31990R1119

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1119/90 DER KOMMISSION vom 2. Mai 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ueber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1990 S. 0009 - 0009


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1119/90 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 323/90 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der vorgenannten Verordnung zu gewährleisten, ist es erforderlich, Bestimmungen zur Tarifierung der in den Anmerkungen 3 b) zu den Kapiteln 61 und 62 der Kombinierten Nomenklatur definierten »Kombinationen" zu erlassen; zu diesem Zweck ist in den Kapiteln 61 und 62 der Kombinierten Nomenklatur eine Zusätzliche Anmerkung einzufügen. Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist entsprechend zu ändern.

Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

- In Kapitel 61 wird folgende Zusätzliche Anmerkung eingefügt:

»1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt."

Die derzeitige Anmerkung 1 zu Kapitel 61 wird Anmerkung 2.

- In Kapitel 62 wird folgende Zusätzliche Anmerkung eingefügt:

»1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1990, S. 7.