VERORDNUNG (EWG) Nr. 1526/90 DER KOMMISSION vom 6. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 ueber Durchfuehrungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Maerkten der Kaesesorten Grana Padano und Parmigiano-Reggiano
Amtsblatt Nr. L 144 vom 07/06/1990 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0211
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1526/90 DER KOMMISSION vom 6. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano-Reggiano DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3493/88 (4), enthält die Vorschriften für die Kontrolle der privat eingelagerten Käsepartien. Unter Berücksichtigung der mit der Kontrolle erworbenen Erfahrung sollten diese Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Geschäftspapiere und der an Ort und Stelle vorzunehmenden Überprüfungen, genauer gefasst werden. Wegen dieser neuen Anforderungen müssen ausserdem die Mitgliedstaaten vorsehen können, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsnehmers gehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 erhält folgende Fassung: »Artikel 17a (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die im Hinblick auf die Beihilfezahlung zu erfuellenden Bedingungen eingehalten werden. (2) Der Vertragsnehmer hält für die mit der Kontrolle der Maßnahmen beauftragten einzelstaatlichen Behörden alle Unterlagen zur Verfügung, die es ihnen bezueglich der privat eingelagerten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere folgendes zu überprüfen: a) Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung, b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses, c) Einlagerungstag, d) Vorhandensein im Lagerhaus, e) Tag der Auslagerung. (3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung zu stehen hat und der folgendes zu entnehmen ist: a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern, b) Tag der Ein- und der Auslagerung, c) Anzahl der Käsestücke und ihr Gewicht je Partie, d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind. (4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und je Vertrag getrennt gelagert sein. (5) Die zuständigen Stellen nehmen bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d) vorzubeugen. (6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft a) ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die entnommene Probe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken. Diese Überprüfung betrifft ausserdem die Kontrolle der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung, des tatsächlichen Gewichts, der Art und Kennzeichnung der Erzeugnisse. Die bezeichneten körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der der Überprüfung ohne Vorankündigung unterzogenen Menge; b) das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer. (7) Über die nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht zu erstellen, in dem folgendes anzugeben ist: - Datum der Überprüfung, - Dauer der Überprüfung, - durchgeführte Maßnahmen. Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber und gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Lagerhauses gegengezeichnet werden. (8) Werden bei 5 % und mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmässigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine grössere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt. Die Mitgliedstaaten teilen diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit. (9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Lagerverträge. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juni 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 184 vom 29. 7. 1968, S. 29. (4) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 22.