31990R0701

VERORDNUNG (EWG) Nr. 701/90 DER KOMMISSION vom 22. Maerz 1990 zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen fuer in Form von Lebensmitteln, durch Aufblaehen oder Roesten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, ausgefuehrtes Getreide

Amtsblatt Nr. L 077 vom 23/03/1990 S. 0016 - 0016


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 701/90 DER KOMMISSION

vom 22. März 1990

zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für in Form von Lebensmitteln, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, ausgeführtes Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/90 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 7 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3209/88 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 sehen die Möglichkeit vor, die Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung für Grunderzeugnisse auszusetzen, die in Form von bestimmten Waren ausgeführt werden.

Die Lage auf einigen Märkten kann die Anpassung der Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse erfordern. Zur Verhütung der Beantragung ihrer Vorausfestsetzung zu spekulativen Zwecken ist diese Vorausfestsetzung bis zur Anpassung der Erstattung auszusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungne für Mais, der in Form von durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellte Lebensmitteln des KN-Code 1904 10 10 ausgeführt wird, wird bis einschließlich 26. April 1990 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. März 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 1990

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 286 vom 20. 10. 1988, S. 6.