Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0066 - 0067
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0171
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0171
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1202/90 DES RATES vom 7. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1125/89 (5), wurde eine Produktionsbeihilferegelung für verschiedene Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt. Mit dieser Regelung soll vor allem der Absatz der aus der Verarbeitung des gemeinschaftlichen Grundstoffs hervorgegangenen Erzeugnisse zu Preisen ermöglicht werden, die gegenüber denen der Drittländer konkurrenzfähig sind. Im Hinblick darauf soll die Produktionsbeihilfe den Kostenunterschied zwischen dem in der Gemeinschaft geernteten Ausgangserzeugnis und dem Grunderzeugnis in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern ausgleichen. Bei einigen Erzeugnissen, deren Produktion in der Gemeinschaft einen wesentlichen Teil des gemeinschaftlichen Verbrauchermarktes ausmacht, muß dieser Ausgleich unter Berücksichtigung der jeweils im Handel festgestellten Mengen und Preise gekürzt werden können. Die Tomatenverarbeitung ist für bestimmte Produktionsgebiete der Gemeinschaft ein überaus wichtiger Sektor. Es empfiehlt sich, ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 ein zusätzliches Kriterium zur Berichtigung des Mindestpreises und der Beihilfe nach dem Trockensubstanzgehalt des Ausgangserzeugnisses vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, gilt unbeschadet der in Artikel 6 für getrocknete Weintrauben vorgesehenen Sonderbestimmungen eine Produktionsbeihilferegelung.". 2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der dem Erzeuger unbeschadet der gemäß Artikel 2 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen zu zahlende Mindestpreis wird auf folgender Grundlage festgesetzt: a) des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, b) der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse, c) der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses für die verschiedenen Verwendungszwecke, einschließlich der Versorgung der Verarbeitungsindustrie, sicherzustellen. Bei Tomaten wird ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis nach dem Trockensubstanzgehalt des Ausgangserzeugnisses berichtigt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Tomaten, die zur Herstellung geschälter Tomaten verwendet werden.". 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 (1) Die Beihilfe wird so festgesetzt, daß sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses erlaubt. Für die Berechnung der Beihilfe wird unbeschadet der gemäß Artikel 2 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen insbesondere berücksichtigt: - die für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfe, die berichtigt wird, um der Entwicklung des in Artikel 4 genannten Mindestpreises Rechnung zu tragen, - der Kostenunterschied zwischen dem Ausgangserzeugnis in der Gemeinschaft und dem Ausgangserzeugnis in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern, sowie - bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion einen bedeutenden Marktanteil ausmacht, die Entwicklung des Aussenhandelsvolumens und ihr Preis, wenn das letztgenannte Kriterium zu einer Verringerung des Beihilfebetrags führt. (2) Die Beihilfe wird für das Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. Die Koeffizienten zum Ausdruck des Verhältnisses zwischen dem Gewicht des verwendeten Ausgangserzeugnisses und dem Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses werden pauschal festgesetzt. (3) Die Beihilfe wird den Verarbeitern nur für Verarbeitungserzeugnisse gewährt, die: a) aus einem in der Gemeinschaft geernteten Ausgangserzeugnis gewonnen worden sind, für welchen der Betreffende mindestens den Mindestpreis gemäß Artikel 4 gezahlt hat; b) den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. (4) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels. (5) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 22 vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres den Beihilfebetrag fest. Nach dem gleichen Verfahren legt sie die in Absatz 2 genannten Koeffizienten und die Mindestqualitätsanforderungen fest und erlässt die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.". 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 (1) Für zur Verarbeitung bestimmte Sultaninen, getrocknete Weintrauben der Moscatel-Sorten und Korinthen wird die Produktionsbeihilfe so festgesetzt, daß sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses erlaubt. Für die Berechnung der Beihilfe wird insbesondere der Beihilfebetrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr herangezogen, der berichtigt wird, um der Entwicklung des in Artikel 4 genannten Mindestpreises und erforderlichenfalls der pauschal veranschlagten Entwicklung der Verarbeitungskosten Rechnung zu tragen. Ausserdem wird der in Artikel 9 genannte Mindesteinfuhrpreis berücksichtigt. Die Beihilfe wird für das Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. Die Koeffizienten zum Ausdruck des Verhältnisses zwischen dem Gewicht des verwendeten Ausgangserzeugnisses und dem Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses werden pauschal festgesetzt. Die Beihilfe wird nur Verarbeitern gezahlt, die eine bestimmte Menge getrockneter Weintrauben dieser Sorten, die einem bestimmten Prozentsatz der angekauften Mengen entspricht, nicht verarbeiten. Die Beihilfe wird für die betreffenden Mengen nicht gezahlt. Die Beihilfe wird den Verarbeitern nur für Verarbeitungserzeugnisse gewährt, die a) aus einem in der Gemeinschaft geernteten Ausgangserzeugnis gewonnen worden sind, für welchen der Betreffende mindestens den Mindestpreis gemäß Artikel 4 gezahlt hat; b) den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. (2) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1 genannten Prozentsätze fest. (3) Die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b) sowie die übrigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen.". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. COLLINS (1) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 85. (2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990. (3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34. (4) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 29.