31990R0941

VERORDNUNG (EWG) Nr. 941/90 DER KOMMISSION vom 11. April 1990 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Empfangsgeraete der KN-Code 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

Amtsblatt Nr. L 096 vom 12/04/1990 S. 0050 - 0051


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 941/90 DER KOMMISSION

vom 11. April 1990

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte der KN-Code 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1990 (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Empfangsgeräte der KN-Code 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia beträgt der individuelle Plafond 4 200 000 ECU. Am 31. Januar 1990 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Malaysia den Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Malaysia wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 15. April 1990 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Malaysia in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2.3 // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 10.1060 // 8527 11 10 8527 11 90 8527 21 10 8527 21 90 8527 29 00 8527 31 10 8527 31 91 8527 31 99 // Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert // // 8527 32 90 8527 39 10 8527 39 91 8527 39 99 8527 90 91 8527 90 99 // // // 8528 10 61 8528 10 69 8528 10 80 8528 10 91 8528 10 98 8528 20 20 8528 20 71 8528 20 73 8528 20 79 8528 20 91 8528 20 99 // Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder Wiedergabegerät kombiniert, ausgenommen Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe mit eingebautem Videotuner und Geräte der Positionen 8528 10 50, 8528 10 71, 8528 10 73, 8528 10 75, 8528 10 78 // // 8529 10 20 8529 10 31 8529 10 39 8529 10 40 8529 10 50 8529 10 70

// // // // (1) ABl. Nr. L 383 vom 30. 12. 1989, S. 1.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission 8529 10 90 8529 90 99