31990R1342

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1342/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER MITVERANTWORTUNGSABGABE FUER GETREIDE IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1342/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Festsetzung der Mitverantwortungsabgabe für Getreide im Wirtschaftsjahr 1990/91

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Höhe der Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 berechnet sich auf der Grundlage der Getreideerzeugung sowie der in der Gemeinschaft ohne finanzielle Intervention verwendeten Getreidemengen und der Einfuhren der in Anhang D derselben Verordnung aufgeführten Getreideersatzerzeugnisse. Unter Berücksichtigung der Lage der Getreideerzeugung in der Gemeinschaft und der Anwendung der Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 ist es jedoch angezeigt, die im Wirtschaftsjahr 1990/91 zu erhebende Mitverantwortungsabgabe in der nachstehend angegebenen Höhe festzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die Mitverantwortungsabgabe nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 auf 5,07 ECU je Tonne festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 5.

(4) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(5) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.