31990R1741

Verordnung (EWG) Nr. 1741/90 der Kommission vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor Geflügelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Amtsblatt Nr. L 161 vom 27/06/1990 S. 0032 - 0033


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1741/90 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor Gefluegelfleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1), insbesondere auf Artikel 27,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 (3), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 wurde u. a. die Kürzung der innerhalb bestimmter Kontingente Gefluegelfleischerzeugnisse zu erhebenden Einfuhrabschöpfungen geregelt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 903/90 der Kommission (4) wurden die zur Verwaltung der betreffenden Kontingente erforderlichen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Diese Modalitäten ergänzen die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 (6).

Die Verordnung (EWG) Nr. 903/90 sollte unter Berücksichtigung der bei der Anwendung der Sonderregelung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 715/90 gemachten Erfahrungen geändert werden. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 903/90 insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung der Kontingente, der je Lizenz beantragten Menge und der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen angepasst werden müsste.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 903/90 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

Das in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 und in Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung genannte Gesamtkontingent von 200 bzw. 250 Tonnen wird jeweils wie folgt auf das Jahr aufgeteilt:

- 50 % entfallen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni,

- 50 % entfallen auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember."

2. Artikel 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

»c) ist der Lizenzantrag für mindestens 1 Tonne und höchstens 100 % der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Menge und für das halbe Jahr zu stellen, für welches die Lizenz beantragt wird."

3. In Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5 dritter Unterabsatz wird das Wort »Vierteljahr" durch das Wort »Halbjahr" ersetzt.

4. In Artikel 5 werden der erste und der zweite Absatz durch folgenden Text ersetzt:

»In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, 180 Tage."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 93 vom 10. 4. 1990, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 29.