31990R1000

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1000/90 DER KOMMISSION vom 20. April 1990 zur Fortfuehrung von Massnahmen zur Verkaufsfoerderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 101 vom 21/04/1990 S. 0022 - 0025


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1000/90 DER KOMMISSION

vom 20. April 1990

zur Fortführung von Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1113/89 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1223/78 (4), eingeleitet und letztmalig durch die Verordnung (EWG) Nr. 381/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3748/89 (6), fortgeführt worden sind, haben sich als wirksames Mittel zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft erwiesen. Es empfiehlt sich daher, sie auch im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 fortzusetzen und zu ergänzen.

Infolgedessen sollten die Organisationen, die den Milchsektor in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft vertreten, erneut aufgefordert werden, von ihnen durchzuführende detaillierte Programme vorzuschlagen.

Die mit diesen Maßnahmen betrauten Einrichtungen oder Unternehmen müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Es muß insbesondere darauf geachtet werden, daß Milcherzeugnisse der Gemeinschaft gefördert werden. Dabei sollen die Leitlinien berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Mitteilung 86/C 272/03 betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (7) bekanntgegeben hat. Ihre Tätigkeit darf so unter anderem nicht dem Ziel der Förderung des Absatzes von Milcherzeugnissen für den unmittelbaren Verbrauch zuwiderlaufen. Daher sind solche Unternehmen auszuschließen, deren Tätigkeit auch die Erzeugung, den Vertrieb oder die Förderung des Verkaufs von Imitationserzeugnissen von Milch und Milcherzeugnissen betrifft.

Zur Prüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen sollten wiederum eine integrierte Marktuntersuchung vorgenommen sowie eine Werbestrategie erarbeitet werden.

Hinsichtlich der übrigen Modalitäten können die Bestimmungen der früheren Verordnungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im wesentlichen übernommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des menschlichen Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft gefördert.

(2) Als Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 können namentlich gelten:

- Seminare, Kurse oder Kongresse zur Förderung der Information, der Aus- und/oder Weiterbildung von Fachkräften für den Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen oder solchen für die Vermittlung von Kenntnissen über den Verbrauch dieser Erzeugnisse;

- die Durchführung einer integrierten Marktuntersuchung zur Prüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen;

- die Erarbeitung einer Strategie für die längerfristige Planung von Werbemaßnahmen;

- die Schaffung eines gemeinschaftlichen Symbols zur Identifizierung echter Milch und Milcherzeugnisse;

- die Weiterführung eines Informationsprogramms auf Gemeinschaftsebene.

Was die obenerwähnten Maßnahmen anbelangt, kann die Kommission Ausschreibungsverfahren durchführen. Die Teilnehmer an diesen Ausschreibungsverfahren haben insbesondere nachzuweisen, daß sie bereits mit Erfolg Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen auf internationaler Ebene durchgeführt haben.

(3) Die Maßnahmen sind binnen einem Jahr nach Unterzeichnung des Vertrages nach Artikel 5 Absatz 3 und in jedem Fall vor dem 1. Oktober 1991 durchzuführen. In Ausnahmefällen kann jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine längere Laufzeit vereinbart werden, um die grösstmögliche Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme zu gewährleisten.

(4) Die in Absatz 3 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, daß nachträglich eine Verlängerung des betreffenden Termins vereinbart wird, wenn der Vertragspartner vor Ablauf dieser Durchführungsfrist bei der zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund aussergewöhnlicher

Umstände, für die er nicht verantwortlich ist, nicht möglich ist, den ursprünglichen Termin einzuhalten. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

(5) Falls der in Artikel 5 Absatz 3 genannte Vertrag abgeschlossen wird, kommen für den Gemeinschaftsbeitrag Maßnahmen in Frage, die vom 1. Februar 1990 an durchgeführt werden und im Fall von Butterfett vom 1. Januar 1990 an.

Artikel 2

(1) Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2

a) werden von den Organisationen vorgeschlagen, die den Milchsektor in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft vertreten;

b) sind auf das Gebiet des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten begrenzt, deren Milchsektor von der betreffenden Organisation vertreten wird;

c) sollen soweit möglich von der vorschlagenden Organisation selbst durchgeführt werden. Falls sie Untervertragsnehmer einschalten muß, ist der Antrag auf Abweichung im Vorschlag eingehend zu begründen;

d) müssen

- die bestgeeigneten Werbemittel einsetzen, um eine grösstmögliche Wirkung der Aktion zu erzielen,

- die besonderen Bedingungen bei Vermarktung und Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen,

- allgemeiner Art sein und dürfen insbesondere nicht auf Erzeugnismarken einzelner Firmen ausgerichtet sein,

- Milcherzeugnisse der Gemeinschaft fördern, ohne das Herstellungsland oder das Herstellungsgebiet zu erwähnen; diese letzte Bedingung steht jedoch nicht dem entgegen, daß der traditionelle Name des Erzeugnisses, der einen bestimmten Ort, eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land der Gemeinschaft umfasst, angegeben wird,

- etwa bestehende Aktionen erweitern, ohne sie jedoch zu ersetzen.

Nicht berücksichtigt werden Vorschläge von Organisationen, die sich teilweise oder ausschließlich mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Förderung von Milchimitationserzeugnissen befassen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 werden von Institutionen durchgeführt, die

a) die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen;

b) einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten gewährleisten.

(3) Der Gemeinschaftsbeitrag beträgt 90 v. H. der Ausgaben mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 zweiter bis fünfter Gedankenstrich genannten Maßnahmen, für die sich der Beitrag auf 100 v. H. erhöht.

(4) Bei der Anwendung von Absatz 3 bleiben die Verwaltungskosten unberücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aktionen entstehen. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter bis fünfter Gedankenstrich.

(5) Die Gemeinkosten für die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 werden nur bis zu 2 v. H., jedoch nicht mehr als 10 000 ECU, des anerkannten Gesamtbetrags übernommen.

Artikel 3

(1) Die Interessenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden aufgefordert, der von ihrem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle - nachstehend »zuständige Stelle" genannt - detaillierte Vorschläge hinsichtlich der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zu übermitteln.

Falls die vorgeschlagenen Maßnahmen ganz oder teilweise auf dem Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Staat des Gesellschaftssitzes der betreffenden Organisation durchgeführt werden sollen, übermittelt letzter den zuständigen Stellen dieser anderen Mitgliedstaaten eine Kopie ihres Vorschlags.

(2) Die Vorschläge müssen bei der zuständigen Stelle vor dem 1. Juni 1990 eingehen.

Im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen.

(3) Für die Einreichung der Vorschläge gelten die von den zuständigen Stellen in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichten Bekanntmachung festgelegten Bestimmungen.

Artikel 4

(1) Der vollständige Vorschlag enthält:

a) Name und Anschrift des Interessenten;

b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Aktionen und deren ausführliche Beschreibung und Begründung mit Angabe der Fristen für die Durchführung, der erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls Dritte, die bei der Ausführung eingeschaltet werden sollen;

c) eine ausführliche Darlegung der geplanten Strategie für das gesamte Programm;

d) das Kostenangebot für diese Aktionen ohne Steuern, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Interessent seinen Sitz hat; dabei ist eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen; Posten, die mehr als 20 % des Gesamtbetrages ausmachen, sind zu untergliedern;

e) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für den Gemeinschaftsbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) oder c);

f) den letztverfügbaren Geschäftsbericht, sofern er bei der zuständigen Stelle nicht bereits verfügbar ist. (2) Ein Vorschlag ist nur gültig, wenn

a) er von einem Interessenten vorgelegt wird, der die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen erfuellt;

b) ihm eine Erklärung beigefügt wird, worin sich der Interessent verpflichtet,

- die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten;

- zusätzlich zu den gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen einen Betrag für Werbemaßnahmen aufzuwenden, den er im Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1977 jährlich für derartige Maßnahmen ausgegeben hat.

Artikel 5

(1) Vor dem 1. Juli 1990

a) überprüft die zuständige Stelle auf bilateraler Basis mit der Kommission und einer Sachverständigengruppe, der Marketing-, Werbe- und Milchmarketing-Experten angehören, die eingegangenen Vorschläge und gegebenenfalls die ergänzenden Belege in formeller und materieller Hinsicht. Sie vergewissert sich, daß die Vorschläge den Bestimmungen des Artikels 4 entsprechen, und ersucht die Interessenten erforderlichenfalls um ergänzende Angaben;

b) erstellt die zuständige Stelle ein Verzeichnis aller eingegangenen Vorschläge und übermittelt dieses der Kommission nebst einer Kopie jedes Vorschlags einschließlich evtl. ergänzender Belege sowie einer Begründung, in der insbesondere anzugeben ist, ob der Vorschlag den Bestimmungen der Verordnung entspricht oder nicht.

(2) Nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise und nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (1) erstellt die Kommission vor dem 1. August 1990 das Verzeichnis der für eine Finanzierung in Betracht gezogenen Vorschläge.

(3) Die zuständigen Stellen schließen vor dem 1. Oktober 1990 mit den Interessenten die Verträge in mindestens zwei von dem Interessenten und der zuständigen Stelle unterzeichneten Exemplaren über die in Betracht gezogenen Aktionen.

Die zuständigen Stellen verwenden dabei Standardverträge, die ihnen die Kommission zur Verfügung stellt.

(4) Handelt es sich um die Fortführung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, erstellt die Kommission das Verzeichnis der für eine Finanzierung in Betracht gezogenen Vorschläge nur nach Vorlage des Abschlußberichtes der vorangegangenen Maßnahmen, und schließen die zuständigen Stellen vor dem 1. Januar 1991 mit den Interessenten die Verträge ab.

(5) Jeder Interessent wird schnellstmöglich von der zuständigen Stelle über das Ergebnis der Prüfung seiner Vorschläge unterrichtet.

Artikel 6

(1) Der in Artikel 5 Absatz 3 genannte Vertrag

a) beschreibt die Einzelheiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bezieht sich darauf;

b) ergänzt diese Einzelheiten gegebenenfalls durch zusätzliche Bedingungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 ergeben.

(2) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzueglich eine Kopie des Vertrages.

(3) Die zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen, insbesondere mittels Kontrollen an Ort und Stelle.

Artikel 7

(1) Die zuständige Stelle zahlt dem Interessenten entsprechend der in seinem Vorschlag vermerkten Wahl

a) entweder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung,

b) oder in Abständen von zwei Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses zu zahlen ist,

c) oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 80 v. H. der vereinbarten Gemeinschaftsbeteiligung; diese Zahlungsmodalität kann jedoch nur für Maßnahmen vereinbart werden, die innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Tag des Vertragsabschlusses vollständig abzuschließen sind.

Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die zuständige Stelle jedoch

- die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise aufschieben, wenn sie, namentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 3, Anomalien bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätig wird, feststellt;

- in Ausnahmefällen die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise auf begründeten Antrag des Interessenten vorziehen, wenn der Interessent einen erheblichen Teil der Ausgaben zu einem Zeitpunkt tätigen muß, der weit vor dem für die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zu diesen Ausgaben vorgesehenen Zeitpunkt liegt.

(2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist an die Stellung einer Sicherheit bei der zuständigen Stelle in Höhe des Vorschusses zuzueglich 10 v. H. gebunden.

(3) Die Freigabe der Sicherheiten und die Zahlung des Restbetrags durch die zuständige Stelle sind abhängig von

a) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent seine im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfuellt hat;

b) der Übermittlung des Berichtes im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle sowie einer Überprüfung der Angaben dieses Berichtes durch die zuständige Stelle.

Jedoch kann der Restbetrag auf begründeten Antrag des Interessenten nach Durchführung der Maßnahme und nach Übermittlung des in Artikel 8 genannten Berichtes gezahlt werden, vorausgesetzt, daß entsprechende Sicherheiten zur Deckung des Gesamtbetrags des Gemeinschaftsbeitrags zuzueglich 10 v. H. gestellt wurden;

c) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent oder ein im Vertrag namentlich genannter Dritter seinen eigenen Beitrag zu dem vorgesehenen Zweck geleistet hat.

(4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfallen die Sicherheiten. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und namentlich von den Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 abgezogen.

Artikel 8

(1) Alle Interessenten, die mit einer der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahme beauftragt sind, übermitteln der zuständigen Stelle binnen vier Monaten nach Ablauf des in dem Vertrag für die Durchführug der Aktionen festgesetzten Endtermins einen ausführlichen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über die voraussichtlichen Ergebnisse der betreffenden Maßnahme, insbesondere über die Entwicklung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen.

(2) Nach Abschluß eines jeden Vertrages übermittelt die zuständige Stelle der Kommission eine Abschlußbescheinigung sowie ein Exemplar des Abschlußberichts.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1978, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1978, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 24.

(6) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 57.

(7) ABl. Nr. C 272 vom 28. 10. 1986, S. 3.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.