31990R1361

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1361/90 DES RATES vom 21. Mai 1990 zur Verlaengerung der Geltungsdauer des vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Speicher mit wechselfreiem Zugriff), mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 131 vom 23/05/1990 S. 0006 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1361/90 DES RATES

vom 21. Mai 1990

zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Speicher mit wechselfreiem Zugriff), mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Speicher mit wechselfreiem Zugriff), mit Ursprung in Japan, ein.

Die Prüfung des Sachverhalts ist noch nicht abgeschlossen; die Kommission hat die betroffenen Ausführer in Japan davon unterrichtet, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um höchstens zwei Monate vorzuschlagen. Die Ausführer, auf die ein erheblicher Anteil des betreffenden Handels entfällt, erhoben keine Einwände -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamischer Speicher mit wechselfreiem Zugriff), mit Ursprung in Japan, wird ab dem 27. Mai 1990 um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

Unbeschadet des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und anderslautender Beschlüsse des Rates gilt dieser Zoll bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. MOLLOY

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1990, S. 5.