31990R0906

VERORDNUNG (EWG) Nr. 906/90 DER KOMMISSION vom 9. April 1990 mit Sondermassnahmen zur Stuetzung des Schweinemarkts in Belgien und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 620/90

Amtsblatt Nr. L 093 vom 10/04/1990 S. 0027 - 0028


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 906/90 DER KOMMISSION

vom 9. April 1990

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Belgien und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 620/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 22 zweiter Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Belgiens wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 620/90 der Kommission (3) für den genannten Mitgliedstaat Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts erlassen.

Infolge der Entwicklung dieser Tierseuche in Belgien haben die zuständigen Stellen Entscheidungen getroffen, die unter anderem ab 24. März 1990 die Einrichtung einer Überwachungszone vorsehen. Diese Zone ist in die Entscheidung 90/161/EWG der Kommission vom 30. März 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Belgien (4) übernommen worden. In diesem Gebiet Belgiens ist die Vermarktung von lebenden Schweinen, von frischem Schweinefleisch und von Erzeugnissen von Schweinefleisch, das keiner Wärmebehandlung unterzogen wurde, vorübergehend untersagt.

Nach Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates (5) wurden ferner in der Überwachungszone Schutzzonen eingerichtet. In einem Umkreis mit einem Radius von 1 km um die befallenen Betriebe wurden ausserordentliche veterinärpolizeiliche Maßnahmen getroffen. Zur Stützung des Marktes ausserhalb dieses Umkreises und bis zur Aussengrenze der Überwachungszone sollten deshalb Sondermaßnahmen erlassen werden.

Die mit der in der Entscheidung 90/161/EWG vorgeschriebenen Wärmebehandlung verbundenen Einschränkungen und Verpflichtungen können zu grossen Erschwernissen in der Vermarktung des in der Überwachungszone erzeugten Fleisches führen, in der Verkehrsbeschränkungen erlassen wurden. Darüber hinaus kann diese Vermarktung infolge der grossen Ansteckungsgefahr auch den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Gebieten Belgiens in Schwierigkeiten bringen. Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung dieser Tierseuche sollte deshalb der Teil der Schweineerzeugung in der in Belgien am 24. März 1990 festgelegten Überwachungszone und in den in diese einbezogenen Schutzzonen vom normalen Absatz der für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnisse ausgeschlossen und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind. Es empfiehlt sich daher, die Gewährung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 620/90 für die private Lagerhaltung vorgesehenen Beihilfen auszusetzen.

Für den Ankauf von Ferkeln und lebenden Schweinen durch die Interventionsstelle in der Überwachungszone einschließlich Schutzzonen, ausgenommen die Zonen in einem Umkreis mit einem Radius von 1 km um die befallenen Betriebe, sollte ein Ankaufspreis festgesetzt werden. Zur Verhütung von Mißbrauch sind von diesem Ankauf die Ferkel auszuschließen, die auf einem Betrieb gemästet werden, der diese Ferkel selbst erzeugt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 12. April bis 10. Mai 1990 kauft die belgische Interventionsstelle lebende Schweine mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als 110 kg je Partie sowie, falls erforderlich, Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als 25 kg je Partie.

Artikel 2

(1) Es dürfen nur Schweine und Ferkel gekauft werden, die in der Überwachungszone gemäß Anhang II der Entscheidung 90/161/EWG in einer grösseren Entfernung als 1 km von den befallenen Betrieben entfernt erzeugt worden sind.

(2) Es werden nur Ferkel gekauft, die nicht auf einem Betrieb gemästet werden, der die Ferkel selbst erzeugt.

Artikel 3

Die Schweine werden gewogen und so getötet, daß eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird.

Sie werden unverzueglich zu einer Abdeckerei verbracht und zu Erzeugnissen der KN-Code 1501 00 11, 1506 00 00 und 2301 10 00 verarbeitet.

Diese Maßnahmen werden unter der Aufsicht der zuständigen belgischen Behörden durchgeführt.

Artikel 4

(1) Der Ankaufspreis ab Betrieb wird für lebende Schweine mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als 110 kg je Partie auf 142 ECU je 100 kg Schlachtgewicht festgesetzt und mit dem Koeffizienten 0,83 multipliziert.

(2) Der Ankaufspreis für Ferkel wird auf 48 ECU je Stück festgesetzt.

(3) Der Verkaufspreis für Schweine und Ferkel, den die belgische Interventionsstelle der Abdeckerei berechnet, wird auf 30 ECU je Tonne festgesetzt.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden Belgiens teilen der Kommission wöchentlich folgende, die Vorwoche betreffende Angaben mit:

- Anzahl und Gesamtgewicht der gekauften Mastschweine,

- Anzahl und Gesamtgewicht der gekauften Ferkel.

Artikel 6

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 620/90 wird aufgehoben.

(2) Die Vertragsnehmer können beantragen, daß die Einlagerungsverpflichtung bei allen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 620/90 geschlossenen Verträgen nicht eingehalten werden muß.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 12. April 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.