VERORDNUNG (EWG) Nr. 579/90 DER KOMMISSION vom 7. Maerz 1990 mit Durchfuehrungsbestimmungen zu den Sondermassnahmen fuer in Spanien aus Speiseoel hergestellte Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1990 S. 0026 - 0028
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 579/90 DER KOMMISSION vom 7. März 1990 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für in Spanien aus Speiseöl hergestellte Erzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung von Sondermaßnahmen für in Spanien aus Speiseöl hergestellte Erzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 199/90 (2), insbesondere Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Abgabe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 578/90 (4), die in Spanien beim Ankauf von Speiseöl für bestimmte Zweige der Nahrungsmittelindustrie erhoben wird, kann den Verarbeitungsbetrieben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 auf Antrag erstattet werden. Um zu gewährleisten, daß das Öl, für das diese Erstattung gewährt wird, seinem Bestimmungszweck zugeführt wird, ist vorzuschreiben, daß die Verarbeitungsbetriebe zugelassen sein müssen. Ausserdem sind die Einzelheiten der Erstattung genau festzulegen. Zur Bestimmung der von der Mayonnaiseindustrie verarbeiteten erstattungsfähigen Ölmenge sollte der Ölgehalt der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 genannten Erzeugnisse pauschal festgesetzt werden. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit sind die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 in einem neuen Text zusammenzufassen und ist die Verordnung (EWG) Nr. 2722/87 der Kommission vom 10. September 1987 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Sondermaßnahmen für in Spanien aus Speiseöl hergestellte Erzeugnisse (5) aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Betriebe der Verarbeitungsindustrien können die Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 nur in Anspruch nehmen, wenn sie zugelassen sind. (2) Ein Betrieb wird zugelassen, wenn er a) über geeignete Einrichtungen verfügt; b) über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und Feststellung der Öl- und Fettgehalte ermöglichen; c) sich zur laufenden Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet, aus denen die Menge des verarbeiteten Sojaöls, sowie Menge, Zusammensetzung und Sojaölgehalt der hergestellten Erzeugnisse, der Tag der Auslagerung dieser Erzeugnisse sowie Name und Anschrift ihrer Besitzer hervorgehen, was durch einen Verweis auf die Lieferscheine und die Rechnungen zu belegen ist; d) sich verpflichtet, der für die Kontrolle zuständigen Stelle entsprechend den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen sein Herstellungsprogramm nach Partien zu übermitteln. Die Zulassung wird entzogen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten werden; sie kann entzogen werden, wenn festgestellt wird, daß der betreffende Betrieb eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht eingehalten hat. Die Zulassung kann auf Antrag des betreffenden Betriebes frühestens nach sechs Monaten und nach gründlicher Prüfung neu erteilt werden. (3) Die Abgabe nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 wird auf Vorlage einer monatlichen Produktionsmeldung erstattet, die die Hersteller der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats vorlegen. Für die Erzeugnisse der KN-Code 1516 und 1517 enthält diese Meldung folgende Angaben: - die verarbeitete Sojaölmenge; - die Menge Verarbeitungserzeugnisse nach ihrem Sojaölgehalt. Für die Erzeugnisse des KN-Code 2103 90 90 muß die Meldung dem Muster in Anhang II entsprechen. (4) Die erstattungsfähige Ölmenge wird in Rohöläquivalent ausgedrückt. Der Äquivalenzköffizient zwischen Rohöl und raffiniertem Öl beträgt 0,96. (5) Es wird die Abgabe erstattet, die in dem Monat gilt, auf den sich die Produktionsmeldung bezieht. Artikel 2 Bei Erzeugnissen des KN-Code 2103 90 90 ist für die Ermittlung der erstattungsfähigen Ölmengen und im Rahmen der Ölmengen, für die der Verarbeitungsbetrieb die Abgabe gezahlt hat, der zu berücksichtigende Gehalt an raffiniertem Öl in den Erzeugnissen des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 der in Anhang I aufgeführte Gehalt. Artikel 3 (1) Spanien trifft die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. (2) Spanien teilt der Kommission monatlich für den Vormonat die Speiseölmengen mit, für welche die Abgabe erstattet worden ist, wobei inzwischen der Mayonnaiseindustrie einerseits und der Margarine- und Hartfettindustrie andererseits unterschieden wird. Artikel 4 Die Verordnung (EWG) Nr. 2722/87 wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. März 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 4. (3) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17. (4) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. L 261 vom 11. 9. 1987, S. 9. ANHANG I Ölgehalt der Erzeugnisse des KN-Code 2103 90 90 (auf das Eigengewicht bezogener Prozentsatz) (in %) 1.2 // // // Erzeugnis // Ölgehalt // // // Mayonnaise // 75 // Feinsosse // 35 // Salatsossen und andere Sossen // 25 // // ANHANG II Produktionsmeldung 1.2.3.4.5 // Betrieb: // // // Monat: // // Steuernummer: // // // Jahr: // // Anschrift: // // // // 1.2.3.4 // // // // // // Erzeugnis (t) // Ölgehalt (%) // Öl insgesamt (t) // // // // // Mayonnaise // // 75 // // Feinsosse // // 35 // // Salatsosse und andere Sossen // // 25 // // // // // 1,3.4 // Öl insgesamt // // // // Geltende Abgabe // ECU/t // // // Zu erstattender Betrag // ECU