31990R2008

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2008/90 DES RATES VOM 29. JUNI 1990 ZUR FOERDERUNG DER ENERGIETECHNOLOGIEN IN EUROPA ( THERMIE-PROGRAMM )

Amtsblatt Nr. L 185 vom 17/07/1990 S. 0001 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2008/90 DES RATES

vom 29. Juni 1990

zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusnach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

ses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (4) hat der Rat erklärt, daß trotz der kurzfristigen Fluktuationen, die am Energiemarkt auftreten können, die Bemühungen um Minimierung der Risiken späterer Spannungen an diesem Markt bis 1995 und darüber hinaus fortgesetzt und erforderlichenfalls intensiviert werden müssen.

Nach dieser Entschließung besteht eines der horizontalen Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft in der kontinuierlichen und sinnvoll gestreuten Förderung technologischer Innovationen und in der angemessenen Verbreitung der Ergebnisse in der gesamten Gemeinschaft. Trotz der heutigen Energiesituation dürfen die Bemühungen um Diversifizierung der Energieversorgung und um eine Verbesserung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft nicht nachlassen. Die Förderung neuer Technologien trägt zur Verwirklichung dieser Ziele sowie zum besseren Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der Energietechnologien bei.

Es ist wichtig, diese Anstrengungen mit gemeinschaftlichen Strategien im Bereich der Wissenschaft und der Technologie und den im Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Aktionen der technologischen Forschung und Entwicklung festgelegten spezifischen Programmen abzustimmen, und zwar sowohl von der Durchführung als auch von dem Finanzierungsstatus des Programms in der finanziellen Vorausschau her.

Nach der Entschließung vom 16. September 1986 muß sich die Gemeinschaft darum bemühen, ausgewogene Lösungen für die Energie und für die Umwelt zu finden, indem sie auf die besten verfügbaren und wirtschaftlich gerechtfertigten Technologien zurückgreift. Gemäß Artikel 130r des VertraTechnologien zurückgreift. Gemäß Artikel 130r des Vertrages sind die Erfordernisse des Umweltschutzes Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft und hat die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Ziel, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Bei der Bewältigung der Umweltprobleme kommt den Energietechnologien eine Schlüsselrolle zu: Sie sollen die Energieeffizienz verbessern, neue und erneuerbare Energiequellen erschließen und die saubere Nutzung der festen Brennstoffe gewährleisten. In allen diesen Bereichen müssen erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um der drohenden Klimaveränderung zu begegnen.

Die Förderung von Vorhaben zur Erschließung des endogenen Energiepotentials der Regionen, insbesondere der benachteiligten Regionen, trägt zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei; dabei handelt es sich um ein Ziel, das nach Artikel 130b bei der Verfolgung der Gemeinschaftspolitik und der Vollendung des Binnenmarktes berücksichtigt werden muß.

Durch Unterstützung der Förderung neuer Energietechnologien wird der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt begünstigt.

Die Förderung innovierender Technologien auf Gemeinschaftsebene wirkt einer Verzettelung der Mittel entgegen und gibt der Aktion eine grössere Schlagkraft.

Diese Aktion muß mit den Aktivitäten abgestimmt werden, die die Gemeinschaft im Rahmen anderer spezifischer Programme verfolgt, insbesondere Forschung und Entwicklung im Energiebereich, Innovation und Technologietransfer sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung.

Vorhaben zur Förderung fortgeschrittener Technologien im Energiebereich sollten in geeigneten Fällen finanziell unterstützt werden.

Bei der Auswahl der Vorhaben sollten diejenigen, die eine Vereinigung unabhängiger, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässiger Unternehmen vorsehen, sowie von kleinen und mittleren Unternehmen vorgeschlagenen Vorhaben und Vorhaben der Verbreitung bevorzugt werden.

Aus Gründen der Effizienz ist ein Programm von einer Dauer von fünf Jahren erforderlich, das mit einem angemessenen Gesamtbetrag ausgestattet ist.

Es ist eine Schätzung des Betrags der für die Durchführung dieses Programms erforderlichen gemeinschaftlichen Finanzmittel vorzunehmen. Dieser Betrag muß sich in die durch interinstitutionelle Vereinbarungen festgelegte finanzielle Vorausschau einfügen. Die effektiv verfügbaren Mittel werden anläßlich des Haushaltsverfahrens unter Einhaltung dieser Vereinbarungen bestimmt.

Ungeachtet der neuen Anstösse, die für die Förderung innovativer Energietechnologien erforderlich sind, muß im Einklang mit dieser Verordnung die Kontinuität der Maßnahmen gewährleistet werden, die im Rahmen der Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 (1) und des Programms zur Unterstützung der technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3639/85 (2) eingeleitet worden sind. Diese Kontinuität ist einerseits durch die Fortsetzung der Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung der Technologien zu gewährleisten, die nach den genannten Verordnungen von der Gemeinschaft unterstützt wurden. Die Kontinuität kann ferner durch die Unterstützung späterer Phasen von Vorhaben, die gemäß diesen Verordnungen bereits teilweise unterstützt wurden, gewährleistet werden. Sie muß in einigen Fällen die Unterstützung der Vorhaben ermöglichen, die den von diesen Verordnungen betroffenen Vorhaben entsprechen, sofern sie im übrigen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gerecht werden.

Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mehrerer Mitgliedstaaten im Bereich der Energietechnik ist aufrechtzuerhalten und zu fördern.

Der Technologietransfer im Energiesektor kann einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Umweltbelastung durch Schadstoffausstoß in den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft und in Drittländern leisten.

Infolgedessen muß dieser Transfer sowohl im Rahmen der bestehenden Programme der Gemeinschaft als auch in sonstiger angemessener Art und Weise gefördert werden.

Die Unterstützung durch die Gemeinschaft darf auf die Wettbewerbsbedingungen keine Auswirkungen haben, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages unvereinbar sind.

Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß der vorliegenden Verordnung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft kann nach Maßgabe dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung zugunsten von Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) in den in Artikel 3 genannten Anwendungsbereichen gewähren und die in Artikel 5 genannten Begleitmaßnahmen einleiten.

Die für die Durchführung des Programms dieser Verordnung benötigten Gemeinschaftsmittel werden für den Zeitraum 1990-1992 auf 350 Millionen ECU veranschlagt.

Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel fest.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind "Vorhaben zur Förderung von Energietechnologien", nachstehend "Vorhaben" genannt, solche Vorhaben, die darauf abzielen, Energietechnologien einsatzreif zu machen, anzuwenden und/oder zu fördern, die hochgradig innovierenden Charakter aufweisen und deren Verwirklichung mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden ist, so daß sie mit grösster Wahrscheinlichkeit ohne eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nicht verwirklicht würden.

(2) Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft kann bewilligt werden:

a) für innovative Vorhaben, d. h. Vorhaben mit dem Ziel, Technologien, Verfahren oder Erzeugnisse innovatorischen Charakters, für welche das Stadium der Forschung und Entwicklung im wesentlichen abgeschlossen ist, einsatzreif zu machen oder einzusetzen, oder die auf eine neuartige Anwendung bereits bekannter Technologien, Verfahren oder Erzeugnisse abzielen. Vorhaben dieses Typs sollen die technische und wirtschaftliche Lebensfähigkeit neuer Technologien durch eine erste Realisierung in hinreichender Grössenordnung unter Beweis stellen. Diese Kriterien gelten erforderlichenfalls gemäß den Kontinuitätsanforderungen für die in Artikel 3 genannten Anwendungsbereiche;

b) für Vorhaben der Verbreitung, d. h. Vorhaben in der Gemeinschaft, die die Förderung der innovatorischen Technologien, Verfahren oder Erzeugnisse bezwecken, die bereits Gegenstand einer ersten Realisierung waren, die sich aber wegen fortbestehender Risiken noch nicht auf dem Markt durchgesetzt haben, und zwar im Hinblick auf deren breitere Nutzung, sei es unter anderen wirtschaftlichen oder geographischen Bedingungen, sei es mit technischen Varianten.

Artikel 3

Diese Verordnung betrifft folgende Bereiche:

- rationelle Energienutzung;

- erneuerbare Energien;

- feste Brennstoffe;

- Kohlenwasserstoffe.

Die Anwendungssektoren dieser Bereiche sind in den Anhängen I bis IV aufgeführt. Diese Anhänge können von der Kommission entsprechend dem Entwicklungsstand der Technologie nach den Verfahren der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates abgeändert werden.

Artikel 4

Wenn es erforderlich erscheint - insbesondere weil ungedeckter Bedarf besteht oder weil ein signifikanter technologischer Fortschritt durch eine Zusammenarbeit von Personen oder Unternehmen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten erzielt werden kann -, so kann die Initiative ergriffen werden, die Inangriffnahme spezifischer Vorhaben, sogenannter "gezielter Vorhaben", zu veranlassen oder zu koordinieren.

Artikel 5

Die Kommission leitet Begleitmaßnahmen im Sinne des Anhangs V ein, die auf die Förderung der Anwendung von Energietechnologien und ihre Durchsetzung am Markt abzielen. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft technische und finanzielle Unterstützung für Einrichtungen zur Förderung innovativer Technologien in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Diese Maßnahmen sind in Anhang V ausgeführt; dieser Anhang kann von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 1 inhaltlich abgeändert werden.

Diese Begleitmaßnahmen können in Drittländern durchgeführt werden, sofern eine solche erweiterte Anwendung den Zielen dieser Verordnung entspricht.

Artikel 6

(1) Jedes Vorhaben im Sinne der Artikel 2 und 4 muß folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Es müssen im Hinblick auf ihre Verwirklichung und Verbreitung innovatorische Technologien, Verfahren oder Erzeugnisse oder auch neuartige Anwendungen bereits bekannter Technologien, Verfahren oder Erzeugnisse zum Einsatz gelangen.

b)

Es müssen Aussichten auf technische und wirtschaftliche Lebensfähigkeit im Hinblick auf eine spätere kommerzielle Nutzung der betreffenden Technologie bestehen.

c)

Es müssen geeignete Lösungen vorhanden sein, die mit den Auflagen im Bereich der Betriebssicherheit und des Umweltschutzes vereinbar sind.

d)

Es müssen aufgrund des Bestehens erheblicher technischer und wirtschaftlicher Risiken Finanzschwierigkeiten gegeben sein.

e)

Das Vorhaben muß von juristischen oder natürlichen Personen vorgeschlagen werden, die hinsichtlich der

unter Buchstabe a) genannten Technologien, Verfahren oder Erzeugnisse in der Lage sind, diese zum Einsatz zu bringen und anzuwenden sowie zu ihrer Verbreitung beizutragen oder dabei behilflich zu sein.

f)

Ein Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von 6 Millionen ECU oder mehr muß von mindestens zwei unabhängigen Trägern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Die Kommission kann jedoch bei von einem einzigen Träger vorgelegten Vorhaben, deren Durchführung für die Gemeinschaft von besonderem Interesse wäre, Ausnahmen zulassen.

g)

Das Vorhaben muß innerhalb der Gemeinschaft verwirklicht werden, es sei denn, es ist von wesentlicher Bedeutung für die Gemeinschaft, daß die volle oder teilweise Durchführung eines Vorhabens - insbesondere infolge seiner besonderen Eigenarten - in einem Gebiet ausserhalb der Gemeinschaft erfolgt.

(2) Zusätzliche bereichsspezifische Voraussetzungen sind in den Anhängen I bis IV aufgeführt.

(3) Bei der Auswahl der Vorhaben berücksichtigt die Kommission neben den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien, daß folgenden Vorhaben Vorrang einzuräumen ist:

a) Vorhaben, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe f) fallen und bei denen das Zusammenwirken von mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen unabhängigen Unternehmen imstande ist, einen wirksamen und wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Vorhabens zu leisten;

b)

Vorhaben, die von kleinen und mittleren Unternehmen oder von einer Vereinigung solcher Unternehmen vorgelegt werden;

c)

den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Vorhaben, deren Verwirklichung in den entwicklungsmässig zurückgebliebenen Regionen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (1) vorgesehen ist.

Artikel 7

(1) Die Unterstützung eines Vorhabens erfolgt in Form eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft, der zu den in den nachstehenden Absätzen sowie in den Artikeln 8, 12 und 15 genannten Bedingungen bewilligt wird.

(2) Die finanzielle Unterstützung kann für ein Vorhaben als Ganzes oder für einzelne Phasen eines Vorhabens gewährt werden. Im letzteren Fall und unbeschadet der Kompetenzen der Haushaltsbehörde der Europäischen Gemeinschaften wird die finanzielle Unterstützung in den späteren Phasen des betreffenden Vorhabens aufrechterhalten, sofern die Kriterien der Förderungsfähigkeit eingehalten werden und die Kommission sich von dem zufriedenstellenden Fortgang des Vorhabens überzeugen konnte.

(3) Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) genannten innovativen Vorhaben und die in Artikel 4 genannten gezielten Vorhaben darf die finanzielle Unterstützung 40 % der zuschußfähigen Kosten des Vorhabens nicht übersteigen. Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Vorhaben der Verbreitung darf sie 35 % der zuschußfähigen Kosten nicht überschreiten.

(4) Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird für jedes Vorhaben festgelegt. Dabei berücksichtigt die Kommission den Risikoanteil, der von den für das Vorhaben Verantwortlichen selbst übernommen werden sollte, sowie andere bereits gewährte oder in Aussicht gestellte Zuschüsse und setzt den Gesamtbetrag aller Zuschüsse der öffentlichen Hände so fest, daß er 49 % der Gesamtkosten eines Vorhabens nicht überschreitet. Der für das Vorhaben Verantwortliche ist verpflichtet, der Kommission von jeder in Aussicht gestellten oder bereits gewährten öffentlichen Beihilfe Mitteilung zu machen.

(5) Die Kommission behält sich erforderlichenfalls vor, nach den Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 1 andere geeignete Finanzierungsmechanismen einzuführen.

Artikel 8

(1) Die Vorhaben werden gemäß dieser Verordnung von in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen oder von Zusammenschlüssen solcher Personen aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Anwendungsbereiche vorgeschlagen.

(2) Die Kommission gibt in diesen Ausschreibungen die Sektoren an, denen bei der Auswahl der Vorhaben Priorität eingeräumt wird; das Verzeichnis dieser Prioritäten wird nach den Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 1 erstellt. Die Kommission gibt ferner an, welche Informationen vom Antragsteller für die Auswahl der Vorhaben mitzuliefern sind.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt.

(2) Bei der Durchführung folgender Aufgaben wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 an:

a) inhaltliche Änderung der Anhänge I bis VI;

b)

Festlegung der Prioritäten für Ausschreibungen;

c)

Auswahl der Vorhaben, einschließlich der Festsetzung des Satzes für die finanzielle Unterstützung für alle Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von mehr als 500 000 ECU;

d)

etwaige Anpassung der finanziellen Interventionstechniken.

(3) Bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich der Festsetzung des Satzes der finanziellen Unterstützung für alle Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von mehr als 100 000 ECU und bis zu höchstens 500 000 ECU, wendet die Kommission das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 an.

Artikel 10

(1) Bei der Durchführung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Monat von dieser Mitteilung an.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Bei den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Vorhaben wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt erforderlichenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichigt hat.

Artikel 11

Bei der Anwendung dieser Verordnung gewährleistet die Kommission die Abstimmung mit den im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme durchgeführten Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung, Innovation und Technologietransfer sowie Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse und im Rahmen der Strukturfonds.

Ausserdem gewährleistet sie eine engere Koordinierung mit den einzelstaatlichen Programmen, um Doppelarbeit bei ähnlichen Vorhaben zu vermeiden.

Ferner sorgt sie für die Verknüpfung des in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Programms mit dem Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Aktionen der Forschung und der technologischen Entwicklung.

Artikel 12

(1) Der für die Durchführung eines von der Gemeinschaft mit einer finanziellen Unterstützung geförderten Vorhabens verantwortliche Vertragspartner verpflichtet sich, die Technik, das Verfahren oder das Erzeugnis, das erfolgreich realisiert wurde, zu verwerten oder seine Verwertung zu erleichtern und die Verbreitung der erzielten Ergebnisse zu ermöglichen.

(2) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Stellen in den Mitgliedstaaten dafür, daß die Verbreitung und die Anwendung der gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EWG) Nr. 3056/73 (1), (EWG) Nr. 1302/78 (2), (EWG) Nr. 1303/78 (3), (EWG) Nr. 1971/83 (4), (EWG) Nr. 1972/83 (5), (EWG) Nr. 3639/85 (6) und (EWG) Nr. 3640/85 (7) durchgeführten Vorhaben gewährleistet wird und die Verwertung veranlasst wird. Sie trifft die geeigneten Maßnahmen, um dieses Ziel im Rahmen der in Artikel 5 genannten Maßnahmen zu erreichen, wobei sie erforderlichenfalls dem Vertragspartner angemessene Hilfestellung gibt.

Artikel 13

Die Verträge zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 15 genannten Personen, die zur Durchführung der Vorhaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, regeln die Rechte und Pflichten aller Parteien, einschließlich der Modalitäten der Verbreitung, des Schutzes und der Verwertung der Ergebnisse der Vorhaben sowie der eventuellen Rückzahlung der finanziellen Unterstützung bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen.

Artikel 14

Vorbehaltlich des Artikels 12 werden die von der Kommission in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt.

Artikel 15

Die Verantwortung für jedes Vorhaben liegt bei einer natürlichen Person oder einer nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten errichteten juristischen Person bzw. einer von ihnen gebildeten gesamtschuldnerisch haftenden Vereinigung.

Artikel 16

Die von der Gemeinschaft gewährte finanzielle Unterstützung darf auf die Wettbewerbsbedingungen keine Auswirkungen haben, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages unvereinbar sind.

Artikel 17

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie nach Ablauf ihrer Geltungsdauer legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beurteilung der Ergebnisse einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Abstimmung mit den nationalen und gemeinschaftlichen Maßnahmen vor.

Artikel 18

(1) Die aufgrund dieser Verordnung zu gewährenden Beträge werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

Der Mittelbetrag umfasst die finanzielle Unterstützung für die Vorhaben gemäß Artikel 2 Absatz 2, für Maßnahmen gemäß Artikel 4 und Artikel 5 sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 Absatz 5.

(2) Die in Anhang VI enthaltene vorläufige Aufteilung

des Gesamtbetrags nach Absatz 1 auf die verschiedenen in den Artikeln 3 und 5 und in Artikel 7 Absatz 5 definierten Bereiche, Maßnahmen bzw. Mechanismen kann durch Beschluß der Kommission nach den Verfahren von Artikel 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 1 geändert werden.

Artikel 19

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3639/85 und (EWG) Nr. 3640/85 gelten weiterhin für Vorhaben, für die eine Unterstützung gemäß jenen Verordnungen gewährt worden ist.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SMITH

(1) ABl. Nr. C 101 vom 22. 4. 1989, S. 3, und

ABl. Nr. C 111 vom 5. 5. 1990, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1990, S. 107.

(3) ABl. Nr. C 221 vom 28. 8. 1989, S. 6.

(4) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 25.

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(1) ABl. Nr. L 312 vom 13. 11. 1973, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 195 vom 19. 7. 1983, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 195 vom 19. 7. 1983, S. 6.

(6) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 25.

(7) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 29.

ANHANG I

RATIONELLE ENERGIENUTZUNG

VERZEICHNIS DER ANWENDUNGSBEREICHE NACH ARTIKEL 3 UND DER ZUSÄTZLICHEN VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

Im allgemeinen müssen die Vorhaben des Bereichs "Rationelle Energienutzung" zu einer wesentlichen Energieeinsparung führen, um als förderungswürdig zu gelten.

1. GEBÄUDE

1.1. Vorhaben für eine effizientere Energienutzung bei Altbauten durch Demonstration wirksamerer Methoden und Technologien zur

- Heizung/Klimatisierung von Räumen;

- Warmwasserbereitung im Haushalt;

- Regelung, Kontrolle und Kostenabrechnung von Wärme;

- Verbesserung der Wärmedämmung der eigentlichen Gebäudehülle (Isolierung, Luftundurchlässigkeit);

- Wärmerückgewinnung aus der Abluft;

- Nutzung der von kombinierten Wärme- und Stromerzeugungsanlagen erzeugten Wärme;

- rationelleren Ausnutzung der Beleuchtung.

1.2.

Vorhaben betreffend neue Verfahren oder Produkte für Heizung und Klimatisierung von Neubauten unter Berücksichtigung der Probleme im Zusammenhang mit Kondensation, Lüftung, Wärmeträgheit, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.

1.3.

Vorhaben betreffend neue Fern- oder Nahwärmesysteme sowie Systeme zur Kraft-Wärme-Kopplung kleineren Maßstabs.

2. INDUSTRIE

2.1. Vorhaben, die das Ziel verfolgen, das Fertigungsverfahren mit Hilfe fortgeschrittener Technologien erheblich zu verändern, um den Energieverbrauch je Produkteinheit wesentlich zu verringern.

2.2.

Vorhaben, die innovatorische Technologien einsetzen oder neue Geräte verwenden, um

- den Energieverbrauch durch Rationalisierung oder Substitution eines bereits existierenden Fertigungsverfahrens zu verringern,

- die Abwärme, besonders diejenige niedriger Temperatur, mit Hilfe insbesondere innovativer Wärmewandler zurückzugewinnen und Wärme mit Hilfe neuer Technologien zu speichern.

2.3.

Vorhaben, die über die effiziente Energienutzung hinaus weitere Ziele verfolgen, wie z. B. Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse oder Automatisierung, vorausgesetzt, das Ziel der effizienten Energienutzung überwiegt.

2.4.

Vorhaben zur Begrenzung oder Vermeidung von Energiemehrverbrauch infolge der Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen auf folgenden Gebieten:

- Reduzierung der die Atmosphäre oder die Gewässer verunreinigenden Emissionen,

- Abfallbeseitigung

und allgemein Ersatz umweltbelastender Technologien durch Technologien mit begrenzten Umweltauswirkungen.

2.5.

Vorhaben, durch die der Energieverbrauch mit Hilfe innovatorischer und nachbaufähiger mikrölektronischer Anlagen besser gesteuert werden kann.

2.6.

Vorhaben, die das Ziel verfolgen, die Energieeffizienz im Bereich der Erzeugung oder der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu steigern. Diese Vorhaben müssen ferner im Einklang mit den Leitlinien der gemeinschaftlichen Agrarpolitik stehen.

3. ENERGIEWIRTSCHAFT - ELEKTRIZITÄT - WÄRME

3.1. Wirksamere Methoden zur Erzeugung von Wärme, Kraft und/oder Elektrizität; Methoden zur Abwärmenutzung in der Energiewirtschaft insbesondere durch Wärmeversorgungsnetze; Demonstration neuer Systeme zur Erhöhung des thermischen Niveaus von Wärme niedriger Enthalpie zur Nutzung in Wärmenetzen.

3.2.

Energiewirtschaftlich effizientere Methoden zur Steuerung der Energietransport- und Verteilungsnetze und der Energiespeicherung, sofern es sich um Vorhaben handelt, die wesentliche Energieeinsparungen ermöglichen.

3.3.

Effizientere Methoden zur Verminderung der Wärmeverluste bei der Verwendung von Elektromotoren und Transformatoren.

3.4.

Vorhaben, die zum Ziel haben, die Wärmenetze besser zu steuern (innovatorische Tagesspeicher und Saisonwärmespeicher, neue Steuerungsmethoden für Wärmenetze usw.).

4. VERKEHRSWESEN UND STÄDTISCHE INFRASTRUKTUR

4.1.

Vorhaben zur Erzielung bedeutender Fortschritte bei den Bauteilen, die den Wirkungsgrad von Fahrzeugen und/oder Verkehrssystemen unter wirtschaftlichen Bedingungen verbessern sollen.

4.2.

Vorhaben, die auf eine optimale Nutzung der städtischen Infrastruktur und eine effizientere Verkehrsführung, besonders in Städten, abzielen und besonders umweltfreundlich sind. Diese Vorhaben müssen sich vorteilhaft auf Energie und Umwelt auswirken und technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten bieten.

4.3.

Vorhaben, die auf die effizientere Verwendung von Kraftstoffen im Strassenverkehr abzielen. Diese Vorhaben müssen sich vorteilhaft auf Energie und Umwelt auswirken und technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten bieten.

ANHANG II

ERNEUERBARE ENERGIEN

VERZEICHNIS DER ANWENDUNGSBEREICHE NACH ARTIKEL 3 UND DER ZUSÄTZLICHEN VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

1. SONNENENERGIE

1.1. Thermische Anwendungen

Anwendungsbereich

Umwandlung der Sonnenenergie in thermische Energie in aktiven und/oder passiven Verfahren:

- in Gebäuden (ausgenommen Schwimmbäder),

- in der Industrie,

- in der Landwirtschaft und im Gartenbau.

Zusätzliche Bedingungen

- Bei Einfamilienhäusern muß sich die Demonstration auf Gruppen von mindestens fünf Häusern erstrecken.

- Besondere Aufmerksamkeit ist den architektonischen Aspekten der Gebäude und der Solarsysteme zu schenken.

1.2.

Photovoltaische Anwendungen

Anwendungsbereiche

Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom über photovoltaische Verfahren zum Zwecke der Stromversorgung, soweit dies zu annehmbaren Kosten möglich erscheint, vorzugsweise an isolierten Standorten für:

- Häuser, Häusergruppen, kleine Dörfer, Fernmeldeeinrichtungen, Signaleinrichtungen, Alarmvorrichtungen;

- Pumpstationen, Wasserklärwerke und Wasserentsalzungsanlagen;

- weitere geeignete Anwendungen, ausgenommen Beleuchtungssysteme für das Strassennetz.

Zusätzliche Voraussetzungen

- Bei Häusergruppen muß es sich mindestens um fünf Einfamilienhäuser handeln.

- Besondere Aufmerksamkeit ist den Umweltaspekten und den architektonischen Aspekten der Anlage und der Anordnung der Solarzellen zu schenken.

2. BIOMASSE UND ABFÄLLE

Anwendungsbereiche

- Direkte oder indirekte energetische Nutzung der Biomasse und aller Formen von pflanzlichen, tierischen, Haushalts- und Industrieabfällen (*);

- Nutzung von Technologien zur Erzeugung und Verwendung von Biomasse zu energetischen Zwecken.

Zusätzliche Bedingung

Die Vorhaben müssen mit den Leitlinien der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt und Landwirtschaft vereinbar sein.

3. ERDWÄRME

Anwendungsbereiche

- Beheizung von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden, Gewächshäusern und Anlagen der Aquakultur und Fischzucht;

(*) Mit Ausnahme der im Rahmen der technologischen Vorhaben für feste Brennstoffe (siehe Anhang III) berücksichtigten Abfälle.

- Verwendung der Wärme für industrielle Verfahren (z. B. Trockung, Meerwasserentsalzung);

- Erzeugung von elektrischem Strom, auch mittels organischem Rankine-Zyklus zur Nutzung von Vorkommen mittlerer Enthalpie;

- Kombinationen der vorgenannten Verwendungen, hintereinandergeschaltet oder nebeneinander.

4. WASSERKRAFT

Anwendungsbereich

Erzeugung elektrischen Stroms zur Einspeisung in das öffentliche Netz oder zur privaten Nutzung in Anlagen mit geringer Leistung.

Zusätzliche Voraussetzungen

- Das Vorhaben muß neue Konzepte bezueglich Anlage, Bauweise, Werkstoffe, Betrieb oder Steuerung zur Anwendung bringen, um die Wirtschaftlichkeit oder andere wichtige Faktoren (z. B. die Zuverlässigkeit) zu verbessern.

- Bei der Konzipierung des Vorhabens ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

5. WINDENERGIE

Anwendungsbereich

Erzeugung elektrischen Stroms in nennenswerten Mengen für alle Verwendungszwecke durch Windkraftanlagen oder Windparks.

Zusätzliche Voraussetzungen

- Die gewählten technischen Lösungen müssen es gestatten, die Investitionskosten zu reduzieren und das verfügbare Windkraftpotential optimal auszunutzen, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben zu verbessern.

- Besondere Aufmerksamkeit muß folgenden Aspekten gelten:

- den Erfordernissen des Umweltschutzes,

- der Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie als Komponente eines integrierten Systems zur Nutzung der lokalen Energieressourcen.

ANHANG III

FESTE BRENNSTOFFE

VERZEICHNIS DER ANWENDUNGSBEREICHE NACH ARTIKEL 3 UND DER ZUSÄTZLICHEN VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

Im Sinne dieser Verordnung wird unter festen Brennstoffen verstanden: Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Torf und alle davon abgeleiteten Brennstoffe.

1. VERBRENNUNG

Anwendungsbereiche

Neue oder verbesserte Techniken der sauberen Verbrennung sowie der sauberen Verbrennung der Rückstände, die bei der Verarbeitung von festen Brennstoffen anfallen:

- Verbrennung in der zirkulierenden Wirbelschicht, besonders zur Nutzung energiearmer oder schwieriger Brennstoffe;

- Wirbelschichtverbrennung unter Druck;

- Verbrennungsanlagen mit niedriger Stickoxidproduktion;

- Produktion und Verfeuerung ultrareiner Kohle, auch in Form eines Kohle-Wasser-Gemischs;

- Rauchgasreinigung bei hoher Temperatur;

- Systeme zur Rauchgasentschwefelung, die erprobt sind im Hinblick auf Wirkungsgrad, Kosten der Reaktionsmaterialien, Erzeugung von Schlämmen oder Gipsen, die verwertbar oder rückführbar sind;

- kontrollierter CO2-Ausstoß bei der Verbrennung.

Zusätzliche Bedingungen

Ausgeschlossen sind Vorhaben zur Verbrennung:

- in stationärer Wirbelschicht unter atmosphärischem Druck, es sei denn, es handelt sich um Vorhaben zur Beseitigung der Abfälle, die aus der Nutzung der Kohle stammen;

- von Gemischen aus Kohle und Flüssigkeiten unter Verwendung nicht gereinigter Kohlesorten;

- von anderer Pulverkohle als der oben genannten,

es sei denn, es sind unerwartete technologische Fortschritte zu erwarten.

Als besonders wichtig gelten die Anwendungen im Hinblick auf die Selbsterzeugung und auf die Gewinnung elektrischen Stroms ausgehend von Wirbelschichtverfahren unter Druck.

2. UMWANDLUNG

Anwendungsbereiche

Umwandlung von festen Brennstoffen in gasförmige oder fluessige Energieerzeugnisse, die geeignet sind, die Bedingungen für die Energieversorgung der Gemeinschaft gegenüber der Einfuhr von Kohlenwasserstoffen wirtschaftlich und technisch gesehen zu verbessern.

Zusätzliche Bedingungen

- Als Vorhaben zweiter Priorität gelten Vorhaben zur Produktion von Synthesegas und Pyrolysegas;

- ausgeschlossen sind Vorhaben zur Produktion von Erdgasersatz (SNG);

- ausgeschlossen sind Vorhaben zur Verfluessigung mit Ausnahme der im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 1302/78, (EWG) Nr. 1971/83, (EWG) Nr. 2125/84 (¹) und (EWG) Nr. 3640/85 bereits laufenden Vorhaben bzw. derjenigen Vorhaben, die ausserhalb der Gemeinschaft ausgehend von Technologien realisiert werden, die von der Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnungen finanziert worden sind.

3. ABFÄLLE

Anwendungsbereiche

Nutzung, Verarbeitung oder Anreicherung gasförmiger, fluessiger oder fester Abfälle, die bei der Verwertung von festen Brennstoffen anfallen, insbesondere:

(¹) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 3.

- Verwertung von Aschen, die durch die Verbrennung in Wirbelschichtanlagen entstehen, als Rohstoff für die Bauwirtschaft oder zur Herstellung von Baustoffen;

- neue Verfahren der Rauchgasreinigung.

4. INTEGRIERTE VERGASUNG IM KOMINIERTEN GAS-DAMPFTURBINEN-KRAFTWERK

Hier kommen Vorhaben in Frage, die auf die Stromgewinnung abzielen, und zwar in einer Anlage mit einem Gasgenerator, der ein Gas erzeugt, das direkt in einer Gasturbine mit nachgeschaltetem thermodynamischem Dampfkreislauf verbrannt wird. Die Vorhaben müssen sich auf völlig neue Konstruktionen beziehen.

Besondere Bedingungen

Die Vorhaben dieses Sektors müssen:

- im Gebiet der Gemeinschaft realisiert werden;

- im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen mehreren in mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen realisiert werden, von denen mindestens eines elektrischen Strom produziert. Vorrang haben dabei die Vorhaben, die die umfassendste Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene bewirken;

- eine Mindestkapazität von 150 MW (elektrisch) haben;

- vorzugsweise einen Gasgenerator verwenden, zu dem im Rahmen des Demonstrationsprogramms im Bereich der Energie ein Gemeinschaftszuschuß gezahlt worden ist;

- zur Verringerung der Kohlendioxidemissionen muß die Leistung des Kraftwerks deutlich über der Leistung der herkömmlichen Wärmekraftwerke liegen.

Im Rahmen der Vorhaben der integrierten Vergasung im kombinierten Zyklus nimmt die Kommission an den Sitzungen der Verwaltungsorgane der Vorhaben teil.

5. FÖRDERUNGSWÜRDIGKEIT

Für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung kommen auch die Vorhaben in Frage, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 1302/78, (EWG) Nr. 1971/83, (EWG) Nr. 2125/84 und (EWG) Nr. 3640/85 teilweise gefördert worden sind.

ANHANG IV

KOHLENWASSERSTOFFE

VERZEICHNIS DER ANWENDUNGSBEREICHE NACH ARTIKEL 3 UND DER ZUSÄTZLICHEN BEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2

II.. ANWENDUNGSBEREICHE

Im Sinne dieser Verordnung werden unter "Kohlenwasserstoffe" die Gemische verstanden, die im wesentlichen aus Kohlenwasserstoffen, d. h. hauptsächlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammengesetzten Substanzen, bestehen. Diese Gemische treten im natürlichen Zustand in gasartiger, fluessiger oder fester Form auf. Auch Ölsände und Ölschiefer fallen unter diesen Anwendungsbereich, ausgenommen sind jedoch die in Anhang III genannten festen Brennstoffe.

Die für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung in Frage kommenden Vorhaben bezwecken unter anderem die Einsatzreife von Techniken, Werkzeugen und Verfahren zur Verbesserung der Effizienz der Arbeitsgänge, zur Senkung der Kosten sowie zur Erhöhung der Sicherheit der Geräte und des Personals und bieten dabei zugleich angemessene Lösungen für Umweltschutzfragen.

Hinsichtlich der Sicherheit haben die förderungswürdigen Vorhaben in erster Linie eine Verminderung der Risiken zum Ziel, wozu sie sich fortgeschrittener Techniken, unter anderem der Roboter- und der Fernmeldetechnik, bedienen.

Hinsichtlich der Umweltfragen müssen die vorgelegten Vorhaben auf die Einsatzreife von Techniken abzielen, die den bestmöglichen Schutz der Umwelt gewährleisten.

Förderungswürdig sind die Vorhaben zur Exploration, Produktion, Transport und Lagerung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.

Auch die Vorhaben, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3639/85 teilweise unterstützt worden sind, kommen für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Frage.

1. Exploration

- Prospektion von Formationen zum Auffinden der Lagerstätten, insbesondere in den geologisch komplexen Gebieten;

- Kenntnis der Lagerstätten (geometrische Merkmale, innerer Aufbau, Verhältnis Fluida Speichergestein);

- Bohrung (Verfahren und Geräte, einschließlich Automatisierung sowie Datenerfassungs- und -verwaltungssysteme).

2. Produktion

- Verfahren zur Verbesserung der Ausbeute der Lagerstätten;

- Methoden zur Beobachtung der Entwicklung der Lagerstätten während des Abbaus;

- Offshore-Anlagen

- ortsfeste Anlagen: der Schwerpunkt liegt auf den Aspekten der Sicherheit und der Verläßlichkeit sowie auf den Fördermethoden,

- schwimmende Plattformen.

In den Anwendungsbereich fallen auch die Systeme zur Erschließung von Randfeldern, die durch den Einsatz innovativer Techniken eine Senkung der Investitionskosten und die Erschließung von bislang als nicht abbaubar geltenden Lagen unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen ermöglichen;

- Systeme zur unterseeischen Produktion, einschließlich der Herstellung mehrphasiger Fluida;

- Produktionsgeräte und -verfahren, die bei der Gewinnung, der Beförderung und der Aufbereitung der geförderten Flüssigkeit zum Einsatz kommen, einschließlich Automatisierung der Offshore-Anlagen;

- unterseeisch eingesetzte Geräte und Verfahren für die mit der Offshore-Produktion von Kohlenwasserstoffen verbundenen Aufgaben.

3.

Transport

Techniken und Verfahren zum Transport der Flüssigkeiten durch Rohrleitungen und durch Schiffe, im letzteren Fall einschließlich Verladeanlagen.

4.

Lagerung

Anlagen und Verfahren zur Lagerung der bei der Produktion, insbesondere im Offshore-Bereich, verwendeten Fluida.

II. BESONDERE BEDINGUNGEN IM BEREICH DER KOHLENWASSERSTOFFE

Die Vorhaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) können in diesem Bereich nur dann unterstützt werden, wenn sie von gemeinschaftlichem Interesse sind und ein besonders hohes technisches Risiko aufweisen oder wenn ihre Markteinführung auf besondere Hindernisse stösst.

Vorhaben für den Bereich Raffination fallen nicht in diesen Anwendungsbereich.

ANHANG V

BEGLEITENDE MASSNAHMEN

Zur Förderung der Anwendung von Energietechnologien und ihrer Durchsetzung am Markt im Sinne von Artikel 5 müssen Begleitmaßnahmen eingeleitet werden. Die Kommission ergreift diese Maßnahmen nur dann, wenn die Marktbedingungen dies erfordern oder entsprechende Maßnahmen nicht bereits in den vertraglichen Verpflichtungen der Unternehmen gemäß dieser Verordnung vorgesehen sind und soweit die betreffenden Unternehmen nicht in der Lage sind, die entsprechenden Maßnahmen selbst durchzuführen.

1. Analyse der Eigenheiten und Beurteilung des Potentials des Marktes (einschließlich Lagebeurteilungen nach Sektoren und etwaiger Durchführbarkeitsstudien) für die Anwendung von Energietechnologien und ihre Durchsetzung am Markt.

2. Überwachung und Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben, vorzugsweise unter Heranziehung unabhängiger Sachverständiger.

3. Verbreitung von Informationen über die Förderung von Energietechnologien und Ergebnissen von Vorhaben im Hinblick auf eine breitere Nutzung von Datenbanken (indem beispielsweise den Benutzern der Zugang zu der Datenbank SESAME erleichtert wird), durch die Organisation von technischen Seminaren und Formen zur technologischen Zusammenarbeit, durch die Teilnahme an technischen Messen sowie durch die Herstellung von Dokumentationsmaterial usw.

4. Einbeziehung privater oder öffentlicher nationaler/regionaler/örtlicher Institutionen, die an den oben genannten Tätigkeiten mitwirken, sowie gegebenenfalls ihre Stärkung oder die Fortbildung ihres Personals.

5. Einbeziehung der oben genannten Tätigkeiten in eine industrielle Zusammenarbeit mit Drittländern.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über ihre Leitlinien für diesen Bereich; sie erstattet im Rahmen der regelmässigen Berichte nach Artikel 15 über die erzielten Ergebnisse Bericht.

ANHANG VI

VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DES BETRAGES AUF DIE IN DEN ARTIKELN 3 UND 5 UND IN ARTIKEL 7 ABSATZ 5 GENANNTEN BEREICHE, MASSNAHMEN UND MECHANISMEN

Die Mittel für die finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 5 und 7 werden vorläufig wie folgt aufgeteilt:

1. 75 % des Gesamtbetrags werden zu jeweils mindestens einem Viertel jedem der vier Anwendungsbereiche im Sinne von Artikel 3 zugewiesen.

2. Eine vorläufige Marge in Höhe von 25 % des Gesamtbetrags kann von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 1 entsprechend der Entwicklung des Bedarfs und der Techniken auf die genannten Bereiche aufgeteilt werden.

3. Ein Richtbetrag in Höhe von 10 bis 15 % der Gesamtmittel wird den Begleitmaßnahmen nach Artikel 5 zugewiesen.