31990R1598

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1598/90 DER KOMMISSION vom 14. Juni 1990 zur Freistellung einiger Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum oeffentlichen Ankauf von bestimmtem Obst und Gemuese

Amtsblatt Nr. L 151 vom 15/06/1990 S. 0028 - 0028


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1598/90 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 1990

zur Freistellung einiger Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von bestimmtem Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 (2), insbesondere auf Artikel 19a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1852/85 der Kommission vom 2. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf die Freistellung der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, öffentliche Ankäufe bestimmter Obst- und Gemüsesorten durchzuführen (3), sind die Angaben festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, um auf Antrag von der Verpflichtung freigestellt zu werden, öffentliche Ankäufe gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorzunehmen.

Diese Angaben müssen sich entweder auf den Anteil jedes der in Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Erzeugnisse, die über anerkannte Erzeugerorganisationen vermarktet werden, oder auf den Anteil an der Erzeugung erstrecken, die von diesen Erzeugnissen in den drei letzten Wirtschaftsjahren auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geerntet worden ist.

Die Mitgliedstaaten haben diese Angaben übermittelt. Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 1852/85 vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen bei einigen Mitgliedstaaten und Erzeugnissen erfuellt. Diese Mitgliedstaaten, die einen Antrag gestellt haben, sollten deshalb von der Verpflichtung freigestellt werden, öffentliche Ankäufe vorzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung freigestellt, gemäß Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 öffentliche Ankäufe von Birnen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1990, von Pfirsichen, Aprikosen, Tomaten bzw. Auberginen während des ganzen Wirtschaftsjahres 1990/91 vorzunehmen:

Belgien

Dänemark

Bundesrepublik Deutschland

Irland

Luxemburg

Niederlande

Vereinigtes Königreich.

Für Griechenland bezieht sich diese Ausnahme nur auf Birnen während des obengenannten Zeitraumes.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 43.

(3) ABl. Nr. L 174 vom 4. 7. 1985, S. 24.