31990R2203

Verordnung (EWG) Nr. 2203/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide sowie der Verordnungen Nr. 724/67/EWG und (EWG) Nr. 2754/78 hinsichtlich der Interventionen auf dem Fettsektor

Amtsblatt Nr. L 201 vom 31/07/1990 S. 0005 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2203/90 DES RATES

vom 24. Juli 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide sowie der Verordnungen Nr. 724/67/EWG und (EWG) Nr. 2754/78 hinsichtlich der Interventionen auf dem Fettsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über eine gemeinsame Marktorganisation für Fette (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/89 (4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Getreide- und der Olivensektor der Gemeinschaft sind durch ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet. Dem könnte durch die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten abgeholfen werden.

Die Erforschung von Möglichkeiten zur Nutzung von Getreide und Oliven sowie Ölsaaten zu anderen als Ernährungszwecken erscheint als ein geeignetes Mittel, um der gemeinschaftlichen Landwirtschaft neue Perspektiven zu eröffnen.

Daher sollte die Erforschung neuer Absatzmärkte für Getreide und Fette ausserhalb des Lebensmittelsektors gefördert werden. Dies kann dadurch geschehen, daß Getreide und Fette aus Interventionsbeständen zu vorab festgelegten günstigen Bedingungen an Forscher abgegeben werden, deren Forschungsprojekte nach einem Verfahren genehmigt wurden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet.

Diese Zusammenarbeit kann im Ständigen Agrarforschungsausschuß erfolgen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 195/89 (6), sowie die Verordnung Nr. 725/67/EWG (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1230/89 (8), und die Verordnung (EWG) Nr. 2754/78 (9) sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

(1) Der Ankauf von Getreide bei den Interventionsstellen zur Erfuellung von Verpflichtungen aus der Zuteilung von gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfelieferungen im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder sonstiger Zusatzprogramme erfolgt zu Preisbedingungen und nach Durchführungsbestimmungen, die im voraus festgelegt werden.

(2) Die Interventionsstellen können nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (*), ermächtigt werden, die Getreidemengen, welche zur Durchführung von Vorhaben zur Demonstration neuartiger Nutzungsmöglichkeiten zu anderen als Ernährungszwecken benötigt werden, zu einem im voraus festgesetzten Pauschalpreis abzugeben; die Demonstrationsvorhaben müssen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 (**), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (***), genehmigt werden.

(3) Wenn bestimmte Situationen dies erfordern, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission andere als die in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren für den Verkauf bestimmen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen.

(*) ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 182 vom 5. 7. 1974, S. 1.

(***) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8."

(2) In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2754/78 wird folgender Absatz eingefügt:

»(1a) Die Interventionsstellen können nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/89 (*), ermächtigt werden, die Olivenölmengen, welche zur Durchführung von Vorhaben zur

Demonstration neuartiger Nutzungsmöglichkeiten zu anderen als Ernährungszwecken benötigt werden, zu einem im voraus festgesetzten Pauschalpreis abzugeben; die Demonstrationsvorhaben müssen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 (**), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (***), genehmigt werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

(*) ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 2.

(**) ABl. Nr. L 182 vom 5. 7. 1974, S. 1.

(***) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8."

(3) Dem Artikel 2a der Verordnung Nr. 724/67/EWG, dessen bisheriger Wortlaut zu Artikel 1 wird, wird folgender Absatz angefügt:

»(2) Die Interventionsstellen können nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/89 (*), ermächtigt werden, die Mengen an Ölsaaten, welche zur Durchführung von Vorhaben zur Demonstration neuartiger Nutzungsmöglichkeiten zu anderen als Ernährungszwecken benötigt werden, zu einem im voraus festgesetzten Pauschalpreis abzugeben; die Demonstrationsvorhaben müssen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 (**), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (***), genehmigt werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

(*) ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 2.

(**) ABl. Nr. L 182 vom 5. 7. 1974, S. 1.

(***) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MANNINO

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 134 vom 28. 5. 1990, S. 1.

(3) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(4) ABl. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 25 vom 28. 1. 1989, S. 22.

(7) ABl. Nr. 252 vom 19. 10. 1967, S. 10.

(8) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 23.

(9) ABl. Nr. L 331 vom 28. 11. 1978, S. 13.