31990R2399

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2399/90 DER KOMMISSION vom 16. August 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 mit Sondermassnahmen zur Stuetzung des Schweinemarkts in Belgien

Amtsblatt Nr. L 222 vom 17/08/1990 S. 0041 - 0041


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2399/90 DER KOMMISSION

vom 16. August 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Belgien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Belgiens sind mit der Entscheidung 90/161/EWG des Rates vom 30. März 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/419/EWG (4), tierseuchenrechtliche Maßnahmen und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 der Kommission (5) Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in diesem Mitgliedstaat erlassen worden.

Aufgrund der Fortschritte im Bereich der Tiergesundheit wird Fleisch aus der sogenannten »Pufferzone" gemäß Anhang IV der Entscheidung 90/161/EWG ab 21. August 1990 zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen, ohne daß es einer vorherigen Hitzebehandlung unterzogen werden muß.

Unter diesen Umständen ist es nicht mehr erforderlich, die Marktstützungsmaßnahmen anzuwenden, die in der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung durch Hitzebehandlung, von Beihilfen für die private Lagerhaltung sowie in der Verarbeitung der bei der Zerlegung der Schweinekörper gewonnenen Erzeugnisse zu nicht zum Verzehr geeigneten Erzeugnissen bestehen. Die Anwendung dieser Maßnahmen ist vielmehr ausschließlich auf die Ankäufe schwerer Schweine und Ferkel zu beschränken, die in den Schutzzonen gehalten werden, aus denen die Vermarktung von Schweinefleischerzeugnissen weiterhin untersagt ist. Dabei sollten jedoch die Ankaufspreise dieser Tiere nach Maßgabe der Marktentwicklung angepasst und sollte das Verbrennen von Schweinen zugelassen werden, wenn sich die Verarbeitungskapazitäten als unzureichend erweisen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»Die Schweine dürfen jedoch zu einem Schlachthof transportiert werden, wo sie unverzueglich zu töten sind. Sie dürfen vor dem Transport zu einer Abdeckerei in einem Kühlhaus gelagert werden. Die Schweine dürfen verbrannt werden, wenn die Kapazitäten der Abdeckereien ihre Verarbeitung nicht erlauben."

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Beträge »129,6 ECU" im ersten Unterabsatz und »107,6 ECU" im zweiten Unterabsatz durch die Beträge »127 ECU" bzw. »104 ECU" ersetzt.

3. In Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag von »48 ECU" durch den Betrag von »43 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Die Anwendung der Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 wird ausgesetzt.

Diese Vorschriften sind jedoch weiterhin auf Fleisch und genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung anzuwenden, die vor dem 17. August 1990 bei der Schlachtung von Schweinen aus dem Gebiet gemäß Anhang III der Entscheidung 90/161/EWG gewonnen wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 220 vom 15. 8. 1990, S. 43.

(5) ABl. Nr. L 215 vom 10. 8. 1990, S. 9.