Verordnung (EWG) Nr. 573/90 der Kommission vom 7. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3328/89 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die kostenlose Lieferung bestimmter Zitrusfrüchte an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates
Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1990 S. 0015 - 0015
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 573/90 DER KOMMISSION vom 7. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3328/89 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die kostenlose Lieferung bestimmter Zitrusfrüchte an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Sofortmaßnahme für die kostenlose Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3328/89 der Kommission vom 3. November 1989 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die kostenlose Lieferung bestimmter Zitrusfrüchte an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 364/90 (3), sieht für die zu liefernden Apfelsinen- und Zitronenmengen eine bestimmte geographische Verteilung vor. Diese Aufteilung ist je nach den bis zum 13. Februar 1990 eingegangenen Angeboten zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3328/89 erhält Absatz 2 folgende Fassung: »(2) Die Lieferung nach Absatz 1 umfasst: a) 15 000 Tonnen Zitronen, die in folgenden Mitgliedstaaten bereitgestellt werden: 1.2 // - Italien: // 10 500 Tonnen, // - Spanien: // 4 000 Tonnen, // - Griechenland: // 500 Tonnen; b) 5 000 Tonnen Apfelsinen, die in folgenden Mitgliedstaaten bereitgestellt werden: 1.2 // - Italien: // 3 500 Tonnen, // - Spanien: // 500 Tonnen, // - Griechenland: // 1 000 Tonnen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. März 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 216 vom 27. 7. 1989, S. 5. (2) ABl. Nr. L 321 vom 4. 11. 1989, S. 43. (3) ABl. Nr. L 39 vom 13. 2. 1990, S. 21.