31990R0744

VERORDNUNG (EWG) Nr. 744/90 DER KOMMISSION vom 28. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 183/90 zur Festsetzung der Mengen an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die 1990 nach Spanien eingeführt werden können -

Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/1990 S. 0021 - 0021


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 744/90 DER KOMMISSION

vom 28. März 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 183/90 zur Festsetzung der Mengen an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die 1990 nach Spanien eingeführt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf den Beschluß 86/559/EWG des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei (1), insbesondere auf den Briefwechsel Nr. 3 Punkt I a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 183/90 der Kommission (2) wurden die Mengen an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die 1990 nach Spanien eingeführt werden können, festgesetzt. Die Bezugnahme auf den in Artikel 1 derselben Verordnung genannten KN-Code 0406 90 15 entspricht nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3621/89 der Kommission (3), da mit dieser Verordnung unter dem genannten KN-Code lediglich die Käseart Greyerzer aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen wurde, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen. Der betreffende Artikel ist deshalb zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 183/90 wird die Angabe »der Käsearten der KN-Code 0406 90 13 und 0406 90 15" durch die Angabe »der Käsearten Emmentaler des KN-Code 0406 90 13 und Greyerzer des KN-Code ex 0406 90 15" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 98.

(2) ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1990, S. 38.

(3) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 22.