder den Bestandsaufzeichnungen durchgeführt.

In den Fällen des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe c) gilt die Anschreibung der Waren in den Bestandsaufzeichnungen als Freigabe.

(2) Die ergänzende oder zusammenfassende Anmeldung für Waren, für die eine Bewilligung nach Artikel 48 Absatz 1 erteilt worden ist, muß innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Fristen bei der Überwachungszollstelle abgegeben werden. Die Annahme dieser Anmeldung hat nicht die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Kapitel 3

Besondere Vorschriften für die Ausfuhr

Abschnitt 1: Normales Verfahren

Artikel 50

Das in diesem Abschnitt vorgesehene Verfahren gilt für alle Zollager.

Artikel 51

(1) Die Anmeldung zur Ausfuhr von im Zollagerverfahren befindlichen Waren ist auf einem Vordruck "EX" nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 abzugeben.

Für Waren mit Bestimmungsort in einem EFTA-Staat ist der Vordruck des Einheitspapiers nach Artikel 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Staaten über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu verwenden.

(2) Wird eine Anmeldung für mehrere Warenarten abgegeben, so ist der Ergänzungsvordruck "EX/c" nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 oder gegebenenfalls der Ergänzungsvordruck "EU/c" nach Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs II sowie nach Anhang III zu dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen zu verwenden.

(3) Unbeschadet der im Rahmen anderer Zollregelungen erlassenen besonderen Vorschriften, die infolge der Ausfuhr von Waren gelten, sind die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 unter Beachtung der Angaben in Anhang III/D auszufuellen.

Der Anmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage für die Ausfuhr der Waren notwendig ist.

(4) Die Unterlagen, die die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachweisen, sind zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten.

Artikel 52

Die Artikel 15 bis 22 gelten sinngemäß für Anmeldungen zur Ausfuhr.

Abschnitt 2: Vereinfachte Verfahren

Artikel 53

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren für alle Zollager mit Ausnahme von Zollagern des Typs F.

(2) Für Zollager des Typs B gelten nur die in Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Verfahren.

Artikel 54

(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, lässt die Zollbehörde auf Antrag des Beteiligten unter den von ihr festgesetzten Voraussetzungen zu, daß

a) die Ausfuhranmeldung einige der Angaben in Anhang III/D nicht enthält;

b)

anstelle der Ausfuhranmeldung nach Artikel 51 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem vom Anmelder unterzeichneten Ausfuhrantrag vorgelegt wird;

c)

die Ausfuhr ohne Gestellung der Waren und vor Abgabe der Ausfuhranmeldung nach Maßgabe des Absatzes 2 erfolgt.

(2) Ist das vereinfachte Verfahren nach Absatz 1 Buch-

stabe c) zugelassen, so hat der Beteiligte

a) der Überwachungszollstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form und nach den von ihr festgelegten Modalitäten den unmittelbar bevorstehenden Abgang mitzuteilen. Die Überwachungszollstelle kann jedoch den Beteiligten in besonderen Fällen, die durch die Art der Waren und die rasche Aufeinanderfolge von Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gerechtfertigt sind, davon befreien, ihr jeden Abgang von Waren mitzuteilen, sofern er ihr alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch machen zu können;

b) eine Ausfuhranmeldung oder ein Papier im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) zu erstellen;

c)

die Waren nach Maßgabe des Artikels 32 in seinen Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 14 der Grundverordnung anzuschreiben;

d)

sämtliche Unterlagen betreffend die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten.

(3) Die Zollbehörde verweigert die Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1, wenn nicht jede erforderliche Gewähr für die ordnungsgemässe Durchführung der Vorgänge geboten ist.

Die Zollbehörde kann die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht häufig im Zollagerverfahren befindliche Waren ausführen.

Artikel 55

(1) Die unvollständige Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier nach Artikel 54 oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe c) müssen mindestens die zur Feststellung der Beschaffenheit der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

Die Annahme der unvollständigen Anmeldung, des Handels- oder Verwaltungspapiers durch die Überwachungszollstelle oder die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen hat die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme einer Ausfuhranmeldung.

Eine etwaige Beschau der Waren wird auf der Grundlage der Angaben in der unvollständigen Anmeldung, dem Handels- oder Verwaltungspapier oder den Bestandsaufzeichnungen durchgeführt.

In den Fällen des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe c) gilt die Anschreibung der Waren in den Bestandsaufzeichnungen als Überlassung.

(2) Die ergänzende oder zusammenfassende Anmeldung für Waren, für die eine Bewilligung nach Artikel 54 Absatz 1 erteilt worden ist, muß innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Fristen bei der Überwachungszollstelle abgegeben werden. Die Annahme dieser Anmeldung hat nicht die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme einer Ausfuhranmeldung.

TITEL VI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR IN DER

GEMEINSCHAFT GEWONNENE ODER HERGESTELLTE

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Kapitel 1

Einleitende Vorschriften

Artikel 56

Die Titel I bis V mit Ausnahme der Artikel 14, 16 Absatz 1, 17, 19, 23 bis 27, 34, 36 und 44 bis 55 gelten für Waren mit Vorfinanzierung, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung in das Zollagerverfahren übergeführt werden.

Kapitel 2

Überführung in das Zollagerverfahren

Artikel 57

(1) Die Anmeldung nach Artikel 13 Absatz 1 für Waren mit Vorfinanzierung ist auf einem Vordruck "COM" nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 678/85 des Rates vom 18. Februar 1985 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (14) abzugeben.

(2) Wird eine Anmeldung für mehrere Warenarten abgegeben, so ist der Ergänzungsvordruck "COM/c" nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 679/85 zu verwenden.

(3) Die "Zahlungserklärung" gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (15) wird unter Verwendung eines Exemplars der in den Absätzen 1 und 2 genannten Papiere abgegeben.

(4) Unbeschadet der im Rahmen anderer Zollregelungen erlassenen besonderen Vorschriften, die infolge der Überführung der Waren in das Zollagerverfahren gelten, sind die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 unter Beachtung der Angaben in Anhang III/E auszufuellen.

Der Anmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage für die Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in das Zollagerverfahren notwendig ist, insbesondere die Ausfuhr- oder Vorausfestsetzungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr-, Ausfuhr- und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (16).

(5) Die Überwachungszollstelle oder die nach Artikel 13 Absatz 2 bestimmte Zollstelle darf nur Anmeldungen annehmen, die die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen erfuellen.

Artikel 58

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren für Waren mit Vorfinanzierung gemäß Artikel 57 erst nach Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 und Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 angenommen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (17) findet Anwendung.

(2) Die Zollbehörde kann zulassen, daß die Sicherheit im Sinne des Absatzes 1 unter den in Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Voraussetzungen nach der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren geleistet wird.

Kapitel 3

Behandlungen

Artikel 59

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG)

Nr. 815/89 der Kommission (18) betreffend gefärbte Gerste können die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren mit Vorfinanzierung den in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Behandlungen unterzogen werden; diese Behandlungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Kapitel 4

Ausfuhr

Artikel 60

(1) Das Zollagerverfahren wird durch die Annahme einer Ausfuhranmeldung beendet.

(2) Nach Annahme der Ausfuhranmeldung müssen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben, bis sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Während dieser Zeit können die Waren ohne Überführung in das Zollagerverfahren in den Räumlichkeiten eines Zollagers gelagert werden.

(3) Das Vorgehen der Überwachungszollstelle gemäß diesem Artikel steht den Nachprüfungen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durchzuführen sind, nicht entgegen.

Artikel 61

(1) Die Anmeldung zur Ausfuhr von im Zollagerverfahren befindlichen Waren mit Vorfinanzierung ist auf einem Vordruck "EX" nach Artikel 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 1900/85 abzugeben.

Für Waren mit Bestimmungsort in einem EFTA-Land ist der Vordruck des Einheitspapiers nach Artikel 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu verwenden.

(2) Wird eine Anmeldung für mehrere Warenarten abgegeben, so ist der Ergänzungsvordruck "EX/c" nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1900/85 oder gegebenenfalls der Ergänzungsvordruck "EU/c" nach Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs II sowie nach Anhang III zu dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen zu verwenden.

(3) Unbeschadet der im Rahmen anderer Zollregelungen erlassenen besonderen Vorschriften, die infolge der Ausfuhr von Waren mit Vorfinanzierung gelten, sind die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 unter Beachtung der Angaben in Anhang III/F auszufuellen.

Der Anmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage für die Ausfuhr der Waren notwendig ist, insbesondere die Ausfuhr- oder Vorausfestsetzungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

(4) Das Datum des Verbringens der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wird auf der Rückseite des in den Absätzen 1 und 2 genannten Papiers eingetragen.

Wenn Waren, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch einen Teil dieses Zollgebiets befördert werden, sind die Verfahren gemäß den Artikeln 6, 6a und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden.

(5) Als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gelten auch Waren, die eine dem Verbringen aus dem Zollgebiet gleichgestellte Bestimmung im Sinne der Artikel 34 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erhalten haben.

Artikel 62

Die Artikel 15, 16 Absätze 2, 3 und 4, 17 Absatz 1 und 18 bis 22 gelten sinngemäß für die Anmeldung von im Zollagerverfahren befindlichen Waren mit Vorfinanzierung zur Ausfuhr.

TITEL VII

BENUTZUNG EINES ZOLLAGERS OHNE ÜBERFÜHRUNG DER WAREN IN DAS ZOLLAGERVERFAHREN

Kapitel 1

Gemeinschaftswaren

Artikel 63

Die Verarbeitung von Grunderzeugnissen mit Vorfinanzierung in den Räumlichkeiten eines Zollagers erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80.

Artikel 64

(1) Verlangt die Zollbehörde, daß andere als die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) oder Absatz 3 der Grundverordnung aufgeführten Gemeinschaftswaren, die in einem Zollager gelagert sind, nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 3 der Grundverordnung in den Bestandsaufzeichnungen gemäß Artikel 14 der Grundverordnung angeschrieben werden, so muß die entsprechende Eintragung den zollrechtlichen Status der Waren eindeutig erkennen lassen.

(2) Unbeschadet des Artikels 36 kann die Überwachungszollstelle besondere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung für diese Waren vorsehen, um sie insbesondere von den in denselben Räumlichkeiten im Zollagerverfahren gelagerten Waren unterscheiden zu können.

(3) Die Waren im Sinne des Absatzes 1 können im Rahmen der Durchführung von üblichen Behandlungen, des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung verwendet werden.

Artikel 65

Folgende Waren können ohne Überführung in das Zoll-

lagerverfahren in den Räumlichkeiten eines Zollagers gelagert werden:

- Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter zollamtlicher Überwachung bleiben müssen;

- Waren, die sich zum Zweck einer Umladung gemäß Artikel 6a der genannten Verordnung im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

Artikel 64

Absätze 1 und 2 findet auf diese Waren Anwendung.

Kapitel 2

Nichtgemeinschaftswaren

Artikel 66

Werden Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten eines Zollagers in den aktiven Veredelungsverkehr oder

in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt, so gelten die Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (19) und die Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Zollverfahren zur Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (20) sowie die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Grundverordnung erlassenen Vorschriften.

TITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Zollager des Typs A, C, D und E können auch als Vorratslager gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zugelassen werden.

Artikel 68

Solange Gemeinschaftswaren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr infolge der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik Abgaben unterliegen, gilt diese Verordnung

sinngemäß für die Überführung solcher Waren in das Zollagerverfahren.

Artikel 69

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die allgemeinen Maßnahmen, die er zur Durchführung dieser Verordnung sowie der Grundverordnung trifft, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit

- der Bezeichnung der Zollbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i) der Grundverordnung,

- Artikel 11 der Grundverordnung,

- Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung,

- Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung,

- Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung.

Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 70

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 350 vom 12. 12. 1986, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 133 vom 17. 5. 1989, S. 6.(4) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.(7) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 1.(8) ABl. Nr. L 179 vom 11. 7. 1985, S. 4.

(9) ABl. Nr. L 134 vom 22. 5. 1987, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 16.(11) ABl. Nr. L 351 vom 12. 12. 1986, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1984, S. 1.(13) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 7.(14) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 1.

(15) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.(16) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(17) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(18) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 34.(19) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.

(20) ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 1.

ANHANG I MUSTER DES ANTRAGS AUF BEWILLIGUNG ZUM FÜHREN EINES ZOLLAGERS ODER FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES ZOLLAGERVERFAHRENS IN EINEM ZOLLAGER DES TYPS E 1. Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers (;):

2. Genauer Ort, der als Zollager benutzt werden soll, oder - im Fall eines Zollagers des Typs E - vom Antragsteller benutzte Lagereinrichtungen:

3. Beantragter Zollagertyp ($):

4. Verfahren für (=)

a) die Überführung der Waren in das Zollagerverfahren:

b)

die Überführung der im Zollagerverfahren gelagerten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr:

c)

die Ausfuhr der im Zollagerverfahren gelagerten Waren:

d)

den, gegebenenfalls, Übergang in ein anderes Zollager ohne Beendigung des Verfahrens:

5. Die wirtschaftliche Begründung des Lagerungsbedürfnisses:

6. Eine Beschreibung der geführten oder geplanten Bestandsaufzeichnungen und Ort, an dem diese geführt werden:

7. Durchschnittliche Lagerungsdauer (%):

8. Art der zu lagernden Waren:

9. Geplante übliche Behandlungen, für die eine allgemeine Bewilligung beantragt wird:

10. Geplantes vorübergehendes Entfernen aus dem Zollager, für das eine allgemeine Bewilligung beantragt wird:

11. Vorgänge, die im Zollager durchgeführt werden sollen:

a)

aktive Veredelung:

b)

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung:

c)

Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor der Ausfuhr:

12. Lagerung von nicht in das Zollagerverfahren übergeführten Gemeinschaftswaren:

13. Geplante gemeinsame Lagerung verschiedener Warengruppen (& ):

14. Vorgeschlagene Überwachungszollstelle:

15. Anwendung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 2 und Anregung der zu bestimmenden Zollstelle(n):

16. Beigefügte Unterlagen (():

Datum:

Unterschrift:

Fußnoten Anhang I

(¹) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.

(²) Anzugeben ist eine der in Artikel 2 vorgesehenen Bezeichnungen, gegebenenfalls in der gewünschten Reihenfolge.

(³) Anzugeben ist je nachdem:

- normales Verfahren für die Überführung in das Zollagerverfahren,

- eines der vereinfachten Verfahren für die Überführung in das Zollagerverfahren nach Artikel 24,

- normales Verfahren für die Beendigung des Zollagerverfahrens,

- eines der vereinfachten Verfahren für die Beendigung des Zollagerverfahrens nach Artikel 48 oder 54.

(%) Nur für Zollager des Typs B, da Zollager dieses Typs für die Lagerung von Waren für eine verhältnismässig kurze Zeit bestimmt sind, damit sich nicht übermässige Verwaltungskosten für die Überwachung ergeben.

(¹) Anzugeben ist je nachdem:

- gewerbliche Drittlandswaren,

- landwirtschaftliche Drittlandswaren,

- landwirtschaftliche Gemeinschaftswaren,

- gewerbliche Gemeinschaftswaren;

anzugeben ist ferner, in welchem Zollverfahren sich die Waren befinden.

(() Z. B. Pläne, genaue Beschreibung der für die Lagerung bestimmten Orte usw.

ANHANG II

1 Bewilligungsinhaber (Name oder Firma und Anschrift):

2 Kenn-Nummer (¹):

3 Antrag:

4 Zahl der Anlagen:

5 Genaue Anschrift des Zollagers oder der Lagereinrichtung:

7 Tag des Wirksamwerdens:

BEWILLIGUNG ZUM FÜHREN EINES ZOLLAGERS ODER FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES ZOLL-

LAGERVERFAHRENS

Nr.

ORIGINAL

(DURCHSCHRIFT)

6 Überwachungszollstelle:

8 Frist für die Vorlage des Verzeichnisses der

Lagerbestände:

9 Verfahren für (²)

die Überführung in das Zollagerverfahren:

die Beendigung des Zollagerverfahrens:

10 Sicherheitsleistung (³)

q jaq nein

Höhe der Sicherheit oder Einzelheiten der Festlegung des Betrages:

11 Zugelassene Waren (%):

12 Zulässiger Satz für natürliche Verluste:

13 Sonstige Waren (¹):

ALLGEMEINE BEWILLIGUNG (³) von:

14 q Üblichen Behandlungen (():

15 q Vorübergehendem Entfernen ((), Zweck:

Behandlungen:

16 q Andere bewilligte Vorgänge ()):

17 q Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 2 nach den in Anhang Nr. . . . festgelegten Regeln:

Bezeichnete Zollstelle(n):

19 Ort und Datum:

Unterschrift und Dienststempel:

18 Sonstige Vorschriften:

(¹) Anzugeben sind der Buchstabe zur Bezeichnung des Zollagertyps gemäß Artikel 2 sowie eine dem betreffenden Zollager zugeteilte Nummer.

(²) Anzugeben sind unter Bezugnahme auf den betreffenden Artikel das gewählte Verfahren sowie gegebenenfalls die Frist für die Abgabe der ergänzenden oder zusammenfassenden Anmeldung.

(³) Wie folgt angeben: qX zutreffende Bezeichnung.

(%) Nur für private Zollager.

(¹) Gegebenenfalls sind die Waren (mit ihrem zollrechtlichen Status) anzugeben, die ohne Überführung in das Zollagerverfahren in den Räumlichkeiten des Zollagers gelagert werden dürfen.

(() Anzugeben ist - gegebenenfalls in einem Anhang -, in welcher Form die Überwachungszollstelle im voraus unterrichtet wird.

()) Anzugeben ist gegebenenfalls die Bezugnahme auf die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs, der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder der Verarbeitung von Grunderzeugnissen mit Vorfinanzierung, wenn diese Vorgänge in den Räumlichkeiten des Zollagers durchgeführt werden können.

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEWILLIGUNG ZUM FÜHREN EINES ZOLLAGERS ODER FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES ZOLLAGERVERFAHRENS 1. Der Vordruck, auf dem die Bewilligung zum Führen eines Zollagers oder für die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens erteilt wird, ist auf weissem, holzfreiem, geleimten Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.

2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.

3. Der Druck des Vordrucks obliegt den Mitgliedstaaten. Der Vordruck trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer. Dieser Nummer sind zur Bezeichnung des die Bewilligung erteilenden Mitgliedstaats folgende Buchstaben vorangestellt:

BE

für Belgien,

DK

für Dänemark,

DE

für Deutschland,

EL

für Griechenland,

ES

für Spanien,

FR

für Frankreich,

IE

für Irland,

IT

für Italien,

LU

für Luxemburg,

NL

für die Niederlande,

PT

für Portugal,

UK

für das Vereinigte Königreich.

4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen, die von dem Mitgliedstaat, der die Bewilligung erteilt, bestimmt wird.

ANHANG III/A Wird der in Artikel 14 bezeichnete Vordruck für die Anmeldung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollagerverfahren verwendet, so sind in den entsprechenden Feldern nachstehende Angaben zu machen. Die übrigen Felder sind nicht auszufuellen.

1. Anmeldung

- erstes Unterfeld: je nach Fall die Kurzbezeichnung "IM" oder "EU",

- zweites Unterfeld: Code 7.

3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition (d. h. wird nur ein Feld "Warenbezeichnung" ausgefuellt), so ist in diesem Feld Nr. 3 nichts anzugeben; in Feld Nr. 5 ist nur die Ziffer 1 einzutragen.

5. Warenpositionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

14. Anmelder oder Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Die Mitgliedstaaten können die Angabe der Kenn-Nummer verlangen, die von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt wird.

19. Container (C): Einzutragen ist der Code

0: für nicht in Containern beförderte Waren,

1: für in Containern beförderte Waren.

31. Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art:

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose".

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muß, daß ein sofortiges Erkennen der Ware möglich ist. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

32. Position-Nr.: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß in diesem Feld nichts angegeben wird, da in Feld Nr. 5 die Ziffer 1 einzutragen war.

37. Verfahren: Einzutragen ist je nach Fall einer der folgenden Codes:

- Überführung in das Zollagerverfahren ohne vorangegangenes Zollverfahren: 71 00,

- Überführung in das Zollagerverfahren nach Überführung in den aktiven Veredelungsverkehr - Nichterhebungsverfahren: 71 51,

- Überführung in das Zollagerverfahren nach Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung: 71 53,

- Überführung in das Zollagerverfahren nach einem Zollagerverfahren in einem anderen Zollager: 71 71,

- Überführung in das Zollagerverfahren nach Überführung in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung: 71 91.

38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

49. Bezeichnung des Lagers: Anzugeben ist der Lagertyp unter Verwendung der Bezeichnungen in Artikel 2, gefolgt von der Kenn-Nummer des Lagers.

54. Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters:

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

ANHANG III/B Wird der in Artikel 14 bezeichnete Vordruck für die Anmeldung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollagerverfahren in einem Zollager des Typs D verwendet, so sind neben den Angaben des Teils A nachstehende Angaben in den entsprechenden Feldern zu machen. Die übrigen Felder sind nicht auszufuellen.

33. Warennummer: Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition.

46. Statistischer Wert: Anzugeben ist der Betrag des nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (1) ermittelten Zollwerts, ausgedrückt in der vom Mitgliedstaat der Überführung in das Zollagerverfahren vorgeschriebenen Währung.

(1) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.

ANHANG III/C Wird der in Artikel 45 bezeichnete Vordruck für die Anmeldung zur Überführung von im Zollagerverfahren befindlichen Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendet, so sind in den entsprechenden Feldern nachstehende Angaben zu machen. Die übrigen Felder sind nicht auszufuellen.

1. Anmeldung

- erstes Unterfeld: die Kurzbezeichnung "IM",

- zweites Unterfeld: Code 0 oder - bei gleichzeitiger Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Code 4.

3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition (d. h. wird nur ein Feld "Warenbezeichnung" ausgefuellt), so ist in diesem Feld Nr. 3 nichts anzugeben; in Feld Nr. 5 ist nur die Ziffer 1 einzutragen.

5. Warenpositionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

8. Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Empfängers, wenn dieser nicht Anmelder ist.

Die Mitgliedstaaten können die Angabe der Kenn-Nummer vorschreiben, die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt wird.

14. Anmelder oder Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Die Mitgliedstaaten können die Angabe der Kenn-Nummer verlangen, die von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt wird.

15. Versendungs-/Ausfuhrland: Anzugeben ist das Herkunftsland im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1763/75. In Feld 15a ist der Code des betreffenden Landes unter Verwendung des dafür vorgesehenen Gemeinschaftscodes einzutragen.

16. Ursprungsland: Anzugeben ist das Ursprungsland im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (1) oder, wenn es sich um Waren handelt, für die eine Präferenzbehandlung aufgrund ihres Ursprungs beantragt wird, im Sinne der diese Präferenzbehandlung vorsehenden Gemeinschaftsvorschriften oder vertraglichen Bestimmungen.

19. Container (C): Einzutragen ist der Code

0: für nicht in Containern beförderte Waren,

1: für in Containern beförderte Waren.

31. Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art:

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Abgabe "lose", ferner die notwendigen Angaben zur Nämlichkeitssicherung.

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muß, daß die Waren sofort und sicher erkannt und eingereiht werden können. In dieses Feld sind auch die aufgrund etwaiger Sonderregelungen verlangten Angaben (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern usw.) einzutragen. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

32. Position-Nr.: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß in diesem Feld nichts angegeben wird, da in Feld Nr. 5 die Ziffer 1 einzutragen war.

33. Warennummer: Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition.

34. Ursprungsland-Code: In Feld Nr. 34a ist der Code des in Feld Nr. 16 angegebenen Landes unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes einzutragen.

37. Verfahren: Einzutragen ist je nach Fall einer der folgenden Codes:

- nur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: 01 71,

- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zwecks Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs - Verfahren der Zollrückvergütung: 02 71,

- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei gleichzeitiger Überführung in ein anderes Verfahren der aktiven Veredelung als gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85: 05 71,

- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Überführung in ein Lagerverfahren: 07 71,

- Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: 40 71,

- Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs - Verfahren der Zollrückvergütung: 41 71,

- teilweise Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und in ein Lagerverfahren: 45 71.

38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

41. Besondere Masseinheit: Nach Bedarf entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis auszufuellen. (Für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Masseinheit anzugeben.)

44. Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen: Einzutragen sind die aufgrund der im Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einschließlich etwaiger Kontrollexemplare T 5. Das Teilfeld "Code besondere Vermerke (BV)" ist nicht auszufuellen.

46. Statistischer Wert: Anzugeben ist der Betrag des sich nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ergebenden Zollwerts, ausgedrückt in der vom Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgeschriebenen Währung.

49. Bezeichnung des Lagers: Anzugeben ist der Lagertyp unter Verwendung der Bezeichnung in Artikel 2, gefolgt von der Kenn-Nummer des Lagers.

54. Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

ANHANG III/D Wird der in Artikel 51 bezeichnete Vordruck für die Anmeldung zur Ausfuhr von in das Zollagerverfahren übergeführten Nichtgemeinschaftswaren verwendet, so sind in den entsprechenden Feldern nachstehende Angaben zu machen. Die übrigen Felder sind nicht auszufuellen.

1. Anmeldung

- erstes Unterfeld: je nach Fall die Kurzbezeichnung "EX" oder "EU",

- zweites Unterfeld: Code 3.

3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition (d. h. wird nur ein Feld "Warenbezeichnung" ausgefuellt), so ist in diesem Feld Nr. 3 nichts anzugeben; in Feld Nr. 5 ist nur die Ziffer 1 einzutragen.

5. Warenpositionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

14. Anmelder oder Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Die Mitgliedstaaten können die Angabe der Kenn-Nummer verlangen, die von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt wird.

19. Container (C): Einzutragen ist der Code

0: für nicht in Containern beförderte Waren,

1: für in Containern beförderte Waren.

31. Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art:

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose".

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die alle zum Erkennen der Ware notwendigen Angaben enthalten muß. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

32. Position-Nr.: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß in diesem Feld nichts angegeben wird, da in Feld Nr. 5 die Ziffer 1 einzutragen war.

37. Verfahren: Einzutragen ist der Code 31 71.

38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

49. Bezeichnung des Lagers: Anzugeben ist der Lagertyp unter Verwendung der Bezeichnungen in Artikel 2, gefolgt von der Kenn-Nummer des Lagers.

54. Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Zollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

ANHANG III/E Wird der in Artikel 58 bezeichnete Vordruck für die Anmeldung zur Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in das Zollagerverfahren verwendet, so sind in den entsprechenden Feldern nachstehende Angaben zu machen. Die übrigen Felder sind nicht auszufuellen.

1. Anmeldung

- erstes Unterfeld: die Kurzbezeichnung "COM",

- zweites Unterfeld: Code 7.

3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition (d. h. wird nur ein Feld "Warenbezeichnung" ausgefuellt), so ist in diesem Feld Nr. 3 nichts anzugeben; in Feld Nr. 5 ist nur die Ziffer 1 einzutragen.

5. Warenpositionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müsen.

14. Anmelder oder Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Die Mitgliedstaaten können die Angabe der Kenn-Nummer verlangen, die von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt wird.

17. Bestimmungsland: Sofern dies in den Gemeinschaftsvorschriften für die Landwirtschaft vorgesehen ist, ist das betreffende Land anzugeben.

19. Container (C): Einzutragen ist der Code

0: für nicht in Containern beförderte Waren,

1: für in Containern beförderte Waren.

31. Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art:

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose". Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Anzugeben sind ferner die Warenbezeichnung gemäß der für die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Nomenklatur und - soweit dies zur Berechnung der Erstattungen erforderlich ist - die Zusammensetzung der Waren oder ein Hinweis auf diese Zusammensetzung sowie der etwaige Erstattungscode.

32. Position-Nr.: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß in diesem Feld nichts angegeben wird, da in Feld Nr. 5 die Ziffer 1 einzutragen war.

33. Warennummer: Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition.

37. Verfahren: Einzutragen ist der Code 76 00.

38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem entsprechenden Feld

Nr. 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

41. Besondere Masseinheit: Gegebenenfalls die Menge in der für die Berechnung der Erstattung vorgesehenen Masseinheit angeben.

44. Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen: Einzutragen sind die aufgrund der im Mitgliedstaat der Versendung gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einschließlich etwaiger Kontrollexemplare T 5.

Anzugeben ist auch die Seriennummer, der die Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats voranzustellen sind, in dem die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgestellt worden ist.

49. Bezeichnung des Lagers: Anzugeben ist der Lagertyp unter Verwendung der Bezeichnungen in Artikel 2, gefolgt von der Kenn-Nummer des Lagers.

54. Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Zollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

ANHANG III/F Wird der in Artikel 62 bezeichnete Vordruck für die Anmeldung zur Ausfuhr von in das Zollagerverfahren übergeführten Waren mit Vorfinanzierung verwendet, so sind in den entsprechenden Feldern nachstehende Angaben zu machen. Die übrigen Felder sind nicht auszufuellen.

1. Anmeldung

- erstes Unterfeld: je nach Fall die Kurzbezeichnung "EX" oder "EU",

- zweites Unterfeld: Code 1.

2. Versender/Ausführer: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers, sofern dieser nicht der Anmelder ist.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben der Kenn-Nummer vorschreiben, die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt wird.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Angabe "Verschiedenes" in dieses Feld einzutragen und ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.

3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition (d. h. wird nur ein Feld "Warenbezeichnung" ausgefuellt), so ist in diesem Feld Nr. 3 nichts anzugeben; in Feld Nr. 5 ist nur die Ziffer 1 einzutragen.

5. Warenpositionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

14. Anmelder oder Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Die Mitgliedstaaten können die Angabe der Kenn-Nummer verlangen, die von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt wird.

17. Bestimmungsland: Anzugeben ist das Bestimmungsland im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75.

In Feld 17a ist der Code dieses Landes unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes einzutragen.

19. Container (C): Einzutragen ist der Code

0: für nicht in Containern beförderte Waren,

1: für in Containern beförderte Waren.

31. Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art:

Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose". Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Anzugeben sind ferner die Warenbezeichnung gemäß der für die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Nomenklatur und - soweit dies zur Berechnung der Erstattungen erforderlich ist - die Zusammensetzung der Waren oder ein Hinweis auf diese Zusammensetzung sowie der etwaige Erstattungscode.

In den in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Fällen ist die besondere Verwendung anzugeben.

32. Position-Nr.: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß in diesem Feld nichts angegeben wird, da in Feld Nr. 5 die Ziffer 1 einzutragen war.

33. Warennummer: Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition.

37. Verfahren: Einzutragen ist der Code 10 76.

38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

41. Besondere Masseinheit: Gegebenenfalls die Menge in der für die Berechnung der Erstattung vorgesehenen Masseinheit angeben.

44. Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen:

Einzutragen sind die aufgrund der im Mitgliedstaat der Versendung gegebenenfalls anwendbaren spezifischen Regelungen erforderlichen Angaben sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einschließlich etwaiger Kontrollexemplare T 5.

Anzugeben sind auch der Erstattungscode und die Seriennummer, der die Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats voranzustellen sind, in dem die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgestellt worden ist.

49. Bezeichnung des Lagers: Anzugeben ist die Kenn-Nummer des Lagers, gefolgt von den Buchstaben zur Bezeichnung des Ausstellungsmitgliedstaats, die der Nummer der Bewilligung vorangestellt sind.

54. Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Zollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

ANHANG IV LISTE DER ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN NACH ARTIKEL 34 Jeder von Hand oder auf andere Weise an im Zollagerverfahren befindlichen Waren durchgeführte Vorgang, der ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dient.

Ein Zusammensetzen oder Montieren von Waren ist nur insoweit zulässig, als es sich um den Einbau von für die Herstellung der Ware nicht wesentlichem Zubehör in eine fertige Ware handelt (¹).

(¹) Beispiele: Einbau von Radios oder Scheibenwischern in ein Kraftfahrzeug.

ANHANG V 1. Für den Übergang von Waren von einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens hat der Lagerhalter des Zollagers, aus dem die Waren versandt werden, der für dieses Lager zuständigen Überwachungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 4 und 5 sowie ein dem Exemplar Nr. 1 entsprechendes zusätzliches Exemplar des in Artikel 38 genannten Vordrucks, ausgefuellt unter Beachtung der Angaben in der Anlage, vorzulegen. Gleichzeitig sind die Waren der Überwachungszollstelle zu gestellen. Die Zollbehörde kann den Lagerhalter von der Gestellungspflicht befreien. In diesem Fall schickt der Lagerhalter des Abgangszollagers der Überwachungszollstelle das Exemplar Nr. 1 des Papiers zu.

2. Die in Absatz 1 genannte Überwachungszollstelle bescheinigt in Feld D des Papiers, daß sie die Angaben nachgeprüft oder angenommen hat. Die setzt die Frist fest, innerhalb deren die Waren der Überwachungszollstelle zu stellen sind, die für das Zollager zuständig ist, in das die Waren verbracht werden.

Das Exemplar Nr. 1 des Papiers wird von der Überwachungszollstelle des Abgangszollagers aufbewahrt.

3. Das zusätzliche Exemplar und die Exemplare Nrn. 4 und 5 des Papiers begleiten die Waren und werden zusammen mit diesen der Überwachungszollstelle des Bestimmungszollagers vorgeführt. Die Zollbehörde kann den Lagerhalter von der Gestellungspflicht befreien. In diesem Fall schickt der Lagerhalter des Bestimmungszollagers der Überwachungszollstelle die Exemplare Nrn. 4 und 5 des Papiers zu.

4. Das Exemplar Nr. 5 des Papiers wird von der Überwachungszollstelle des Bestimmungzollagers in Feld I bescheinigt und an die Überwachungszollstelle des Abgangszollagers zurückgeschickt.

Das Exemplar Nr. 4 wird von der Überwachungszollstelle des Bestimmungszollagers aufbewahrt.

Das zusätzliche Exemplar wird dem Lagerhalter ausgehändigt, der die Waren in Empfang nimmt.

5. Die Überwachungszollstelle des Abgangszollagers prüft die ordnungsgemässe Beendigung durch einen Vergleich der Exemplare Nrn. 1 und 5 des Papiers.

Anschließend wird das Exemplar Nr. 5 dem Lagerhalter des Abgangszollagers ausgehändigt.

6. Die Lagerhalter bewahren die ihnen ausgehändigten Exemplare mit ihren Bestandsaufzeichnungen auf.

Anlage Wird der Vordruck "COM" verwendet, um Waren ohne Beendigung des Zollagerverfahrens aus einem Zollager in ein anderes zu verbringen, so sind in den entsprechenden Feldern nachstehende Angaben zu machen. Die übrigen Felder sind nicht auszufuellen.

1. Anmeldung: Anzugeben ist die Nummer 2503/88.

2. Versender: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Lagerhalters des Abgangszollagers, gefolgt von den Buchstaben zur Bezeichnung des Ausstellungsmitgliedstaats, die der Nummer der Bewilligung vorangestellt sind.

3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition (d. h. wird nur ein Feld "Warenbezeichnung" ausgefuellt), so ist in diesem Feld Nr. 3 nichts anzugeben; in Feld Nr. 5 ist nur die Ziffer 1 einzutragen.

5. Warenpositionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

8. Empfänger: Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Lagerhalters des Bestimmungszollagers, gefolgt von den Buchstaben zur Bezeichnung des Ausstellungsmitgliedstaats, die der Nummer der Bewilligung vorangestellt sind.

31. Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose".

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muß, daß ein sofortiges Erkennen der Ware möglich ist. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

32. Position-Nr.: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Betrifft die Anmeldung nur eine Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß in diesem Feld nichts angegeben wird, da in Feld Nr. 5 die Ziffer 1 einzutragen war.

38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

44. Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen: Einzutragen ist die Angabe: "Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88".

54. Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muß das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom in Feld 2 genannten Lagerhalter handschriftlich unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift hat der Lagerhalter seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Werden Waren aus einem Zollager des Typs D in ein anderes Zollager des Typs D verbracht, so sind ferner folgende Felder auszufuellen:

33. Warennummer: Anzugeben ist der Code der betreffenden Warenposition.

46. Statistischer Wert: Anzugeben ist der Betrag des nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ermittelten Zollwerts, ausgedrückt in der vom Mitgliedstaat der Überführung in das Zollagerverfahren vorgeschriebenen Währung.

ANHANG VI 1. Für den Übergang von Waren von einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens unter den Voraussetzungen des Artikels 38 Absatz 2 ist das Papier nach Absatz 1 des Anhangs V in zwei Ausfertigungen auszufuellen.

2. Vor Beginn des Übergangs sind die Überwachungszollstellen des Abgangszollagers und des Bestimmungszollagers in der von ihnen festgelegten Form von dem beabsichtigten Übergang zu unterrichten, damit sie gegebenenfalls die ihnen erforderlich erscheinenden Kontrollen vornehmen können.

3. Das Exemplar Nr. 1 wird vom Lagerhalter des Lagers, aus dem die Waren versandt werden, mit seinen Bestandsaufzeichnungen aufbewahrt.

4. Das andere Exemplar begleitet die Waren und wird vom Lagerhalter des Lagers, in das die Waren verbracht werden, mit seinen Bestandsaufzeichnungen aufbewahrt.

5. Der Lagerhalter des Bestimmungszollagers erteilt dem Lagerhalter des Abgangszollagers eine Empfangsbescheinigung für die verbrachten Waren, die er in seinem Lager in Empfang genommen hat. Der Lagerhalter des Abgangszollagers fügt diese Empfangsbescheinigung seinen Bestandsaufzeichnungen bei.

ANHANG VII LISTE DER BEHANDLUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 59 1. Bestandsaufnahme.

2. Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder Waren oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben.

3. Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben.

4. Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen.

5. Lüften.

6. Kühlen.

7. Einfrieren.