31990R1947

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1947/90 DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Aenderung des Protokolls Nr. 3 ueber die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und ueber die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Aussetzung der in der Zehnergemeinschaft und in Island anwendbaren Zollsaetze auf Einfuhren aus Spanien

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/07/1990 S. 0005 - 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1947/90 DES RATES

vom 29. Juni 1990

zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Aussetzung der in der Zehnergemeinschaft und in Island anwendbaren Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (1) wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1. April 1973 in Kraft.

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 1/90 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 gefasst.

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SMITH

(1) ABl. Nr. L 301 vom 31. 12. 1972, S. 2.

BESCHLUSS Nr. 1/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ISLAND

vom 15. Mai 1990

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Aussetzung der in der Zehnergemeinschaft und in Island anwendbaren Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs »Erzeugnisse mit Ursprung in" oder »Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend »Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1673/89 und der Entscheidung 89/372/EGKS des Rates der Europäischen Gemeinschaften wird die Erhebung bestimmter Zölle, die in der Zehnergemeinschaft auf Einfuhren aus Spanien anwendbar sind, ab 1. Juli 1989 vollständig ausgesetzt.

Im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wurde ein drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island genehmigt; dieses Protokoll sieht ebenfalls die Aussetzung der geltenden Zollsätze für unter das Abkommen fallende Waren vor, die von Spanien nach Island eingeführt werden. Island wendet die Bestimmungen des dritten Zusatzprotokolls bis zu seiner Ratifizierung bereits seit dem 1. Juli 1989 autonom an.

Im Rahmen des genannten Abkommens hat dies zur Folge, daß den spanischen Waren dieselbe Vorzugsbehandlung eingeräumt wird wie den Waren mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft; damit erübrigt sich die Kennzeichnung spanischer Erzeugnisse -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 werden aufgehoben.

2. In Anhang V erhält der letzte Satz der Fußnote Nr. 1 folgende Fassung:

»Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die im Sinne des Artikels 19 des Protokolls Ursprungserzeugnisse der Kanarischen Inseln, Ceutas oder Melillas sind, so hat sie der Ausführer deutlich mit der Kurzbezeichnung ,CCM' zu kennzeichnen."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1990.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

R. COHEN