31990R0889

VERORDNUNG (EWG) Nr. 889/90 DER KOMMISSION vom 6. April 1990 zur Wiedererhebung der gegenueber dritten Laendern geltenden Zollsaetze fuer bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 092 vom 07/04/1990 S. 0029 - 0030


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 889/90 DER KOMMISSION

vom 6. April 1990

zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1,

gestützt auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3606/89 des Rates vom 20. November 1989 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1990) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 des obengenannten Kooperationsabkommens und des Protokolls Nr. 1 dürfen die im Anhang aufgeführten Waren im Rahmen des dort angegebenen Plafond zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden; bei dessen Überschreitung können die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden.

Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben diesen Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 10. April 1990 bis 31. Dezember 1990 sind bei der Einfuhr der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 352 vom 4. 12. 1989, S. 1.

ANHANG

1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Plafond (in Tonnen) // // // // // 01.0120 // 6403 // Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder // 714 // // // //