31990R2190

Verordnung (EWG) Nr. 2190/90 der Kommission vom 27. Juli 1990 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

Amtsblatt Nr. L 198 vom 28/07/1990 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0072


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2190/90 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1990

über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 862/90 (5), werden Erzeugnisse, die für besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus festgesetzten oder im Wege der Ausschreibung bestimmten Preisen verkauft.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 der Kommission vom 10. April 1989 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (6) können unverarbeitete getrocknete Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien verkauft werden.

Die griechischen Einlagerungsstellen verfügen über rund 17 266 Tonnen unverarbeitete getrocknete Trauben der Ernten 1985 und 1988. Diese Erzeugnisse können nicht zum direkten menschlichen Verzehr abgesetzt werden. Sie sind daher den Brennereien anzubieten.

Der Verkaufspreis ist so festzusetzen, daß keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Alkohol und alkoholische Getränke auftreten.

Die Höhe der Verarbeitungskaution gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 ist unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für getrocknete Trauben und dem in dieser Verordnung festgesetzten Verkaufspreis festzusetzen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 914/89 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3790/89 (8), hat den Verkauf von getrockneten Weintrauben der Ernten 1985 und 1986 an die Destillationsindustrie zu im voraus festgesetzten Preisen vorgesehen. Die darin wiedergegebenen Angaben sind durch die derzeitige Entwicklung der Lage überholt. Aus Gründen der Verwaltung ist den tatsächlich vorhandenen Lagerbeständen und Preisen Rechnung zu tragen; darum ist diese Verordnung aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang aufgeführten Einlagerungsstellen verkaufen nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 913/89 eine Hoechstmenge von 500 Tonnen Korinthen der Ernte 1985 und 7 000 Tonnen Sultaninen der Ernte 1988 zu einem Preis von

- 11,3 ECU je 100 kg netto für Korinthen und

- 9,3 ECU je 100 kg netto für Sultaninen.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 genannte Verarbeitungskaution wird auf 13,715 ECU je 100 kg netto für Korinthen und 15,715 ECU je 100 kg netto für Sultaninen festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Kaufanträge sind schriftlich bei jeder griechischen Einlagerungsstelle am Sitz von YDAGEP, Acharnon Street 241, Athen, einzureichen.

(2) Auskünfte über Mengen und Lagerorte werden von den im Anhang aufgeführten Stellen erteilt.

Artikel 3

(1) Die zuständige Behörde achtet darauf, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge nicht überschritten wird.

(2) Die Einlagerungsstellen unterrichten die zuständige Behörde täglich über die für zulässig befundenen Anträge und die verfügbaren Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85. Die genannte Behörde genehmigt die Kaufanträge vor deren Annahme.

(3) Überschreiten die Kaufanträge die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge, so schlägt die zuständige Behörde die verfügbaren Mengen getrockneter Weintrauben durch Losentscheid zu.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 914/89 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 66.

(3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

(4) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 12.

(6) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 7.

(8) ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1989, S. 46.

ANHANG

Liste der Einlagerungsstellen, auf die in Artikel 1 dieser Verordnung Bezug genommen wird

SULTANINEN

1. KSOS, Kanari 24, Athina, Griechenland.

2. Enosis Georgikon Sineterismon Iracliou Critis, Iraclio Critis, Griechenland.

3. Enosis Georgikon Sineterismon Messaras, Mires Iracliou Critis, Griechenland.

4. Enosis Georgikon Sineterismon Monofatsiou, Assimi Iracliou Critis, Griechenland.

5. Agrotikos Sineterismos Croussonos, Crousson Critis, Griechenland.

KORINTHEN

1. ASO, Mezonos 241, Patras, Griechenland.

2. Enosis Georgikon Sineterismon Zakynthou, Zakynthos, Griechenland.