VERORDNUNG (EWG) Nr. 762/90 DER KOMMISSION vom 26. Maerz 1990 zur Einfuehrung eines vorlaeufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsaeure mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0029 - 0035
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 762/90 DER KOMMISSION vom 26. März 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11, nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Im Juli 1988 erhielt die Kommission einen Antrag von dem »Comité de liaison des industries de métaux non ferreux de la Communauté européenne" im Namen von Herstellern, auf die der grösste Teil der Produktion von Wolframoxid und Wolframsäure in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung; diese Beweismittel wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure des KN-Code 2825 90 40 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft. (2) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie die Antragsteller. Sie forderte die betroffenen Parteien auf, den ihnen zugesandten Fragebogen zu beantworten, und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (3) Alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen, legten ihren Standpunkt schriftlich dar und stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. (4) Keine der drei wichtigsten chinesischen Exportorganisationen oder ihrer 28 regionalen Nebenstellen und auch keiner der acht chinesischen Hersteller, denen die Kommission einen Fragebogen zugesandt hatte, haben diesen, sei es auch nur teilweise, beantwortet und zurückgesandt. Dagegen meldete sich die »China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters", nachstehend »Handelskammer Chinas" genannt, bei der Kommission und teilte ihr mit, daß sie die Fragebögen im Namen aller vorgenannten chinesischen Ausführer und Hersteller zu beantworten beabsichtige. Die Handelskammer Chinas erhielt auf Antrag zweimal eine Fristverlängerung zur Beantwortung der Fragebögen. Aber auch nach dieser Frist hat die Kommission keine Antwort auf die Fragebögen erhalten, sondern lediglich allgemeine Sachäusserungen. Die Handelskammer Chinas stellte ferner bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Bei dieser Gelegenheit brachte sie Argumente entweder allgemeiner Art oder zu einem anderen Wolframzwischenprodukt vor, für das ein gesondertes Antidumpingverfahren läuft. Keines der neun Unternehmen, die in dem Antrag als Einführer von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China angegeben wurden, beantwortete den Fragebogen der Kommission. (5) Folglich wurden für die Parteien, die nicht antworteten, noch sich in anderer Weise meldeten, die Feststellungen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten getroffen; das sind im vorliegenden Fall die Informationen, die bei dem Antragsteller eingeholt wurden, sowie die amtlichen Statistiken der Gemeinschaft. (6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumpingaufklärung und Schadensermittlung erforderlichen Informationen bei den zur Mitarbeit bereiten Parteien ein und prüfte diese Informationen nach. Zu diesem Zweck führte sie Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch: a) Gemeinschaftshersteller: - Hermann C. Stark Berlin, GmbH & Co. KG, Düsseldorf und Goslar, Bundesrepublik Deutschland, - Murex Ltd, Rainham, Vereinigtes Königreich, - Eurotungstène Poudres SA, Grenoble, Frankreich; b) Vergleichsland: - Korea Tungsten Mining Co. Ltd (KTMC), Seoul und Dägu, Republik Korea. Die Kommission führte auch eine Untersuchung bei dem Hersteller in dem von dem Antragsteller vorgeschlagenen Vergleichsland durch, nämlich der Firma Wolfram Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH, Wien, Österreich. (7) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 30. September 1988. Die Einjahresfrist in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde bei diesem Verfahren wegen der langwierigen Konsultationen im Beratenden Ausschuß überschritten. B. BESCHREIBUNG DER WARE - WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (8) Wolframoxid ist eine Verbindung von Wolfram und Sauerstoff (WO3) und wird normalerweise durch Calcination von Ammoniumparawolframat gewonnen. Wolframsäure (oder Wolframhydroxid) ist eine Verbindung von Wolfram, Wasserstoff und Sauerstoff (H2WO4) und wird entweder durch Ausfällung in einer Natriumwolframatlösung oder durch Zersetzung von Calciumwolframat gewonnen. Wolframsäure wird entweder in unverändertem Zustand oder nach thermischer Zersetzung in Form von Wolframoxid industrieller Qualität gehandelt. Es handelt sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung der übrigen Produkte der Wolframkette verwendet werden. (9) Die Waren fallen unter den KN-Code 2825 90 40, wie in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens angegeben. Unter diesen KN-Code fallen jedoch sämtliche Wolframoxide und Hydroxide, und die Kommission stellte fest, daß Wolframoxid und Wolframsäure dem KN-Code ex 2825 90 40 zugeordnet werden mussten. Diese Änderung hatte jedoch keine Folgen für das weitere Verfahren, da nach den der Kommission vorliegenden Informationen das Handelsvolumen bei den anderen Wolframoxiden und Hydroxiden statistisch als unerheblich angesehen werden kann. (10) Die betreffenden Waren weisen fast die gleichen chemischen Merkmale auf: - Ihr Gehalt an Wolfram ist sehr ähnlich (rund 99 % WO3 bei Wolframoxid und 93 % bei Wolframsäure). - Diese Erzeugnisse sind nach spezifischen Behandlungen für sehr ähnliche industrielle Verwendungen bestimmt. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der Tatsache, daß die Einfuhren der Waren des KN-Code ex 2825 90 40 aus China während des Untersuchungszeitraums zu 90 % aus Wolframoxid bestanden, war die Kommission der Auffassung, daß Wolframoxid und Wolframsäure im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 als gleichartige Waren angesehen werden können. Ferner können nach den von der Kommission eingeholten Informationen die von China ausgeführten Waren und die Waren der Gemeinschaftshersteller als gleichartig im Sinne des vorgenannten Artikels angesehen werden. (11) Die Kommission stellte fest, daß die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag eingereicht worden war, während des Untersuchungszeitraums etwa 90 %, also den grössten Teil der Gemeinschaftsproduktion von Wolframoxid und Wolframsäure, herstellten. Die Kommission war daher der Auffassung, daß die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag eingereicht worden war, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 bilden. C. NORMALWERT (12) Bei der Prüfung der Frage, ob bei den Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure aus China Dumping vorlag, musste die Kommission die Tatsache berücksichtigen, daß dieses Land nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, und folglich ihre Berechnungen auf den Normalwert der Ware in einem Marktwirtschaftsland stützen. Dazu hatte der Antragsteller vorgeschlagen, den Normalwert anhand der Produktionskosten von Wolframoxid in Österreich rechnerisch zu ermitteln. (13) Die Vertreter der Handelskammer Chinas waren mit diesem Vorschlag des Antragstellers nicht einverstanden mit dem Argument, daß die Wirtschaftsstruktur Österreichs anders sei als die der Volksrepublik China, schlugen aber kein anderes Vergleichsland vor. (14) Der koreanische Hersteller von Wolframzwischenprodukten, die Firma Korea Tungsten Mining Co. Ltd (KTMC), war vor und während der Untersuchungen vor Ort, die andere Verfahren betrafen, bereit, mit der Kommission bei dieser Untersuchung zusammenzuarbeiten. (15) Die Kommission prüfte die Produktionskosten in Österreich und Korea nach und stellte folgendes fest: - Der Hersteller in Korea sowie der Hersteller in Österreich waren vollständig integrierte Unternehmen, d. h. sie besassen ihre eigenen Bergwerke und produzierten sämtliche Wolframzwischenprodukte. - Die von der Volksrepublik China ausgeführten Waren und die Waren des koreanischen Herstellers konnten als gleichartig im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen werden. - Im Falle Österreichs wie auch im Falle Koreas musste der Normalwert zwangsläufig rechnerisch ermittelt werden. - Das Fertigungsverfahren des koreanischen Herstellers war leistungsfähig, modern und rentabel. - Die Produktionskosten in Korea eigneten sich besser für die Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China insofern, als die Wirtschaft beider Länder eine grössere Ähnlichkeit aufwies. Zudem waren die technischen Normen der Ware des koreanischen Herstellers denjenigen der Ware aus der Volksrepublik China vergleichbar. (16) Da die Firma KTMC die betreffende Ware während des Untersuchungszeitraums weder im Inland noch zur Ausfuhr verkauft, sie jedoch als Zwischenprodukt für die Herstellung von Wolfram-Metallpulver hergestellt hatte, ermittelte die Kommission den Normalwert anhand des rechnerisch ermittelten Wertes durch Addition der Produktionskosten von Wolframoxid und einer angemessenen Gewinnspanne. Die Produktionskosten wurden berechnet durch Addition aller fixen und variablen Kosten für: - Material (dabei wurden die Kosten des Erzes/Konzentrats ermittelt, das KTMC in seinem eigenen Bergwerk von Sang Dong fördert), - die Herstellung im Ursprungsland. Diesen Kosten wurden Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten hinzugerechnet, die mangels Angaben für andere Hersteller oder Ausführer in dem Ursprungsland anhand der Inlandsverkäufe von KTMC an Wolfram-Metallpulver während des Untersuchungszeitraums ermittelt wurden. Die Gewinnspanne wurde auf der gleichen Grundlage berechnet. Jedoch wurde es für vernünftig angesehen, sie angesichts der allgemeinen Rentabilität des koreanischen Herstellers und zur Berücksichtigung des sehr starken Preisdrucks bei Wolframoxid und Wolframsäure auf dem Weltmarkt auf 10 % zu begrenzen. In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, daß dieser Druck sich auch auf dem koreanischen Markt fühlbar machte und daß für die betreffende Ware eine niedrigere Rentabilität anzusetzen war, als sie bei den Inlandsverkäufen von KTMC an Wolfram-Metallpulver während des Untersuchungszeitraums festgestellt worden war. (17) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß es angemessen und nicht unvertretbar war, den Normalwert von Wolframoxid und Wolframsäure aus China anhand der Produktionskosten des koreanischen Herstellers rechnerisch zu ermitteln. D. AUSFUHRPREIS (18) Da weder die chinesischen Ausführer und Hersteller noch die Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen beantworteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der verfügbaren Statistiken ermittelt; das sind die von Eurostat veröffentlichten Durchschnittspreise (cif frei Grenze der Gemeinschaft). E. VERGLEICH (19) Bei dem Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis berücksichtigte die Kommission die Vergleichbarkeit der die Preise beeinflussenden Unterschiede. Der Normalwert war auf der Stufe ab Werk berechnet worden, während der Ausfuhrpreis, der sich aus dem von Eurostat veröffentlichten Durchschnittspreis (cif frei Grenze der Gemeinschaft) ergab, die Kosten enthielt, die zwischen der Auslieferung aus dem chinesischen Werk und der Einfuhr der Ware in die Gemeinschaft entstanden. In diesem Zusammenhang wurden wegen fehlender Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer und Hersteller wie auch der Einführer in der Gemeinschaft die erforderlichen Berichtigungen für Seefracht, Versicherungs- und Bereitstellungskosten sowie Verkaufskosten anhand der Zahlenangaben vorgenommen, die während der Untersuchung für Ammoniumparawolframat und Wolfram-Metallpulver eingeholt worden waren. (20) Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk global für den gesamten Untersuchungszeitraum vorgenommen. F. DUMPINGSPANNE (21) Die vorläufige Sachaufklärung ergab, daß die Ausführer in der Volksrepublik China Dumping praktizierten, wobei die Dumpingspanne der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft entsprach. (22) Berechnet auf der Grundlage des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft belief sich die Dumpingspanne auf 85,84 % für Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China. (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 322 vom 15. 12. 1988, S. 5. G. SCHÄDIGUNG 1. Volumen und Marktanteile a) Volksrepublik China (23) Nach den Zahlen von Eurostat, die im Falle Chinas die beste Informationsquelle sind, stiegen die Einfuhren aus China erheblich, und zwar von 6 Tonnen 1984 auf 95 Tonnen 1987 und 216 Tonnen während des Untersuchungszeitraums. (24) Was den Marktanteil der Einfuhren der betreffenden Ware aus China in der Gemeinschaft anbetrifft, so war dieser nach Auffassung der Kommission anhand der Gesamtmengen zu beurteilen, die innerhalb der Gemeinschaft gehandelt worden sind (also Summe der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller und sämtlicher Einfuhren aus Drittländern). Dabei zeigt sich, daß der Marktanteil der chinesischen Ausführer stark angestiegen ist, und zwar von 5 % 1984 auf 79 % während des Untersuchungszeitraums. b) Lieferanten aus anderen Drittländern (25) Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern gingen in der Zeit von 1984 bis 1988 von 64 Tonnen auf 11 Tonnen zurück und erreichten damit nur noch einen Marktanteil von 4 % gegenüber vorher 51 % nach der gleichen Bezugsgrundlage wie im vorhergehenden Erwägungsgrund. Diese Zahlen beweisen, daß es der Volksrepublik China gelungen ist, in weniger als fünf Jahren die Struktur des Gemeinschaftsmarktes von Wolframoxid und Wolframsäure zu ihren Gunsten zu verändern. 2. Preise (26) In der Zeit von 1984 bis 1988 senkten die chinesischen Ausführer insgesamt ihre Verkaufspreise um mehr als 42 %. (27) Um den Unterschied zwischen den Verkaufspreisen von Wolframoxid und Wolframsäure aus der Volksrepublik China einerseits und der Gemeinschaftshersteller andererseits festzustellen, verglich die Kommission den Durchschnittspreis der aus China eingeführten Ware (frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt) mit dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis - ohne Transportkosten - der Waren der Gemeinschaftshersteller. Anhand dieses Vergleichs konnte die Kommission feststellen, daß die Gemeinschaftshersteller nicht in der Lage waren, mit den von den chinesischen Ausführern auf dem Markt vorgegebenen Preisen Schritt zu halten, da die Preisunterschiede während des Untersuchungszeitraums 40 % überschritten. 3. Andere einschlägige Wirtschaftsfaktoren a) Produktion (28) Die Kommission stellte fest, daß sich die Gemeinschaftsproduktion von Wolframoxid und Wolframsäure wie folgt entwickelt hatte: Bei einem Index 1984 = 100 erreichte diese Produktion 1985 108, 1986 91, 1987 93 und während des Untersuchungszeitraums 107. Nach diesen Zahlen ist 1988 eine gewisse Erhöhung der Gemeinschaftsproduktion festzustellen, die aber das Niveau von 1985 noch nicht wieder erreichte. b) Kapazitätsauslastung (29) Insgesamt erhöhten die Gemeinschaftshersteller ihre Kapazität geringfügig zwischen 1985 und 1986. Nach der effektiv verfügbaren Jahreskapazität in der Zeit von 1984 bis 1987 und während des Untersuchungszeitraums verringerte sich die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller zwischen 1985 und 1987 von 67 % auf 56 %, erhöhte sich dann während der ersten neun Monate von 1988, blieb aber weiterhin unter dem Niveau von 1985. c) Verkäufe (30) Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelten sich wie folgt: Bei einem Index 1984 = 100 erreichten sie 1985 200, 1986 68, 1987 84 und in den ersten neun Monaten von 1988 107 (umgerechnet auf Jahresbasis). Dennoch ist festzustellen, daß der Anstieg 1987 bis 1988 keine Rückkehr zu dem Niveau von 1985 ermöglichte, das nach dem Verkaufsvolumen keineswegs aussergewöhnlich hoch war. d) Marktanteil (31) Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller wurde auf der gleichen Basis wie für die Volksrepublik China und die anderen Drittländer berechnet und verringerte sich von 44 % 1984 auf 17 % während des Untersuchungszeitraums, obgleich das Geschäftsvolumen in der Gemeinschaft zwischen 1984 und 1988 zugenommen hatte. Obgleich bei dieser Zahl zu berücksichtigen ist, daß die Gemeinschaftshersteller den grössten Teil ihrer Produktion von Wolframoxid und Wolframsäure zur Herstellung der nachgelagerten Erzeugnisse der Wolframkette verwenden, ändert dies nichts daran, daß ihre Marktanteileinbussen dennoch keineswegs unerheblich waren. e) Preise (32) Die Gemeinschaftshersteller konnten trotz ihrer Preissenkungen mit den Preisen der chinesischen Ausführer von Wolframoxid und Wolframsäure nicht Schritt halten. Folglich haben sie weiterhin an Marktanteil verloren und inzwischen die Grenze ihrer Widerstandsfähigkeit gegen den Preisdruck der chinesischen Lieferanten erreicht. f) Gewinne (33) Die Kommssion stellte fest, daß die finanziellen Ergebnisse der Gemeinschaftshersteller sich zwischen 1985 und 1986 verschlechtert, aber 1987 und während des Untersuchungszeitraums teils wieder verbessert hatten. Soweit jedoch in der gleichen Zeit das Verkaufsvolumen bei den betreffenden Waren zurückgegangen ist, waren auch die Gewinne absolut gesehen rückläufig. 4. Ursächlicher Zusammenhang und sonstige Faktoren (34) Die Kommission verglich die Entwicklung des Volumens und der Preise der chinesischen Einfuhren mit der Entwicklung der Verkäufe und des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller und stellte dabei eine Parallelität zwischen dem Anstieg der Einfuhren zu Dumpingpreisen und den rückläufigen Verkäufen und Marktanteilen der Gemeinschaftshersteller fest. (35) Die Kommission prüfte ferner, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren hervorgerufen worden war, wie Volumen und Preise nicht gedumpter Einfuhren oder Rückgang der Nachfrage. Die Kommission gelangte dabei zu folgenden Feststellungen: - Absatz und Marktanteil der übrigen Drittländer, die traditionelle Lieferanten der Gemeinschaft für Wolframoxid und Wolframsäure waren, gingen in der Zeit 1984 bis 1988 so stark zurück, daß sie 1987 fast vom Markt verdrängt waren und während des Untersuchungszeitraums nur noch einen Einfuhranteil von 5 % erreichten. - Der Verbrauch an Wolframoxid und Wolframsäure hatte in der Gemeinschaft zwischen 1984 und 1988 zugenommen. (36) In dem gleichen Zusammenhang wurde ermittelt, daß die Einfuhren zu Dumpingpreisen während des Untersuchungszeitraums sowohl nach Volumen als auch nach Marktanteil ausschließlich der Volksrepublik China zugute kamen. 5. Schlußfolgerungen (37) Aufgrund der ausführlichen Zahlenangaben unter den Randnummern 28 bis 36 ist die Kommission der Auffassung, daß insbesondere - Absatzvolumen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und - die Preise und Gewinne der Gemeinschaftshersteller durch die Einfuhren aus China zu Dumpingpreisen beeinflusst worden sind. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (38) Einige Verarbeitungsunternehmen, die Wolframzwischenprodukte in erster Linie in Form von Karbiden zur Herstellung von Teilen aus Hartmetallen (Schneidwerkzeug aus Sinterkarbid, Verschleissteile und Bohrgeräte) verwenden, behaupteten, Schutzmaßnahmen seien nicht im Interesse der Gemeinschaft. Die Vertreter dieser Industrien machten geltend, daß Schutzmaßnahmen für Wolframoxid und Wolframsäure diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und damit die nachgelagerten Erzeugnisse der Wolframkette verteuerten und folglich ihre Wettbewerbsfähigkeit verringerten. (39) Die Kommission bestreitet nicht, daß dieses Argument kurzfristig gesehen stichhaltig ist, glaubt aber, daß es den mittel- und langfristigen Perspektiven der Wolframhersteller in der Gemeinschaft insgesamt nicht Rechnung trägt. Ohne Maßnahmen zur Beseitigung der Auswirkungen der Einfuhren aus China zu Dumpingpreisen werden die Gemeinschaftshersteller gezwungen, die Produktion von Wolframoxid und Wolframsäure, die die zweite Stufe in der Wolframkette darstellen, vollständig aufzugeben. Mit dieser Kürzung ihrer Produktionspalette würde ihre Lebensfähigkeit auf lange Sicht erheblich bedroht. Gleichzeitig würden die chinesischen Ausführer in diesem besonderen Marktbereich immer stärker eine beherrschende Stellung einnehmen mit allen zu erwartenden nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten Gemeinschaftshersteller. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß die Struktur selbst des Gemeinschaftsmarktes bei Wolframoxid und Wolframsäure bereits heute durch die chinesischen Einfuhren insofern verändert worden ist, als dadurch nahezu alle Lieferanten aus anderen Drittländern vom Markt verdrängt worden sind. (40) Die Kommission weist generell darauf hin, daß die Antidumpingmaßnahmen dazu bestimmt sind, die durch unlautere Handelspraktiken hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen und damit auf dem Gemeinschaftsmarkt eine offene und faire Wettbewerbssituation wiederherzustellen, was grundsätzlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt. Im vorliegenden Fall würden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure aus China gerade eine solche Situation auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherstellen. Die kurzfristigen Nachteile für die nachgelagerten Verarbeitungsindustrien sind der Kommission durchaus bekannt und dürften durch die Vorteile aufgewogen werden, die ihnen die Beibehaltung einerseits einer rentablen Gemeinschaftsproduktion von Wolframoxid und Wolframsäure und andererseits genügend diversifizierter Versorgungsquellen im Ausland bietet. (41) Schließlich darf nach Auffassung der Kommission nicht übersehen werden, daß die bisherigen Preisvorteile der Käufer auf unlauteren Handelspraktiken beruhen und daß kein Grund besteht, diese weiterhin zuzulassen. (42) Aufgrund der obigen Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluß, daß im Interesse der Gemeinschaft Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung zu treffen sind, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China verursacht wird. Zur Verhinderung einer weiteren Schädigung vor Abschluß des Verfahrens sollten diese Maßnahmen in Form eines vorläufigen Antidumpingzolls eingeführt werden. I. VORLÄUFIGER ZOLL (43) Bei der Ermittlung des vorläufigen Zollsatzes berücksichtigte die Kommission die Dumpingspannen und den zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Zollbetrag. Zu diesem Zweck verglich sie den Einfuhrpreis von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China mit den Produktionskosten des besonders repräsentativen Herstellers der Gemeinschaft zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne. Der repräsentative Gemeinschaftshersteller wurde nach der Grösse des Unternehmens, der Leistungsfähigkeit der Produktionsanlagen und der Gesamtproduktionskosten ausgewählt. Die Produktionskosten wurden ermittelt durch Addition einerseits der Kosten des von diesem Hersteller während des Untersuchungszeitraums erworbenen Wolframerzes/-konzentrates und andererseits seiner Verarbeitungskosten in dem gleichen Zeitraum. Als Gewinnspanne wurden 10 % der Produktionskosten als vernünftig angesehen. Diese Gewinnspanne ist das erforderliche Minimum, damit ein Hersteller von Wolframoxid und Wolframsäure unter technisch annehmbaren Bedingungen produzieren kann und einen Kapitalertrag erzielt, der den branchenüblichen Sätzen entspricht. Die Produktionskosten zuzueglich dieser Gewinnspanne wurden verglichen mit dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zuzueglich der Verzollungskosten. Dieser Vergleich ergab eine Schadensschwelle von 35 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft für Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China. Der Antidumpingzoll sollte also dem zur Beseitigung der Schädigung erforderlichen Betrag entsprechen, der niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne. J. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (44) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf Auf die Einfuhren von Wolframoxid (Taric-Code 2825 90 40 *10) und Wolframsäure (Hydroxid) (Taric-Code 2825 90 40 *20) des KN-Code 2825 90 40 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz beträgt 35 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Der Preis frei Grenze der Gemeinschaft gilt als Nettopreis, wenn nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen muß. Er wird um 1 % für jede Verlängerung des Zahlungsziels um einen Monat erhöht. (3) Die geltenden Zollbestimmungen sind maßgebend. (4) Die Abfertigung der unter Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig gemacht. Artikel 2 Unbeschadet von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt sie für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zur Verabschiedung endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. März 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident