31990R0429

Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 045 vom 21/02/1990 S. 0008 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0045


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 429/90 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 1990

über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmitellbaren Verbrauch in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 (2), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2690/89 (6), ist der Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett geregelt worden. Diese Maßnahme hat zu einem Anstieg des Absatzes von Interventionsbutter und des Butterfettverbrauchs beigetragen.

Aufgrund der im Bereich der Werbung und des Handels unternommenen Bemühungen konnte seit Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung ein Teil des Fettmarkts gewonnen werden. In Anbetracht dessen sowie der derzeitigen Lage auf dem Buttermarkt ist die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 vorgesehene Maßsnahme zu ergänzen und fortzusetzen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, eine Beihilfe für Butterfett zu gewähren, das aus vom Markt stammender Butter oder stammendem Rahm zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft gewonnen wurde.

Gemäß Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 können besondere Maßnahmen erlassen werden, um die Absatzmöglichkeiten für Butter zu erweitern, die nicht Gegenstand von Ankäufen durch die Interventionsstellen war und für die keine Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gewährt wurden; ferner können entsprechende Maßnahmen für die Erweiterung der Absatzmöglichkeiten für Rahm ergriffen werden. Daher sind Bestimmungen vorzusehen, die gewährleisten, daß die Butter nicht Gegenstand der Maßnahmen von Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 war.

Die Absatzmaßnahmen können die Gewährung einer Beihilfe umfassen. Um die Festsetzung der Beihilfe auf der unbedingt erforderlichen Höhe und eine wirksame Kontrolle der betreffenden Mengen sicherzustellen, ist es angebracht, das Verfahren der Dauerausschreibung anzuwenden, das auch geeignet ist, allen interessierten Wirtschaftsbeteiligten gleichen Zugang zu gewährleisten.

Auf allen Vermarktungsstufen muß zwischen dem gemäß den Bedingungen dieser Verordnung abgesetzten Butterfett und anderer Butter unterschieden werden können. Zu diesem Zweck sind Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bezeichnug des Butterfetts vorzusehen. Um die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten, ist eine Frist für die Verarbeitung der Butter und des Rahms zu Butterfett und die Verpackung des Butterfetts festzusetzen.

Ferner ist ein ausreichend hoher Prozentsatz für den Milchfettanteil festzusetzen.

Mit einer Kontrollregelung muß sichergestellt werden, daß das Butterfett ausschließlich dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt wird. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Maßnahme, insbesondere bei der Herstellung des Butterfetts, ist ferner angezeigt, für die Betreffenden die Führung einer Buchhaltung zur Auflage zu machen. Die Kontrollen müssen jedoch unmittelbar vor der Einzelhandelsstufe enden.

Bei den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen ist der Wert der Butter bzw. des Butterfetts zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Anwendung eines Koeffizienten auf die Beträge vorzusehen, die gemäß der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für das Butterfett erhoben werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für Butterfett, das in einem gemäß Arikel 9 zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Butter mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wird, wird eine Beihilfe gewährt, sofern die Butter weder Gegenstand von Ankäufen durch die Interventionsstellen noch von Beihilfen für die private Lagerhaltung war. Das Butterfett, das den Anforderungen des Anhangs entspricht, ist zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt.

(2) Als unmittelbarer Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten die Ankäufe durch Verbraucher zum Zwecke der Endverwendung, einschließlich der Ankäufe durch Hotels, Gaststätten, Kliniken, Altersheime, Internate, Gefängnisse und alle ähnlichen Anstalten zum Zwecke der Zubereitung von Gerichten für den unmittelbaren Verbrauch.

(3) Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet der Rahm oder die Butter nach den im Anhang vorgesehenen Formeln zu Butterfett verarbeitet wird.

(4) Der Beihilfebetrag wird im Verfahren der Dauerausschreibung festgesetzt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird.

Artikel 2

(1) Mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote enthält.

Artikel 3

(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.

(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 12.00 Uhr. Davon ausgenommen ist der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so verlängert sich die Einreichungsfrist bis zum ersten darauffolgenden Arbeitstag, 12.00 Uhr.

(3) Für die erste Einzelausschreibung läuft die Frist für die Einreichung der Angebote am 13. März 1990 um 12.00 Uhr ab.

Artikel 4

(1) Die Interessenten dürfen sich an der Ausschreibung nur beteiligen, wenn sie sich schriftlich verpflichten, die im Angebot aufgeführte Menge Butterfett herzustellen. Wird das Butterfett aus Butter hergestellt, so müssen sich die Interessenten ferner schriftlich verpflichten, Butter zu verwenden, die nicht Gegenstand von Ankäufen durch die Interventionsstellen oder Beihilfen für die private Lagerhaltung war.

(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jede andere Form der schriftlichen Nachrichtenübermittlung.

(3) Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Gebiet das Butterfett hergestellt wird.

(4) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Namen und Anschrift des Bieters;

b) den vorgeschlagenen Beihilfebetrag in Ecu je 100 kg Butterfett;

c) die Menge Butterfett, für die die Beihilfe beantragt wird;

d) Name und Anschrift des Betriebs, in dem das gesamte Butterfett gemäß den Artikeln 9 und 10 hergestellt, mit einem Kennzeichnungsstoff versetzt und verpackt wird, und gegebenenfalls des Betriebs, in dem das gesamte Butterfett gemäß Artikel 10 Absatz 5 zur Vermarktung abgepackt wird. Nach Zustimmung der zuständigen Stelle kann die gesamte Butterfettmenge jedoch gemäß Artikel 10 Absatz 5 in einem anderen als dem im Angebot angegebenen Betrieb zur Vermarktung abgepackt werden.

(5) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) ihm die schriftlichen Verpflichtungserklärungen gemäß Absatz 1 beigefügt sind;

b) es eine Menge von mindestens vier Tonnen Butterfett betrifft;

c) nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Einzelausschreibung die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit geleistet hat.

(6) Ein Angebot kann nicht nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung zurückgezogen werden.

Artikel 5

(1) Im Rahmen dieser Verordnung sind die Beibehaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und die Leistung der Bestimmungssicherheit Hauptpflichten, deren Erfuellung durch Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 150 ECU je Tonne gewährleistet wird.

(2) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, sobald die Bestimmungssicherheit gemäß Absatz 3 geleistet ist.

(3) Bei der Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel in der Gemeinschaft handelt es sich um eine Hauptpflicht, deren Erfuellung durch die Leistung einer Bestimmungssicherheit zu gewährleisten ist, die zusammen mit der Beihilfe je 100 kg unter Zugrundelegung dieser Beihilfe festgesetzt wird.

Artikel 6

Aufgrund der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 eine Hoechstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt. Nach dem vorgenannten Verfahren kann beschlossen werden, daß die Ausschreibung eingestellt wird.

Artikel 7

(1) Das Angebot wird abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Beihilfebetrag über dem für die betreffende Einzelausschreibung festgesetzten Hoechstbetrag liegt.

(2) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 8

(1) Jeder Bieter wird durch die Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung unterrichtet.

(2) Wird der Bieter zum Zuschlagsempfänger erklärt, so wird ihm insbesondere folgendes mitgeteilt:

a) der Betrag der für die betreffende Butterfettmenge gewährten Beihilfe und das durch eine laufende Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht;

b) der Termin für die Verpackung des Butterfetts;

c) die Höhe der Bestimmungssicherheit.

(3) Ausser im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Zuschlagsempfänger gewährt:

- innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag, an dem nachgewiesen wurde, daß das Butterfett gemäß den Artikeln 9 und 10 hergestellt, durch Zugabe des Kennzeichnungsstoffs gekennzeichnet und verpackt worden ist, im Verhältnis zu den Mengen, auf welche sich dieser Nachweis bezieht,

- und nach Leistung der Bestimmungssicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3.

Die Bestimmungssicherheit wird für die Menge freigegeben, für welche die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel innerhalb von höchstens 15 Monaten ab dem Ende der Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 3 Absatz 2 nachgewiesen wird.

Die Bestimmungssicherheit wird jedoch zu 85 % freigegeben, wenn der betreffende Nachweis innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Frist von 15 Monaten gemäß dem zweiten Unterabsatz erbracht wird.

Ist als Beleg für die Übernahme durch den Einzelhandel ein Kontrollexemplar T 5 zu verwenden und ist dieses bei der Ausgangszollstelle oder der Zentrallstelle innerhalb von zölf Monaten ab dem Ende der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 3 Absatz 2 aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind, nicht wieder eingegangen, kann der Zuschlagsempfänger vor Ablauf der im zweiten Unterabsatz genannten Frist von 15 Monaten bei den zuständigen Behörden einen mit Gründen und Belegen versehenen Gleichstellungsantrag einreichen. Die mit dem Gleichstellungsantrag vorzulegenden Belege müssen die Transportbescheinigung und ein Dokument einschließen, aus denen hervorgeht, daß das Erzeugnis vom Einzelhandel übernommen worden ist.

(4) Wird festgestellt, daß der Zusatz bei jedem der im Anhang Ziffer 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse, insbesondere aufgrund einer ungleichmässigen Verteilung, um mehr als 5 %, jedoch weniger als 20 % unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so wird die Beihilfe um 1,5 % je Prozentpunkt gekürzt, um den die vorgeschriebenen Mindestmengen unterschritten werden.

(5) Bei Überschreitung der Frist von Artikel 9 Absatz 1 um weniger als insgesamt 60 Tage wird die Beihilfe um 4 ECU je Tonne und je Tag gekürzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der verbleibende Restbetrag um 15 % sowie um 2 % je weiteren Überschreitungstag gekürzt.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder falls ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beihilfeanspruch eingeleitet worden ist, erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

Artikel 9

(1) Die Herstellung des Butterfetts und die Zugabe des Kennzeichnungsstoffs gemäß den Anforderungen des Anhangs sowie seine Verpackung einschließlich des Abpackens zur Vermarktung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) müssen folgendermassen erfolgen:

- innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem Termin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 3 Absatz 2;

- in einem Betrieb, der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, zugelassen wurde.

(2) Ein Betrieb wird nur zugelassen, wenn er

a) über die geeigneten technischen Einrichtungen verfügt, um monatlich eine Durchschnittsmenge von mindestens zwei Tonnen Butterfett herzustellen;

b) über Räumlichkeiten verfügt, die es ermöglichen, etwaige Bestände an anderen Fetten als Milchfetten zu identifizieren und gesondert zu lagern;

c) sich zur ständigen Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet, in die der Ursprung der verwendeten Butter, ihr Herstellungsdatum, die Menge und die Zusammensetzung des gewonnenen Butterfetts, des Auslagerungsdatums des Butterfetts sowie Name und Anschrift der Besitzer, belegt durch den Bezug auf die Lieferscheine und die Rechnungen, einzutragen sind; und

d) sich verpflichtet, der für die Kontrolle gemäß Artikel 11 zuständigen Stelle sein Fertigungsprogramm für die einzelnen Partien nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln.

(3) Verwendet der Betrieb verschiedene Erzeugnisse, die für eine Beihilfe oder eine Preisminderung in Betracht kommen, so muß er sich ferner verpflichten,

- die Bestandsverzeichnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe c) getrennt zu führen;

- die genannten Erzeugnisse nacheinander zu verarbeiten. Auf Antrag des Interessenten können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß diese Verpflichtung nicht zu erfuellen ist, wenn der Betrieb über Räumlichkeiten verfügt, die die Identifizierung und die gesonderte Lagerung der betreffenden Bestände gewährleistet.

(4) Die Zulassung wird jeweils zusammen mit einer Ordnungsnummer von dem Mitgliedstaat erteilt, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung und Verpackung des Butterfetts stattfindet. (5) Die Zulassung wird entzogen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten werden; sie kann entzogen werden, wenn festgestellt wurde, daß der betreffende Betrieb eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht eingehalten hat.

Die Zulassung kann auf Antrag des betreffenden Betriebs nach einem Mindestzeitraum von sechs Monaten und nach einer gründlichen Prüfung wieder erteilt werden.

(6) Zur Anwendung dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 erteilten früheren Zulassungen in Abweichung von den Absätzen 2 bis 5 und abgesehen von den Bestimmungen, welche den Rahm betreffen, bis zum 31. Dezember 1990 als gültig ansehen.

Artikel 10

(1) Während der Herstellung des Butterfetts wird je nach der gewählten Formel eines der im Anhang genannten Kennzeichnungsmittel beigemischt, so daß sich eine einheitliche Verteilung ergibt.

Die zuständige Stelle vergewissert sich, daß Qualität und Merkmale, insbesondere der Reinheitsgrad, der dem Butterfett beizumischenden Erzeugnisse eingehalten worden sind.

(2) Dem Butterfett kann unmittelbar vor seiner Verpackung Stickstoff in Gasform unter Schaumbildung zugesetzt werden; die Vergrösserung des Volumens des Butterfetts, die bei dieser Behandlung entsteht, darf 10 % des Volumens des Butterfetts vor der Behandlung nicht übersteigen.

Bei Butterfett mit einem Mindestmilchfettgehalt von 99,8 % vor Zusatz der Kennzeichnungsmittel und Zusatzstoffe ist die Vergrösserung des Volumens aufgrund dieser Behandlung auf 20 % des Volumens des Butterfetts vor der Behandlung begrenzt.

(3) Das der Versetzung mit einem Kennzeichnungsmittel nach Formel I unterzogene Butterfett muß in verschlossenen Verpackungen vermarktet werden. Nach Maßgabe der gemäß den Absätzen 1 und 2 beigemischten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Bezeichnung von Lebensmitteln tragen diese Verpackungen in deutlich sichtbaren, gegebenenfalls identischen Buchstaben eine oder mehrere der folgenden Angaben:

- « Mantequilla concentrada - Reglamento (CEE) no 429/90 » o « mantequilla concentrada para la cocina - Reglamento (CEE) no 429/90 » o « mantequilla concentrada para la cocina y la pasteiería - Reglamento (CEE) no 429/90 »;

- »Stege- og bagesmör - Forordning (EÖF) nr. 429/90«;

- »Butterfett - Verordnung (EWG) Nr. 429/90" oder »Butterschmalz - Verordnung (EWG) Nr. 429/90";

- «Sympyknoméno voýtyro - Kanonismós (EOK) arith. 429/90» í « Sympyknoméno voýtyro gia mageirikí - Kanonismós (EOK) arith. 429/90» í «Sympyknoméno voýtyro gia mageirikí kai zacharoplastikí - Kanonismós (EOK) arith. 429/90» í «Mageirikó voýtyro - Kanonismós (EOK) arith. 429/90»;

- 'Butteroil - Regulation (EEC) No 429/90' or 'concentrated butter for cooking and baking - Regulation (EEC) No 429/90';

- « Beurre concentré - Règlement (CEE) no 429/90 » ou « beurre concentré pour la cuisine - Règlement (CEE) no 429/90 » ou « beurre concentré pour la cuisine et la pâtisserie - Règlement (CEE) no 429/90 » ou « beurre cuisinier - Règlement (CEE) no 429/90 »;

- « Burro concentrato - Regolamento (CEE) n. 429/90 »;

- »Bak- en braadboter - Verordening (EEG) nr. 429/90" of »boterconcentraat - Verordening (EEG) nr. 429/90".

Das der Versetzung mit einem Kennzeichnungsmittel nach Formel II des Anhangs unterzogene Butterfett muß in verschlossenen Verpackungen vermarktet werden, die in identischen, deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben eine der folgenden Angaben tragen:

- Ghee obtenido de mantequilla - Reglamento (CEE) no 429/90

- Ghee - Forordning (EÖF) nr. 429/90

- Aus Butter gewonnenes Ghee - Verordnung (EWG) Nr. 429/90

- Voýtyro ghee - Kanonismós (EOK) arith. 429/90

- Butter ghee - Regulation (EEC) No 429/90

- Ghee obtenu du beurre - Règlement (CEE) no 429/90

- Ghee ottenuto da burro - Regolamento (CEE) n. 429/90

- Ghee - Verordening (EEG) nr. 429/90.

(4) Die Verpackungen nach Absatz 3 haben einen Nettoinhalt von höchstens 3 kg.

(5) Das gesamte Butterfett kann in einem anderen Betrieb als im Verarbeitungsbetrieb zur Vermarktung abgepackt werden, sofern die Verpackung in einem Betrieb erfolgt, der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich beide Betriebe befinden, zugelassen ist.

Artikel 11

(1) Bei der Herstellung des Butterfetts sorgt die zuständige Stelle nach Maßgabe des Fertigungsprogramms des Betriebs gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d) für Kontrollen vor Ort, so daß jedes Angebot gemäß Artikel 4 mindestens einer Kontrolle unterzogen wird.

Diese Kontrollen umfassen die Entnahme und Untersuchung von Proben und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung des gewonnenen Erzeugnisses sowie die Verpackungen. Sie umfassen die Entnahme von Proben je hergestellte Partie Butterfett, die anhand der laufenden Nummer des Angebots identifiziert wird. Diese Kontrollen werden in regelmässigen Abständen nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen durch gründliche und stichprobenweise Überprüfung der Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) sowie der Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Betriebs ergänzt.

Die Kosten dieser Überprüfungen gehen zu Lasten des betreffenden Betriebs.

(2) Eine hergestellte Partie ist eine Menge Butterfett, die in ein und demselben Betrieb hergestellt und unter Bezugnahme auf die Gesamtheit oder einen Teil eines Angebots nach Artikel 4 Absatz 3 identifiziert wurde.

Artikel 12

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Übernahme durch den Einzelhandel auch die Ankäufe durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betriebe sowie die Ankäufe durch Handelsunternehmen, deren Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränkt ist (»cash and carry") und durch die Ankaufszentralen von Vertriebsgesellschaften des Einzelhandels.

(2) Bis zur Übernahme durch den Einzelhandel muß jeder Besitzer des Butterfetts über jede Lieferung in der Weise Buch führen, daß Name und Anschrift der Käufer des Butterfetts und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

Für den Fall, daß der Besitzer des Butterfetts gemäß dieser Verordnung auch Butterfett besitzt, das unter die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (1) und/oder die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 fällt, muß eine getrennte Bestandsbuchhaltung über die im Rahmen der einzelnen Verordnungen in Besitz gehaltenen Erzeugnisse geführt werden.

(3) Zur Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 wird die Kontrolle durch eine eingehende und vorher nicht angemeldete Kontrolle der Geschäftsunterlagen sowie der Bestandsbuchhaltung bei jedem Inhaber von Butterfett gemäß dem genannten Absatz vervollständigt.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zu Beginn eines jeden Vierteljahres den im vergangenen Vierteljahr festgestellten Einzelhandelspreis für Butterfett mit.

Artikel 14

Beim Versand des verpackten Butterfetts zur Übernahme durch den Einzelhandel in einem anderen Mitgliedstaat enthält das Kontrollexemplar T 5 in Feld 104 folgenden Vermerk:

- Mantequilla concentrada y envasada destinada al consumo inmediato en la Comunidad (para su aceptación por el comercio minorista)

- Emballeret koncentreret smör bestemt til direkte forbrug i Fälleßkabet (til detailhandelen)

- Verpacktes Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (vom Einzelhandel zu übernehmen)

- Sympyknoméno kai syskevasméno voýtyro poy proorízetai gia ámesi katanálosi stin Koinóotita (tha analiftheí apó to lianikó empório)

- Packed concentrated butter for direct consumption in the Community (to be taken over by the retail trade)

- Beurre concentré et emballé destiné à la consommation directe dans la Communauté (à prendre en charge par le commerce de détail)

- Burro concentrato ed imballato destinato al consumo diretto nella Comunità (da consegnare ai commercianti al minuto)

- Verpakt boterconcentraat bestemd voor rechtsstreekse consumptie in de Gemeenschap (over te nemen door de detailhandel).

und in Feld 107 den Vermerk »Verordnung (EWG) Nr. 429/90."

Artikel 15

Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1, die Hoechstbeihilfe gemäß Artikel 6, die dem Zuschlagsempfänger zu zahlende Beihilfe und die Bestimmungssicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 werden anhand des am letzten Tag der Angebotsfrist der betreffenden Einzelausschreibung geltenden Umrechnungskurses in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 16

Die Währungsausgleichsbeträge für verpacktes Butterfett entsprechen den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen, multipliziert mit dem Koeffizienten in Anhang I Teil 5 der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge.

Artikel 17

Die Beihilfe für Butterfett gemäß Artikel 1 dieser Verordnung ist eine Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (2).

Artikel 18

Vorbehaltlich einer anderslautenden Sonderbestimmung ist die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (3) im Rahmen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 261 vom 7. 9. 1989, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

ANHANG

EIGENSCHAFTEN DES BUTTERFETTS ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH

1. ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG

(je 100 kg Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch):

a) Milchfett: mindestens 96 kg;

b) Bestandteile fettfreier Milchtrockenmasse: höchstens 2 kg;

c) Kennzeichnungsmittel, je nach der gewählten Formel:

Formel I:

- 15 g Stigmasterin (C29H48O = D 5,22-Stigmastadien-3v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis, oder

- 17 g Stigmasterin (C29H48O = D 5,22-Stigmastadien-3v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis mit höchstens 7,5 % Brassicasterin (C28H46O = D 5,22-Ergostadien-3v-ol) und höchstens 4 % Sitosterin (C29H50O = D 5-Stigmasten-3v-ol), oder

- 1,1 Önanthsäuretriglycerid (n-Heptansäuretriglyceride) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3 %, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil -

Formel II:

- 10 g Äthylester der Buttersäure und 15 g Stigmasterin (C29H48O = D 5,22-Stigmastadien-3v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis, oder

- 10 g Äthylester der Buttersäure und 17 g Stigmasterin (C29H48O = D 5,22-Stigmastadien-3v-ol) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 %, berechnet auf das beizumischende Erzeugnis mit höchstens 7,5 % Brassicasterin (C48H46O = D 5,22-Ergostadien-3v-ol) und höchstens 4 % Sitosterin (C29H50O = D 5-Stigmasten-3v-ol), oder

- 10 g Äthylester der Buttersäure und 1,1 kg Önanthsäuretriglycerid (n-Heptansäuretriglyceride) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3 %, mit einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und mit einem Mindestgehalt an Önanthsäure von 95 %, bezogen auf den veresterten Säureanteil;

d) Unter Ausschluß jedes anderen Zusatzes können folgende Stoffe beigemischt werden:

- Zusammensetzung der fettfreien Milchbestandteile (höchstens 2 kg) gemäß Buchstabe b) und/oder

- Natriumchlorid: höchstens 0,75 kg und/oder

- Lezithin (E 322): höchstens 0,5 kg.

2. QUALITÄTSANFORDERUNGEN

- Freie Fettsäuren: höchstens 0,35 % (in Oleinsäure ausgedrückt).

- Peroxidzahl: höchstens 0,5 Einheiten (in Milliäquivalent aktivierter Sauerstoff je kg).

- Geschmack: unverfälscht.

- Geruch: ohne Fremdgeruch.

- Neutralisierungsmittel: Antioxidantien.

- Konservierungsmittel: keine.