31990R1763

Verordnung (EWG) Nr. 1763/90 der Kommission vom 27. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen bezüglich der Liste der großfrüchtigen Sorten

Amtsblatt Nr. L 162 vom 28/06/1990 S. 0029 - 0029


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1763/90 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen bezueglich der Liste der großfrüchtigen Sorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission (3) wurden die Qualitätsnormen für Äpfel und Birnen festgesetzt. Die bezueglich der agronomischen Besonderheiten der Sorte »Red Dougherty" vorliegenden Informationen lassen den Schluß zu, daß es sich nicht um eine großfrüchtige Sorte handelt. Die Liste in Tabelle 3 des Anhangs III der genannten Verordnung ist deshalb zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Tabelle 3 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 wird die Angabe »Red Dougherty" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 19.