VERORDNUNG (EWG) Nr. 745/90 DER KOMMISSION vom 28. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3990/89 zur Festsetzung der Kontingente für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus Drittländern nach Spanien für 1990 -
Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/1990 S. 0022 - 0022
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 745/90 DER KOMMISSION vom 28. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3990/89 zur Festsetzung der Kontingente für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus Drittländern nach Spanien für 1990 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 491/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Einzelheiten der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Spanien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3990/89 der Kommission (3) wurden für 1990 die Kontingente für die Einfuhr nach Spanien von bestimmten Milcherzeugnissen aus Drittländern festgesetzt. Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht ein Kontingent von 3 400 Tonnen Käse des KN-Code ex 0406, mit Ausnahme der KN-Code 0406 90 13 und 0406 90 15, aus der Schweiz vor. Die Bezugnahme auf den KN-Code 0406 90 15 bezieht sich jedoch auch auf die Käsesorte Sbrinz, die in der Liste der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse nicht gestrichen worden ist. Die betreffende Bezugnahme ist deshalb zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3990/89 erhält Absatz 2 folgende Fassung: »(2) Die Kontingente 1990 für die Erzeugnisse gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 491/86 des KN-Code ex 0406 werden hinsichtlich der Einfuhr aus der Schweiz, mit Ausnahme der Käsesorten Emmentaler des KN-Code 0406 90 13 und Greyerzer des KN-Code ex 0406 90 15, auf 3 400 Tonnen festgesetzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. März 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 25. (2) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7. (3) ABl. Nr. L 380 vom 29. 12. 1989, S. 42.