Verordnung (EWG) Nr. 2148/90 des Rates vom 16. Juli 1990 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Beschluß Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden vom 15. Juni 1990 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 199 vom 30/07/1990 S. 0009 - 0009
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2148/90 DES RATES vom 16. Juli 1990 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden wurde am 22. Juli 1972 (1) unterzeichnet und trat am 1. Januar 1973 in Kraft. Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 3/90 zur Änderung dieses Protokolls gefasst. Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS (1) ABl. Nr. L 300 vom 31. 12. 1972, S. 97. BESCHLUSS Nr. 3/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEDEN vom 15. Juni 1990 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen; insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Einleitenden Bemerkung 7 des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 wird eine gewichtsmässig ausgedrückte mengenmässige Toleranz für textile Garnituren und textiles Zubehör hinsichtlich der Ursprungsregel in der Liste für bestimmte Spinnstofferzeugnisse festgelegt. Für die Ausführer und die Zollstellen wäre es eine administrative und praktische Vereinfachung, wenn diese mengenmässige Toleranz wertmässig ausgedrückt und auf alle verwendeten Spinnstoffe ausgedehnt wird. Die genannte Einleitende Bemerkung ist daher entsprechend zu ändern. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in Protokoll Nr. 3 niedergelegten Ursprungsregeln für in die Position ex 73.07 eingereihten Erzeugnisse angepasst werden müssen, um der Entwicklung der Herstellungsverfahren und der internationalen Wirtschaftslage im Handel mit diesen Waren Rechnung zu tragen - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang III zu Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert: 1. a) Die Einleitende Bemerkung 7.1 erhält folgende Fassung: "7.1. Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Position als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezueglichen Fußnote bezeichnet sind." b) In der Liste ist in den Fußnoten mit dem Hinweis auf die Einleitende Bemerkung 7 der Satzteil "Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör" zu streichen. 2. Position ex 73.07 und die entsprechenden Eintragungen im Anhang zu diesem Beschluß sind in die Liste aufzunehmen. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 1990. Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende R. COHEN ANHANG Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) ex 73.07 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus nichtrostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), bestehend aus mehreren Teilen Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Gussputzen geschmiedeter Rohlinge, deren Wert 35 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet