Verordnung (EWG) Nr. 2042/90 der Kommission vom 10. Juli 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 5/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Beschluß Nr. 5/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 18. Juni 1990 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems
Amtsblatt Nr. L 187 vom 19/07/1990 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0134
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2042/90 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 5/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2840/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island beigefügten Erklärung (1), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1. April 1973 in Kraft (2). Das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (3) (nachstehend »Protokoll Nr. 3" genannt), zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses (4), ist Bestandteil des genannten Abkommens. Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 5/90 zur Ergänzung und Änderung des Anhangs III dieses Protokolls Nr. 3 gefasst. Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden. Diese Verordnung entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 5/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 278 vom 27. 9. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. L 301 vom 31. 12. 1972, S. 2. (3) ABl. Nr. L 180 vom 9. 7. 1988, S. 5. (4) ABl. Nr. L 176 vom 10. 7. 1990, S. 6. BESCHLUSS Nr. 5/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND vom 18. Juni 1990 zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist. Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island festgelegte Ursprungsregel für Fische, andere als lebend, aus den HS-Positionen 0302 bis 0304, ist inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Positionen und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, vervollständigen oder ersetzen die entsprechenden Positionen und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG-Island. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. April 1990 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 1990. Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende R. COHEN ANHANG 1.2.3 // // // // HS-Position // Warenbezeichnung // Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 0302 bis 0304 // Fisch, anderer als lebend // Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen // // //