31990R1219

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1219/90 DER KOMMISSION vom 8. Mai 1990 zur Einstellung des Kabeljau- und Schellfischfanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Koenigreichs

Amtsblatt Nr. L 120 vom 11/05/1990 S. 0030 - 0030


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1219/90 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 1990

zur Einstellung des Kabeljau- und Schellfischfanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4049/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1990) (3), sieht für 1990 Quoten für Kabeljau und Schellfisch vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Kabeljau- und Schellfischfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (Norwegische Gewässer nördlich von 62 °00 Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1990 zugeteilte Quote erreicht; das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieser Bestände mit Wirkung vom 27. April 1990 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljau- und Schellfischfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (Norwegische Gewässer nördlich von 62 °00 Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1990 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljau- und Schellfischfang in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (Norwegische Gewässer nördlich von 62 °00 Nord) durch Schiffe, die die Flagge von dem Vereinigten Königreich führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 27. April 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 1990

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 44.