Verordnung (EWG) Nr. 2174/90 des Rates vom 23. Juli 1990 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/90 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 198 vom 28/07/1990 S. 0001 - 0001
Amtsblatt Nr. L 198 vom 28/07/1990 S. 0001 - 0001
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2174/90 DES RATES vom 23. Juli 1990 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/90 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 89/208/EWG des Rates vom 27. Februar 1989 über den Abschluß des Protokolls zu dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (1) wurde die Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Malta ab 1. April 1989 festgelegt. Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2) hat der Assoziationsrat EWG-Malta den Beschluß Nr. 1/90 über die Änderung dieses Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft angenommen. Dieser Beschluß muß in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 1/90 des Assoziationsrates EWG-Malta findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 1989. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. CARLI (1) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1989, S. 10. (2) ABl. Nr. L 111 vom 28. 4. 1976, S. 11. BESCHLUSS Nr. 1/90 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-MALTA vom 16. Juli 1990 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 5. Dezember 1970 in Brüssel unterzeichnete Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta, gestützt auf das am 14. Dezember 1988 unterzeichnete Protokoll zu diesem Abkommen aufgrund des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend »Ursprungsprotokoll" genannt, muß infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft in technischer Hinsicht und durch Übergangsbestimmungen geändert werden, damit die Handelsregelung, die in den infolge dieses Beitritts geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß angewandt werden kann. Durch die Übergangsbestimmungen soll die ordnungsgemässe Anwendung dieser Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal einerseits und Malta andererseits sichergestellt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Ursprungsprotokoll wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: »Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,DELIVRÉ A POSTERIORI' ,UDSTEDT EFTERFOLGENDE' ,NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT' ,EKDOTHEN EK TON YSTERON' ,ISSÜD RETROSPECTIVELY' ,EXPEDIDO A POSTERIORI' ,RILASCIATO A POSTERIORI' ,AFGEGEVEN A POSTERIORI' ,EMITIDO A POSTERIORI'." 2. Artikel 20 erhält folgende Fassung: »Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,DUPLICATA' ,DUPLICAAT' ,DUPLIKAT' ,ANTIGRAFO' ,DUPLICADO' ,DUPLICATO' ,DUPLICATE'." ,SEGUNDA VIA'." 3. Artikel 29 erhält folgende Fassung: »Artikel 29 Waren, die die Voraussetzungen des Titels 1 erfuellen und sich am 1. April 1989 entweder auf dem Transport oder in der Gemeinschaft, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder Melilla oder in Malta in vorübergehender Verwahrung, in einem Zollager oder in einer Freizone befinden, können die Behandlung nach Maßgabe des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes nachträglich erteilte Warenverkehrsbescheingung EUR.1 vorgelegt und der Nachweis für die unmittelbare Beförderung erbracht wird". 4. Die folgenden Artikel werden eingefügt: »Artikel 31 Zur Anwendung der im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen über Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll sinngemäß vorbehaltlich der in den Artikeln 32, 33 und 34 festgelegten besonderen Voraussetzungen. Artikel 32 Der in diesem Protokoll verwendete Ausdruck ,Gemeinschaft' umfasst weder die Kanarischen Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck ,Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla. Artikel 33 (1) Anstelle des Artikels 1 gelten die nachstehenden Absätze: die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel. (2) Unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Beförderung gemäß Artikel 5 gelten als a) Ursprungserzeugnisse der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas i) Erzeugnisse, die vollständig auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla erzeugt worden sind; ii) Erzeugnisse, die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Maltas oder der Gemeinschaft sind, wenn sie auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht. b) Ursprungserzeugnisse Maltas i) Erzeugnisse, die vollständig in Malta erzeugt worden sind; ii) Erzeugnisse, die in Malta unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, wenn sie in Malta be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht. (3) Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Bescheinigung EUR.1 und in Feld 1 des Formblatts EUR.2 die Vermerke ,Malta' und ,Kanarische Inseln oder Ceuta und Melilla' einzutragen. Bei ,Ursprungserzeugnissen der Kanarischen Inseln oder Ceutas und Melillas' ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Bescheinigung EUR.1 und in Feld 8 des Formblatts EUR.2 einzutragen. (5) Die im Anhang II genannten Erzeugnisse fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten jedoch sinngemäß für diese Erzeugnisse. Artikel 34 Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla.". Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. April 1989 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1990. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident G. DE MICHELIS