VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1179/90 DES RATES VOM 7. MAI 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1678/85 UEBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE
Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0001 - 0022
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1179/90 DES RATES vom 7. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission (3), nach Stellungnahme des Währungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die derzeit anwendbaren repräsentativen Kurse sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 982/90 (5), festgesetzt worden. Es sollten neue landwirtschaftliche Umrechnungskurse, welche der heutigen wirtschaftlichen Realität näherkommen, festgesetzt werden; dabei sind die Umrechnungskurse zugrunde zu legen, die in Anwendung des automatischen Abbaus der Paritätsunterschiede nach der Anpassung vom 5. Januar 1990 für die Wirtschaftsjahre 1990 und 1991 gelten. Diese Kurse müssten unter Berücksichtigung ihrer Auswirkung, insbesondere auf die Preise, sowie der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Lage angepasst werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. COLLINS (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 129. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 11. (5) ABl. Nr. L 100 vom 20. 4. 1990, S. 8. ANHANG I BELGIEN - LUXEMBURG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II DÄNEMARK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV GRIECHENLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V SPANIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI FRANKREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VII IRLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VIII ITALIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IX NIEDERLANDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG X PORTUGAL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG XI VEREINIGTES KÖNIGREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE>