VERORDNUNG (EWG) Nr. 2025/90 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchfuehrungsbestimmungen zu den Massnahmen zur Foerderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen
Amtsblatt Nr. L 184 vom 17/07/1990 S. 0012 - 0012
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2025/90 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3848/89 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1199/90 (4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2987/89 (6), beantragen die Verarbeiter den finanziellen Ausgleich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats spätestens 30 Tage nach Abschluß der Verarbeitung. In einigen Mitgliedstaaten dürfte sich diese Frist wegen der Anforderungen, die an die Verwaltung gestellt werden, kaum einhalten lassen. Sie sollte deshalb auf 60 Tage verlängert werden, ferner sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Damit die Interventionsschwellenregelung reibungslos angewandt werden kann, müssen die Zitronenmengen bekannt sein, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 zwischen dem 1. März eines gegebenen Jahres und dem 28./29. Februar des folgenden Jahres zur Verarbeitung geliefert wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 12 Absätze 1 und 2 wird die Angabe »30 Tage" durch die Angabe »60 Tage" ersetzt. 2. Artikel 20 wird wie folgt geändert: 1. Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: »Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens 3 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Erzeugnisses folgendes mit:". 2. Nach Ziffer 7 wird der nachstehende Absatz eingefügt: »Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres die Zitronenmenge mit, die zwischen dem 1. März des Vorjahres und dem 28./29. Februar des laufenden Jahres im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 zur Verarbeitung geliefert wurde." Artikel 2 Der finanzielle Ausgleich für das Wirtschaftsjahr 1989/90 wird spätestens am - 15. Juli 1990 für Mandarinen, Satsumas und Clementinen, - 31. Juli 1990 für Zitronen beantragt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juli 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (2) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 6. (3) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3. (4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 61. (5) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1985, S. 5. (6) ABl. Nr. L 286 vom 4. 10. 1989, S. 10.