31990R1982

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1982/90 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1990 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Geschirr des KN-Codes 6912 00 50 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

Amtsblatt Nr. L 179 vom 12/07/1990 S. 0019 - 0019


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1982/90 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 1990

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Geschirr des KN-Codes 6912 00 50 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Geschirr des KN-Codes 6912 00 50, mit Ursprung in Brasilien, beträgt der individuelle Plafond 1 050 000 ECU. Am 8. Juni 1990 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Brasilien den Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 15. Juli 1990 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 10.0740 // 6912 00 50 // Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände aus Steingut oder feinen Erden // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 383 vom 30. 12. 1989, S. 1.