31990R1936

Verordnung (EWG) Nr. 1936/90 der Kommission vom 4. Juli 1990 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 174 vom 07/07/1990 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0129


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1936/90 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 1990

über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/90 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für die Erzeugnisse Nr. 2 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nr. 1 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1990, S. 29.

ANHANG

1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % synthetische Fasern), mit schmalen Trägern, das den Rumpf teilweise bis zum Schritt bedeckt. Das Kleidungsstück ist auf der Rückseite in Höhe der Taille mit einem elastischen Zug ausgestattet; im Schritt wird es mit drei Druckknöpfen geschlossen. Es ist ebenfalls mit maschinengefertigten Spitzen verziert (siehe Foto Nr. 440) (*) // 6108 92 00 // Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6108 und 6108 92 00. // 2. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), mit kurzen Ärmeln, den Oberkörper bedeckend und bis über die Taille reichend. Das Kleidungsstück besitzt einen runden Halsausschnitt, Schulterpolster sowie als Verzierung fünf am Ende der Ärmel aufgenähte Falten (siehe Foto Nr. 449) (*) // 6109 10 00 // Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6109 und 6109 10 00. // // //

(*) Die Fotos dienen lediglich zur Illustration.