31990R1645

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1645/90 DER KOMMISSION vom 18. Juni 1990 zur Eroeffnung zusaetzlicher Kontingente fuer Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1990 teilnimmt

Amtsblatt Nr. L 154 vom 20/06/1990 S. 0015 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1645/90 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 1990

zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1990 teilnimmt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3531/89 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 wurde die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien einer gemeinschaftlichen Genehmigungspflicht und einer Hoechstmengenregelung unterworfen.

In Berlin finden 1990, wie in den Vorjahren, Handelsmessen statt, an denen voraussichtlich Jugoslawien neben anderen exportierenden Drittländern teilnehmen wird.

Es könnte sich erneut herausstellen, daß die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Quoten der Gemeinschaftskontingente nicht ausreichen, um den Anforderungen dieser Messen zu genügen.

Es ist deshalb notwendig, zusätzliche Kontingente für diese Berliner Handelsmessen festzusetzen und diese der Bundesrepublik Deutschland zuzuteilen.

Die Einfuhrgenehmigungen sollten in Übereinstimmung mit den Ursprungsregeln des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 erteilt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 eingesetzten Textilausschusses »Jugoslawien" -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zusätzlich zu den durch die Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 festgesetzten Einfuhrhöchstmengen werden für die 1990 stattfindenden Berliner Handelsmessen die im Anhang aufgeführten Einfuhrkontingente eröffnet und der Bundesrepublik Deutschland zugeteilt.

Artikel 2

(1) Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland genehmigen Einfuhren bis zur Höhe der in Artikel 1 genannten zusätzlichen Einfuhrkontingente, vorausgesetzt, daß die betreffenden Verträge in Berlin während der Handelsmessen unterzeichnet und von diesen Behörden als solche anerkannt werden und daß die in diesen Verträgen erfassten Waren nach dem 15. Oktober 1990 von Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland versandt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Absatz 1 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Dokumente darf den 31. Dezember 1991 nicht überschreiten.

(3) Die Kommission wird bis spätestens 31. Dezember 1990 über die den gemäß Absatz 1 genehmigten Verträgen entsprechenden Gesamtmengen unterrichtet.

Artikel 3

Für die Einfuhren von Waren, die gemäß Artikel 2 genehmigt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 1990

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989, S. 4.

ANHANG

1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Kategorie Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Drittländer // Einheiten // Mengen // // // // // // // // // // // // // 5 // 6101 10 90 6101 20 90 6101 30 90 6102 10 90 6102 20 90 6102 30 90 6110 10 10 6110 10 31 6110 10 39 6110 10 91 6110 10 99 6110 20 91 6110 20 99 6110 30 91 6110 30 99 // Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken // Jugoslawien // 1 000 Stück // 64 // // // // // // // 8 // 6205 10 00 6205 20 00 6205 30 00 // Oberhemden, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // Jugoslawien // 1 000 Stück // 102 // // // // // // // 16 // 6203 11 00 6203 12 00 6203 19 10 6203 19 30 6203 21 00 6203 22 90 6203 23 90 6203 29 19 // Anzuege und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzuege // Jugoslawien // 1 000 Stück // 48 // // // // // //